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Literatur von etwa 1889–1891 zur Geschichte England’s 1066–1272

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Autor: Felix Liebermann
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Titel: Literatur von etwa 1889–1891 zur Geschichte England’s 1066–1272
Untertitel:
aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 7 (1892), S. E1–E80.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1892
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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Quelle: Scans auf Commons
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Literatur
von etwa 1889–1891
zur Geschichte England’s 1066–1272.
Beilage zur Deutschen Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. VII (1892) Heft 1.
Fortsetzung zu DZG III 206, 0 vor dem Titel bedeutet, dass Ref. die Schrift nicht selbst eingesehen hat, * dass sie der Redaction oder ihm eingesendet worden ist.


Zeitschriften. The Reliquary, quart. archl. Jl. and Rev.; a depository for precious relics legendary, biograph. and histor., illustr. of the habits, customs and pursuits of our forefathers, ed. J. C. Cox; NS. I–IV (1887–90) mit zahlreichen Bildern, behandelt meist concrete Alterthümer, Heraldik, LocalG., selten Geschichtliches im engeren Sinne. Kein längerer Aufsatz betrifft Politik, Biographie, Literatur, Sprache oder Verfassung des Engl. MA. Und die Zeit vor der Eroberung gehen nur einige Notizen über Ausgrabungen an. Vgl. DZG V 419.

*Historical mss. commission; twelfth report, app. IX (1891). Die hier verzeichneten 17 Sammlungen bergen eine Fülle von Ungedrucktem höchster Wichtigkeit. Besonders die Mitarbeiter 1 u. 2 helfen dem Leser durch dankenswerthe Literaturvergleiche. Hier nur Engl. MA. Betreffendes: 1) W. D. Macray, Gurney’s Hss. bei Norwich. Darunter Leges Angliae [d. i. Quadripartitus, s. u.] und K. Stephans Vertrag mit Heinrich v. Anjou, der abgedruckt wird; Chartular von Blackborough; Libel of English policy (dies Ms. blieb den Edd., auch Pauli, fremd); Gerichtsprotokolle 1305–40. – Das Archiv von Higham Ferrers enthält Stadtgerichtsrollen seit 1274. – Das Münster zu Southwell besitzt den Liber albus, worin Papstbullen seit 1160, königl. Freibriefe seit Heinrich I., kirchliche Beschlüsse seit dem 14. Jh. verzeichnet sind, und das Chartular von Thurgarton vom 14. Jh. – 2) W. H. Stevenson, The records of Gloucester; a) des Capitels, einst der Petersabtei, und b) der Stadt. Darunter druckt St. die ältesten Freibriefe, seit Heinrich II., ab. Eine Gilde besteht seit 1200. Unter den localen Privaturkk. datiren 250 vor 1250; St. registrirt eine grosse Zahl vom 13.–15. Jh. Es folgen Rechnungen der Stadtbeamten seit c. 1300, ein Französ. Statut für das Margaretenspital von c. 1200, das Archiv der Fleischercompagnie seit 1454. – 3) J. A. Bennett: The chapter of Lincoln besitzt frühe Originale, darunter 4 von Heinrich I. und Stephan (Hrsg. zieht 64 vor 1468 aus), mehrere Chartulare von c. 1214, bezw. 1270 u. 1330 mit Copien von Urkk. seit c. 1067–1210, Domcapitelordnungen [E2] mit einem Fragment von W. Map’s Hand, Lehngerichtsrollen und unzählige wirthschaftl. Documente seit dem 13. Jh. – The registry of the bishop of Lincoln enthält u. a. Gerichtsrollen aus der Domfreiung seit 1326, Briefbücher, Weihenregister und Verordnungen der Bischöfe seit 1209. – Das Domcapitel Peterborough bewahrt aus dem Abtei-Archiv Chartulare, wie das Robert von Swaffham’s [† 1273], mit den Gesta Herewardi und Copien von Urkk. seit dem 8. Jh., und ein Original von 1060. [Das p. 582 f. Gedruckte stammt aus Dialogus de Scaccario]. S. u. Urkk. von Ely. – Este, Histor. mss. commission (Notes Qu. 31X91, 341) bespricht G. Harris’ Anregung zur staatlichen Durchforschung privater historischer Hss. seit 1858.

Urkunden. 0The British record society ward DZG III 206; 253; 440; V 472 erwähnt. In 0Index library, 1888–90, sind u. a. Testamente aus Northampton, Rutland, Lichfield und Berkshire registrirt; Ac. 7XII89, 372. – Ueber die Pipe roll soc. vgl. DZG III 268; V 398. – 0S. R. Scargill-Bird, A guide to the principal classes of documents pres. in the Public Record Office (1891) sei der beste Anfangs-Wegweiser mit Bibliographie der gedruckten Archivalien und Verzeichniss ungedruckter Inventare; RH Sept. ’91, 107. – 0A. C. Ewald, Our archives (in „Paper and parchment, histor. sketches“ 1890) berichtet populär über Gesch. und heutige Aufbewahrung des Staatsarchivs. – C. V. Langlois, Archives de l’hist. de France (RH 44, 48 f.; 52) bespricht Französ. Arbeiten in Engl. Archiven und Englische in festländischen. – 0Ders. et H. Stein, Les archives de l’hist. de France wird in Theil II Hss. zur Französ. Gesch. in England verzeichnen. – Dem Catalogue of ancient deeds (vgl. DZG VI 121). wünscht auch F. W. Maitland Ordnung und Rücksicht auf Rechts- und WirthschaftsG. – Die etwa 25 000 ungedruckten Copien und Auszüge aus dem Vatikan und a. Röm. Bibliotheken im Londoner Record Office füllen über 100 Bände; Ath. 12IV90, 471; vgl. DZG III 207. – Ueber die Urk. im gerichtl. Beweise s. u. Rechtsgang.

Domesday commemoration 1086–1886. Domesday studies, being the papers read at the meetings of the Domesday commemoration 1886 [das Folgende samt Index soll Band II bringen: with a bibliography of Domesday book and accounts of the mss. and printed books exhibited at the Public Record Office and at the British Museum]; ed. by P. E. Dove I. 1888. 4°. H. Clarke’s Vorrede berichtet von dem Jubiläum und dessen rechtsgesch. Anregung: damals erstand die Selden Society [vgl. DZG V 402. Bei Cl. fehlt noch jedes Wort über Deutsche Arbeiten zur ältesten Engl. Verfassung wie über Stubbs: erst die jüngste Rechtsschule holt lang Versäumtes nach]. – Ders., On the Turkish survey of Hungary and its relation to Domesday book; a study in comparative history. Wirthschaft und Stände des heutigen Ostens ähneln den Anglonormann. und mögen sie erklären. [Diese allgemeinen Gesichtspunkte sind werthvoll]. – S. Moore, On the study of Domesday book. Vom 13. bis 18. Jahrh. war das Buch wenig mehr gekannt, noch seltener verstanden; es bedarf Erklärung fast ganz aus sich selbst. Die Aufnahme des Viehbestandes, welche der Angelsächs. Annalist allgemein behauptet und eine [E3] Schande nennt, betraf nur die Gutsdomäne, nicht das Bauernland. Domesday erwähnt die sicher bekannten Gutsgrenzen nicht; es will nicht Land vermessen sondern Steuer gleichmässig basiren; Kirche und Adel sollten sich nicht ferner zum Schaden des Volkes befreien [? Dies ist zu demokratisch gedacht]. Aus der Zahl der Pfluggespanne erhellte die Bodenrente des Gutes am leichtesten. Ein Pflugland, das Carucata im Norden, Hida im Süden heisst, in der Regel zu 4 Virgatae, ist eine Steuereinheit, kein Flächenmaass; für die Hida bezw. Carucata-Fläche belegt Verf. Ausdehnungen von 80–300 bezw. 50–240 Acres; demgemäss schwankt die Virgata zwischen 15 u. 72 Acres. [1 Acre = 40,6 Ar ist ein Rechteck, dessen Langseite (furlong, quarentena) 40 perticae, dessen Basis (auch „acra“) 4 perticae misst. Der Cornische Acre ist grösser nach Round Archl. R. I 60.] – I. Taylor, Domesday survivals, besonders in Yorkshire. Reste altgerman. Landwirthschaft lebten hier noch vor Kurzem in Fronden, Naturalabgaben, Gemenglage, jährlicher Weideverlosung, Gemeinschaft des Dorfhirten. Im 11. Jh. überwog Weide die Ackerflur wie 6 (bis 2) zu 1. Der Villan besass meist 2 Ochsen; vier thaten sich zum 8Ochsenpflug zusammen. Der Grundzins betrug 1–2 Pence pro Acre und, wo Fronde abgelöst war, 4 Pence. Noch eine Flurkarte von 1809 zählt bei einem Gute von 999 Acres 98 in 18 Streifen dem Pfarrer zu, was bei Dreifelderwirthschaft 12 mit Ertrag bedeutet; dies stimmt genau zu Aethelred’s Zehntengesetz und zum Domesday, das, Brache nicht mitrechnend, auf jenes Gut 12 Carucaten rechnet [vgl. DZG II 510 f.; 515; VI 165]. – Ders.: Wapentakes and hundreds seien keineswegs bloss zwei Namen Einer Einrichtung. In der Denalagu haben nur einige Grafschaften noch dieselben Wapentakes wie im 11. Jh., andere mehr Hundreds, andere weniger [vgl. DZG VI 167]. Hundreds innerhalb von Wapentakes seien ältere kleinere bürgerliche Engl. Bezirke [?], während zu Wapentakes die Skandinav. Krieger erschienen, und je drei [?] zu einem Wapentake zusammengelegt. [? Riess HZ 65, 168 bemerkt, die Namen North-, Middle-, Southhundred beweisen vielmehr Dreitheilung eines Ganzen.] Ein solcher Bezirk bildet die Einheit zur Seevertheidigung und umfasst 300 Hiden. [? Nach W. H. Stevenson bestehen die Wapentakes vielmehr aus 2–14 jener Hundreds, und jedes Hundred sei hier das Landhundred von 12 Carucaten. Er trennt Hundreds of land in Domesday (EHR 1890, 95) vom Verwaltungsbezirke Hundred. Domesday hat Hundretum zu 12 Steuerpfluglanden in den Grafschaften Leicester (wo der Buchschreiber die Sigle hd als hida falsch auflöste, wie umgekehrt bisweilen hundred falsch für hida steht), Rutland, (Derby?); es begegnet auch im Lincolnshirer Grundbuch von c. 1115. Domesday katastrirt ein Gut meist in 3, nur bisweilen gleichen, Zahlen: 1. wieviel Hidae (im Norden Carucatae) ad geldum d. h. nach steuerpflichtigen Pfluglanden; 2. wieviel Terrae ad carucas d. h. wirklicher Ackerfläche; 3. wieviel Pfluggespanne.] – Taylor, The ploughland and the plough. Domesday verzeichne in Ostyorkshire eben oder halb so viele [Stevenson leugnet die Regelmässigkeit des Verhältnisses] Carucae (Pflüge) als Carucatae ad geldum. Folglich bedeute [?] letzteres die auf nur Einem Felde und ersteres die im Ganzen mit Einem Pfluge jährlich bestellte Fläche [?]; bei Dreifelderwirthschaft sei Car. ad geldum = 60 [?] Acres, [E4] Caruca (= Terra ad unam carucam) = 120, also das ganze Areal, einschliesslich Brache, 180 Acres; bei 2 Feldern Car. ad g. und Caruca je 80, also die ganze Fläche 160 Acres [? Einige der überall scharfsinnigen Untersuchungen fallen mit Pell’s Theorie; s. nächste Seite. Auch Elton, Law QR 1888, 276 erklärt sich gegen T.’s Lösung]. – J. H. Round, Danegeld and the finance of Domesday ist der werthvollste Aufsatz des Bandes. Dänengeld bezeichnet anfangs nur den Tribut an den Feind. Als Soldsteuer beginnt es 1012, heisst meist geld, in den Annalen zweimal heregeld und erst unter Heinrich I., vielleicht weil im Gegensatz zu anderen Steuern, öfter Dänengeld (nie Scot). Es ward um 1051 abgeschafft, wohl beim Ablohnen der letzten Dänenschiffe, aber seit 1067 wieder (auch vor 1083 mehrfach) erhoben. Die Hide steuerte 1083 sechs Shilling, 1096 (auch Kirchenland) 4, später, wie 1130 und 1155, regelmässig 2 Sh. (Leges Edw. Conf., Henr. I. u. Dial. Scacc. irren [nicht nur hier]), in 2 gleichen Raten. Gesetzlich befreit war die Domäne des Ritterlehns seit 1100, (was wohl vor 1177 widerrufen war) und um 1177 Exchequerbaron und Sheriff. Ausnahmsweise nur war 1084 jede baroniale Domäne eximirt, gerade als der Villan dreifach gedrückt ward: vielleicht eine Verschwörung von König und Adel gegen das Volk [?]. In Gegenden, die im übrigen der Hideneintheilung unterliegen, heisst eine von jeher steuerfreie Fläche Inland [was daneben Domäne bedeutete] und, sofern sie Einem Pflug genügt, Carucata (in diesem Sinne eine Normann. Einführung); Inland ist regelmässig ein Theil der Domäne und ihr Grundherr zieht bäuerliche Grundsteuer davon für sich ein. Fiscus forderte bisweilen Beweise für die Herabsetzung der Hidenzahl und genehmigte z. B. 1130 die Unterschätzung nur gegen eine Pauschalsumme [1204 erlaubte der König einem Stifte, ut 10 hidae se adquietent pro 7; Stevenson]; und vielleicht bestand Flambards Revision des Domesday darin, dass er die Grundsteuer vom wirklichen Bodenwerth, nicht von der zu Gunsten von Kirche und Adel stark herabgesetzten Hidenzahl forderte. [Stevenson meint, die Ueberzahl der wirklichen Ackerfläche über frühere Einschätzung erkläre sich manchmal auch aus Ausdehnung des Anbaus.] Hundred bedeutet bisweilen in der Dänengegend 12 Carucaten [s. o. p. 3] und unter den Engländern 100 Hiden. Ortschaften sind zu 5, 10, 15 Hiden geschätzt, meist eine Mehrheit von 5, weil nämlich von der Einschätzung zu je 5 Hiden die Stellung eines Mannes zur Miliz abhing. Im Gegensatz zur Staatssteuer heisst (Land)Gafol Grundzins, den der Stadtherr, also der König nur in reichsunmittelbaren Städten von Häusern auf seinem Dominium, empfängt. Er erhält sich bisweilen neben der Firma burgi, die nicht immer alle Einkünfte aus der Stadt umfasst. Schon Mitte 13. Jh. verstehen die Bürger zu Leicester freilich das aus gafol verderbte gable als Abgabe von jedem Hause mit Strassengiebel, doch nur durch irrige Volksetymologie. [Stevenson hält landgavel als Abgabe jedes Stadthauses fest und zeigt die Verbindung mit Giebel auch in Scarborough und im Französ. avoir pignon sur rue; Round bleibt EHR 1890, 523 bei seiner Meinung. – Wilhelms I. Gesetz III 4 über Scot (vgl. auch SatR 9VIII90, 175) missversteht Round, wohl nur durch irrige Lesung persolvat statt -vatur, womit Wergeld gemeint ist; vgl. DZG II 225,6.] – Ders., Notes on Domesday measures of land. Hida (Carucata)[WS 1] ad [E5] geldum bedeutet Einschätzungseinheit, Hida (Carucata) ohne „ad g.“ ist zweideutig, die wirkliche Fläche beisst Terra unius carucae. Aber nach gleicher Eintheilung zerfallen Areal und Schätzungseinheit beide in 4 Virgatae (Yardlands), bezw. 8 Bovatae (Oxgangs), und normal in 120 Acres [„hida ex centum (Grosshundert) acris“; Dial. de Scacc. I 17]. Die Carucaten erstrecken sich soweit wie die Denalagu, hängen also von Nord. Besiedlung im 9. Jh. ab. [Elton bleibt dabei, die Normannen führten die Landmessung nach Zahl der Pflüge ein.] Für Gemenglage sagt Domesday „particulatim“. [Vgl. DZG V 426 f.] - Die letzten Seiten 227–385 füllt O. C. Pell, A new view of the geldable unit of assessment of Domesday, embracing the divisions of the libra or pound of silver and the weights and measures of uncoined metal, flour, cloth etc., as made by the Angli, Mercians, Danes, Normans and Celts, and their connection with the true understanding of the words „hida, carucata, virgata, villanus, Anglicus numerus“ etc. Eine mühsame Arbeit staunenswerthen Fleisses, scharfsinniger Rechenkunst und weiten, bis Babylon reichenden, metrolog. Wissens, K. Schalk (MIÖG IX 676) hat sie ausführlich ausgezogen; ich gestehe nach mehrfachen Versuchen (dies der Grund der Verspätung dieser Anzeige) sie nicht ganz zu begreifen. Theilweise aber, im Hauptergebniss und in der Methode, den ältesten Orient zur Erklärung Engl. Maasse des 11. Jh. heranzuziehen, lehne ich sie ab, einig mit Stevenson EHR 1890, 138; JBG 1888 III 117, Round und mehreren Engl. Forschern. Jede Hide ertrage 1 £ (jeder Acre 1 Pfennig) bei Zweifeldersystem, Normann. Münzfuss und Einrechnung der Brache in die Hide, die also 240 Acres messe (bei Dreifelderwirthschaft 180); allein nur in Gemeindeland bleibe die Brache uneingeschätzt (unhidirt) [?], im Privatland misst die Hide 120 Acres. Diese angebliche Ausgleichung jeder Schätzung mit der wirklichen Fläche beweist Pell, indem er viele Zahlen vergewaltigt unter den irrigen oder nur ganz ausnahmsweise richtigen Annahmen, Domesday rechne das £ (bisweilen zu 256 oder 288 Pence) ebenso Ör und Mark verschieden, die Pflüge verschieden stark, die Virgatenzahl in der Hide verschieden, und namentlich, da „Anglice centum pro 120“ vorkommt, 5 als 6, 7 ½ als 9, ja sogar 120 als 144. – Er wurde von Round Archl. R. I 285; IV 130 und F. W. Maitland ebd. 1889, 392 nicht bekehrt; ebd. II 350; IV 241. Auf seinem Gute Wilburton (ebd. 1889, 241) besass jeder Villan als plena terra 1 Virgata zu 24 Acres, davon 12 bebaut, 12 brach. – Law QR 1891, 192: Hide ist vielleicht weder Fläche noch Ertragseinheit, sondern Quantum des Pflügens [?] von 240 Aeckern, wozu 160 Aecker bei Zwei-(180 bei Drei)felderwirthschaft zwingen; die Brache, 80 (bezw. 60) Aecker, pflügt man nämlich jährlich zweimal, den bestellten Rest, 80 (bezw. 120), einmal. – Stevenson, The long hundred and its use in England, Archl. R. Dec. ’89, 313, benutzt Kluge. Das pangerman., aber nicht Arische [s. jedoch Scherer, G. Dt. Spr. 586] Grosshundert = 120, wird unter Hundert verstanden im German. Strafrecht, im Engl. Landmaass bis zum 16. Jh. [s. o. Z. 5], auf dem Markt und noch jetzt im Nutzholzhandel (erstreckte sich aber nie auf Brüche). Es ruht auf duodecimaler Neigung. Dass es aber nicht 12×12 bedeutet, kommt daher, weil der Germane 11 und 12, für die er eigene Namen besitzt, als Grundzahlen betrachtet und die vom Arier ererbte Dekadenreihe [E6] bis „Zwölfzig“ steigert. Hund bedeutet ursprünglich Dekade, Zehnheit, und nicht „100“ (welche Zahl der Angelsachse vielmehr mit hundteontig [„Zehnzig“] ausdrückt), und kommt noch bei Aelfred in der Bedeutung centum nur im Plural vor. Das Wort hundred kommt spät auf (was gegen Pangerman. Ursprung der Hundertschaft spreche [?]). Erst um 1000 beginnt die Bedeutung Kleinhundert zu überwiegen, die Ulfilas und Altnordisch nur durch ein besonderes Wort bezeichnen konnten. Wara im Anglonormann. Latein ist nicht warectum [vervactum] sondern Agsächs. waru (defensio). – Pell, The long hundred (Archl. R. 1890, 460), hält seine Irrthümer aufrecht. Wara terra bedeute (da waru = cives): Boden der Gemeinde [!?], 1 Acra wara bei Zweifelderwirthschaft je 1 Acker in beiden Fluren, bei Dreifelderw. in 3 Fluren. Schritt man zu dieser höheren Cultur, so erhielt der Besitzer von z. B. 12 Acres wara (= 24 Fläche) nunmehr je 8 Acres in den drei Fluren, womit nicht die Ausdehnung, aber der bebaute Theil, und demgemäss die Besteuerung (auf 16 Acres) stieg. Die Urk. v. Ely 1332, die er anführt, wäre, selbst wenn er sie richtig erklärt [?], zu spät zum Beweise. – Round: Churchscot in Domesday (EHR 1890, 101) steckt in der Martini zahlbaren Weizenabgabe (24 Garben zu 3 Fuss Umfang machen 1 Thrave). Die Stadt Derby zahlt sie dem König; die Kirche empfängt also diese Steuer nicht [mehr]. Ders. weist auf eine sich auf Domesday beziehende Landaufnahme aus K. Stephans Zeit hin Antiq. Nov. ’89, 218; vgl. DZG III 224,3. – Tancock zeigt Ath. 7VII88, 34 Domesday’s gerichtliche Giltigkeit im 14. Jh. – W. de G. Birch, Domesday book; a popular account of the Exchequer ms. (Soc. prom. christ. knowl. ’87) zieht geschickt und übersichtlich die beste Literatur, auch periodische und in Deutschland nicht zugängliche, aus, meist ohne den Anspruch eigener Prüfung, beschreibt die Hss. (auch die im folgenden Jahrhundert gefertigten ähnlichen Grundbücher sowie die Auszüge daraus) ausführlich und flicht sogar ungedruckte Stücke aus Hss. ein, mit neuem Stoff. Dagegen lässt die Erklärung der Rechts- und Wirthschafts-Alterthümer öfters Methode vermissen. Höchst dankenswerth ist die Liste der Titel von Büchern, die den Text des D. oder Theile (einzelne Grafschaften) daraus wiederholen oder erklären. [Schon Agard druckte hinter Reg. hon. Richmond p. 5 aus der erst neuerdings edirten Inquisitio Cantabrig.; auch Hearne’s Liber niger ist nachzutragen.] Zur ersten Einführung ist das Büchlein warm zu empfehlen. – 0Ewald, Paper a. p. (s. o. S. 2) behandelt „Domesday“ kurz nach älterer Literatur [wohl gleich Encycl. Britan. VII 350]; Ath. 6XII90, 775; SatR. 2VIII90, 146. – 0Hobhouse, Domesday map of Somersetshire, for the Somersets. archl. soc.; vgl. Antiq. Sept. ’90, 132.

Urkunden einzelner Gegenden. Cartularium prioratus de Gyseburne, Ebor. dioec., ord. s. Augustini, fundati 1119; I (Surtees soc. ’89), [ed. W. Brown]. Die Einleitung erzählt die G. Guisborough’s seit etwa 1060; Robert Brus gab es um 1020 an regulirte Chorherren, und die Bruce blieben weiterhin die freigiebigsten Gönner. Die Gründungsurkk. sind zweifelhaft. Um 1250 schenken viele Kleinfreie Bündel von weit in Gemenglage zerstreuten Aeckern. Die um 1240 gebaute zweite Kirche verbrannte [E7] 1289; heute steht vom Bau des beginnenden 14. Jh. das Ostfenster. Das Chartular, Hs. Cotton Cleopatra DII ist [anfangs] vom 13. Jh. Dieser erste Band enthält 600 Stücke, seit Heinrich I. und Calixt II., und betrifft meist den Besitz in Cleveland. Yorks Domherren um 1068 hiessen nach Urk. von 1246 (p. 52) Kelidei. Zu loben sind Anmerkungen, Index, Vergleichung von Originalien und Copien, Fortlassung des Formelhaften und des in Inspeximus-Urk. Wiederholten. Ueber den Historiker des Hauses, Walther Hemingburgh, erfährt man nichts Neues [seine Unglaubwürdigkeit für frühere Zeit belegen Mon. Germ. 28, 627. Hrsg. liefert hoffentlich später eine Liste der Urkk., deren einige ins 15. Jh. reichen, nach Zeitfolge]. – 0F. Parker, Chartulary of the Augustine priory of Trentham (in Collections for a hist. of Staffordshire ed. by the W. Salt. archl. soc. XI 1891), gesammelt meist aus Urkk. beim Herzog von Sutherland; Antiq. July ’91, 33. Die ersten Grafen von Chester, Hugo und Ranulf, hatten Trentham gestiftet. – A. Jessopp, The mss. of the bishop of Ely (Hist. mss. comm. 12, 9 p. 375). Hier ruhen die Protokolle über die der Bischofs-Baronie unterstehenden Hundred-, Leet-, Manorhall- und Marktgerichte seit etwa 1327, und ein Chartular Ely’s vom 14. Jh. Die Wisbech’er Gerichtsprotokolle reichen bis zu Edward II. hinauf, die Rechnungen der Stadt- und Gutsvögte ins 14. Jh. Die Registerbände der bischöfl. Briefe beginnen 1337. J. bemerkt hier einiges zur Engl. Culturgesch., besonders zur Ostangl. Kirche, des 14. u. 15. Jh., so die Ketzerartikel von etwa 1465, das Keuschheitsgelübde der Gräfin Isabelle v. Suffolk 1382, den Londoner Weinbau 1373. – Das Domcapitel bewahrt 400 Urkk. der Priorei von Wilhelm I. bis 1387, klösterliche, baroniale und wirthschaftl. Rollen seit dem 13. Jh. und den nie kritisch edirten Liber Eliensis (Chronik des 12. Jh.), um 1300 geschrieben. – 0A. Gibbons, Ely episcopal records; a calendar and concise view of the ep. records in – – Ely (priv. pr. Linc. 1891) registrirt obige Urkk. sämmtlich und verzeichnet im Anhang die auf Ely bez. Hss. der Londoner Sammlungen. Neben der kirchl. Verwaltung wird auch die feudale Justiz erhellt. 1375 weiht der Bischof Cambridger Bettelbrüder zu Priestern und erlaubt ihnen zu predigen. Für Sprengel und Stadt Ely, für Grafschaft und Universität Cambridge bezeichnet dies Buch als unentbehrlich Ath. 1VIII91, 151; vgl. SatR 25VII91, 122. – 0The coucher book of Selby abbey, ed. J. F. Fowler. I. Yorks. archl. assoc. X, 1891. Die Hs., im Besitz P. Brooke’s, mit der halb legendar. Historia Selbiensis, ward um 1325 begonnen; ihr spätestes Datum ist 1434. In der Einleitung gibt F. gute Klostergesch. So Antiq. Sept. ’91, 134. – 0W. D. Macray, Calendar of charters and doc. rel. to Selborne and its priory, pres. in Magdalen coll., Oxford; Winch. 1891. – 0Ders., Charters and doc. illustr. the hist. of the cathedral, city and diocese of Salisbury [1109–1300], selected by W. R. Jones [† 1885]; Rolls ser. ’91. Die Stücke gehen meist Wiltshire und Dorset, so den Streit mit der Abtei Malmesbury, an, selten England im Allgemeinen. Die Kirchenvisitationen zeigen Bestrafung des unsittlichen Klerus und theolog. Vorlesungen am Dom 1240 [so HJb XII 867]; die Constitutionen des Bischof Richard le Poor erscheinen hier in ihrer früheren Form; nach Durham [1229] versetzt wiederholte er sie in der schon gedruckten Form [so SatR 29VIII91, 256]. – 0F. J. Baigent, [E8] A collection of records and doc. rel. to the hundred and manor of Crondall; I: Histor. and manorial. Winch. ’91. – 0F. Madan, Oxford city records; I: Volumes; II: Separate doc. 1887. – 0Sir G. R. Sitwell, The barons of Pulford [Burg bei Chester] in the 11. 12. cent. and their descendants, Scarb. ’90. Ihr Ahn Hugo Fitz Osbern half 1071 Hugo Lupus Cheshire erobern und ward, als Wilhelm I. diesem die Grafschaft Chester verlieh, mit einer ihrer 12 Baronien belehnt. Die zahlreichen Urkk. sind auch für die Grafschaften Derby und Lincoln wichtig. Verf. meint, die aus Englands Rechtsprechung und Steuerpflicht exemte Landesherrlichkeit Chesters entstamme nicht einer markgräflichen Privilegirung durch den Eroberer, sondern [allein ?] der Beerbung Eadwine’s, worin Kriegsbefehl und Vorsitz des Grafschaftstages lag, und dem Heimfall der Güter der (von der Krone als Rebellen entsetzten) Thane, welche der König dem Grafen schenkte; so Ath. 15II90, 208; Antiq. Febr. ’90, 84. – 0W. de G. Birch, Charters and records in the British Museum, rel. to St. Werburgh, now Chester cathedral, Jl. Chester archl. soc. ’90. – 0Von Bridgeman’s Wigan (s. DZG III 195) erschienen 0Bände II u. III 1889. – W. Rye druckte einen 0Katalog seiner eigenen Norfolk betreffenden Hss.; Ac. 15II90, 115. – J. M. Hall, Sevenhampton (Tr. Bristol archl. soc. 1890, 328) bei Cheltenham, seit dem Domesdaybuche. Vf. druckt hier aus dem Register von Llanthony, Hs. Phillips, einige Urkk. der Bischöfe von Hereford und Worcester über Schenkungen an Llanthony von 1135–1284. – W. H. S. J. Hope, The castle of the Peak (Reliq. 1888, 33). Die 1068 begonnene, von Wilhelm Peveril befehligte Burg fiel Heinrich I. heim. Die Kosten ihres Weiterbaus werden aus den Pipe-Rollen 1157–77 ausgezogen. – 0I. H. Jeayes, Descr. catalogue of charters in the possession of Lord Fitzhardinge, pres. in Berkeley castle (1892) wird laut Prospects etwa 1000 Urkk., auch Inventare, Testamente, Gerichtsrollen, Gutsrechnungen, (mit Freibriefen seit Heinrich II.) beschreiben, besonders wichtig für die Familien Bohun, Lacy und Mowbray, für Bristol, Gloucester und Berkeley und Edwards II. dortige Gefangenschaft. – Ueber die Urkundenbücher von Battle, Rievaulx, Durham, die ich DZG II 210; III 193; 202 anzeigte, vgl. C. Bémont RH 47, 116 ff. – C. V. Langlois, Formulaires de lettres du 12.–14. s. (Not. Extr. mss. 34, 1; auch Paris ’90. 4°) druckt aus Hs. Paris Bibl. nat. Lat. 4763, um 1350, das Formelbuch eines königl. Kanzlisten mit dem DZG V 393, 14 erwähnten Diplom Ludwigs VII. für zwei Engländer. – A. S. Canham, Crowland: its charters and ancient crosses (Jl. Brit. archl. ass. 46, 116; vgl. DZG VI 152) vertheidigt [kritiklos] Ingulfs Urkk. als sachlich echt. Ausgrabungen bestätigen Ingulfs Nachricht, dass das Kirchenfundament auf Eichenpfählen ruht. – Während W. de G. Birch in seiner Ingulph-Ausgabe (Wisbech 1883) eine Urschrift des 12. Jh. annahm [unbeirrt durch Pseudo-Ingulfs Lüge, er habe zu Oxford Aristoteles studirt, oder durch die gewiss erst nach 1300 mögliche Nachricht von Engl. Gesetzgebung in Französ. Sprache, und ohne zu bemerken, dass der Fälscher sowohl bekannte Historiker um 1110–1150 als spätere Romane von Hereward und Waltheof plündert], findet Searle (Ac. 7II91, 142), Pseudo-Ingulf benutze neben Florenz, Huntingdon, Malmesbury, Orderich auch die bis 1368 reichende Chronik von Peterborough. [E9] [? Diese entstand zwar nach Martin von Troppau, den sie benutzt, doch wohl vor der Interpolation des Spaldinger Stoffes Mitte des 14. Jh. Da sie eine Croylander Gesch. benutzt, so möchte ich zu 870 lieber eine mit Ingulf gemeinsame Quelle annehmen.] Die falschen Urkk. von 716 und 948 existirten bereits 1393. Die Abtsfolge von Croyland bis 1427 benutzt den Ingulf nicht. Dieser entstehe also [?] später, jedenfalls aber vor etwa 1490, dem Datum der frühesten, nicht archetypen, Hs. [Hunt, Ingulf, Dict. nat. biogr., meint: um 1414. Hätte so spät ein Compilator Les leis que Willame grantad verstanden?] – Das Coucher book von Kirkstall abbey wird 1892 für die Thoresby soc. erscheinen. – Ferneres s. Wales; Irland; Schottland; Archivalien seit Ende 12. Jh.; Urkk. im 13. Jh.

Quadripartitus, ein Engl. Rechtsbuch von 1114, nachgewiesen und, soweit bisher ungedruckt, hrsg. v. F. Liebermann, Halle 1892 [Selbstanz.]. Das Werk sollte 4 Bücher umfassen. Aber Buch III, vom Process (irrig mit Pseudo-Ulpian De edendo identificirt), und IV, vom Diebstahl, fehlen. Die Dedicatio beklagt die Laster der Zeit und die Mangel der Rechtspflege; das Argumentum überblickt die Engl. Verfassungsgesch. seit Cnut, bewundert Heinrichs I. äussere und innere Erfolge (mit historisch wichtigen Einzelheiten); Buch I übersetzt die Angelsächs. Gesetze; von diesen erscheint hier, weil sie bereits, wenn auch ungenügend, gedruckt waren, nur Anfang und Ende mit Quellenkritik; Buch II beginnt mit einem neuen Lobe der Verfassung Wilhelms I. und Heinrichs und enthält dessen wichtigste Staatsacten bis c. 1111, mehrere Stücke zum Investiturstreit und früher Unbekanntes zur Gesch. Gerhards von York, den, u. a. wegen seiner Staatsfreundlichkeit und Naturforschung, die Kirchenreformer päpstl. Richtung verfolgten und ausserhalb seines Doms verscharrten. Meine Einleitung musste, behufs Herstellung des Werkes aus den durch viele Hss. verstreuten Bruchstücken, fast den halben Band füllen; sie wirft das erste Licht auf die früheste wissenschaftl. Verknüpfung der Normann. Verfassung mit den Ausgängen Angelsächs. Rechts. Der Verfasser war ein Engl. Geistlicher von Nordfranzös. Geburt oder Abstammung, in vertrauter Beziehung zu jenem Erzbischof Gerhard, bekannt und einig mit den Strebungen der Curia regis, dem Regierungsclerus freundlich, dem König schmeichelnd, (möglicher Weise ein Beamter zu Winchester). Er schreibt jedoch nicht amtlich. Er bildet die Vorlage für die Leges Henrici I., die aus demselben Schul- und Gedankenkreise hervorgehen – Ders., Ueber den Quadripartitus, SB Berl. Ak. 1891, 489. – F. W. Maitland, The Quadripartitus, Law QR 1892, 73 und K. Maurer, Engl. Stud 16, 400 ziehen die obigen Ergebnisse sachkundig aus, mit liebenswürdiger Zustimmung.

Memorials of St. Edmund’s abbey ed. by T. Arnold, I 1890 (Rolls ser.). Der Band enthält zumeist schon früher gut Edirtes: Des Abbo von Fleury Passio s. Eadmundi, Hermann De miraculis s. E. und Jocelin de Brakelonde. Was Abbo von Eadmunds Charakter sagt, z. Th. bekannteste hagiograph. Formel, hätte A. nicht als Geschichte verwerthen dürfen. Beadricsworth, villa regia braucht nur Dorf im Königsgut zu heissen; Beadric erklärt Hruschka, Ags. Namen. Eadmund heisst bei Abbo: „ex Antiquorum Saxonum nobili prosapia oriundus“ d. i. „aus [im 5. Jh.] Niederdeutschem [E10] Fürstenstamm“ (Abbo’s Gewährsmann Dunstan mochte die Geschlechtstafel bis Wodan kennen); A. missversteht: „neu aus Deutschland eingewandert“ und hält das für wahrscheinlich; s. dagegen Keary, Coins. Zu Abbo’s Tod vgl. Stubbs, Dunstan. Von den Hss. nennt A. keineswegs alle. Den Hermann hatte ich, soweit er nicht bei Martène stand, edirt; gern liest man jetzt bei A. beide Theile vereint. Gegen meinen Text macht A. mehrere Rückschritte, findet aber in der Vorrede meine Correcturen „much better“, hat also wohl mein Buch erst nach dem Druck seines Textes gesehen. Von meinen Anmerkungen verwerthet er einige. An Einer Stelle verbessert er mich: Hermann nannte K. Aelfreds Character veridicus aus Asser. An entscheidenden Punkten widerspricht er mir höchst unglücklich: Ich hatte im „proverbium Ludere porcellum dum constat velle castellum“ Hermanns Französ. Sprache entdeckt (davon sagt A. nichts) und „catellum“, gemäss einer alten Correctur, die A. nicht bemerkt, gebessert; A.’s Widerspruch, auch in der Vorrede, schwindet hoffentlich vor Girald Cambr. I 218: „Tant giuue li purcel cume volt li chael“. Den Prior p. 92* fasse ich nur als Besitzer und behauptete nie, er sei Verfasser von Mirakeln. A. glaubt, die Hs. sei autograph; ich bewies in meiner Vorrede das Gegentheil. Ein wissenschaftlicher Benutzer kann also auch fernerhin meiner Erstlings-Ausgabe nicht entrathen. Zu p. 62, 8 vgl. Sallust, Jugurtha; 66, 22 Isidor; p. 74 Vada ist le Grand Vé, der Ebbeweg vom Côtentin ins Bessin [freundl. Brief von L. Delisle]; zu Paris – Paradies vgl. Delisle, Bull. soc. hist. Paris VII n. 5; die vergoldete Axt als Waffe Dän. Leibwächter kennt Florenz 1040; Hermann könnte identisch sein mit Herfasts Secretär Hermann, den Lanfranc ep. 26 verfolgt. Zum Jocelin findet man Mon. Germ. 27, 324 f. (die Existenz dieser zwei Folianten mit Engl. Auszügen blieb A. verborgen) mindestens vier Sach-, Zeit- und Namenserklärungen, und über Verf. und Originalcodex Einiges was A. fehlt. Ich lobte dort Rokewode, dass er in England zuerst die Orthographie des MA respectirte; A. „restaurirt“ die classische. 253, 11 ist „mea“ A.’s Fehler: die Hs., Rokewode und ich haben richtig „me“; auch Rokewode’s Ausgabe bleibt unentbehrlich. An Ungedrucktem bescheert uns Arnold dreierlei: Gaufrid de Fontibus [was nicht „früher Mönch in Fountains“, noch auch „Erzähler von Quellen“ heisst, sondern vielleicht „aus Wells in Norfolk“], De infantia s. Eadmundi, ein freches, unbedeutendes Lügengespinnst von etwa 1150 [er benutzt p. 97 Beda V 19 und (Osberts?) Passio s. Aethelberhti]. Danach sei Eadmund der Sohn Alcmund’s, Königs zu Nürnberg in Sachsen, den Offa von Ostanglien, sein Verwandter, zum Nachfolger adoptirte, als er nach der Kreuzfahrt am Brachium s. Georgii [d. i. Hellespont, nicht St. George’s Channel] starb. Nicht der Widerlegung sondern der Einfügung in die richtige Kategorie [vgl. DZG VI 114] bedarf solch Machwerk. [Den Namen Alcmund führt ein Engl. heil. Prinz.] 2. Abt Samson [warum Samsonus?], De miraculis s. Eadmundi p. 107–208, benutzt den Hermann und Osbert de Clare [die Quellen hätten sauberer gesondert werden sollen]. Im Anhang sind drittens die St. Edmund’s Marginalien zum Marian-Florenz, Hs. Bodley 297 (nur die bis 1220) gedruckt [darunter aber als wichtiges Ineditum Jaffé-Löwenfeld Reg. pont. 4692; der bessere Text bei Birch, Cartul. Sax. 808 ist nicht erwähnt, u. die Echtheit [E11] der Urkk. Cnut’s und Wilhelm’s p. 342/7 nicht bezweifelt]. Die Einleitung gibt eine Gesch. der Edmunds-Reliquien [dazu vgl. meine „Heiligen“ II 22] und der Aebte [Baldwin’s Zwist mit Lanfranc war zu betonen; für Anselm vgl. Dibdin, Bibliogr. decam. III 109; Trans. soc. literat. 1874, 507]. A. zählt die aus St. Edmund’s erhaltenen Handschriften und die Werke über den Heiligen auf, beides wohl ohne annähernde Vollständigkeit auch nur zu versuchen. – Arnold ist durch Huntingdon und Symeon um Anglolateiner des 12. Jh. wohl verdient; unmöglich kann er also Sätze reiflich überlegt haben, wie die, dass kein päpstl. Freibrief für St. Edmund’s gedruckt sei, dass Normann. Baukunst um 1090 Byzanz folge, dass ein Deutscher Prinz um 850 friedlich einen Engl. Thron bestieg, dass ein Cisterzer um 1150 in St. Edmund’s lebte. Durch äussere Umstände entbehrte er, Professor zu Dublin, Musse und Literatur; das entschuldigt die Mängel dieses Bandes. Möge ihm bald vergönnt sein, sie nachzubessern in künftigen Theilen seiner grossen Aufgabe! In ihnen verspricht er die Annalisten von St. Edmund’s [die er nur nicht Anonymi Burienses I–III nennen möge!]; deren schwierige Aufhellung [vgl. Mon. Germ. 28], bisher nur begonnen, darf man ganz von Arnold erhoffen. [Wichtige Verbesserungen bringt C. Bémont RC ’91 I 278: RH Oct. ’91, 124; heftige Angriffe erfuhr A. in SatR 26VII90, 116; 27IX90, 370; er antwortete Ac. 23VIII90, 154.]

Gaimar. L’estorie des Engles solum la translacion maistre Geffrei Gaimar; ed. by † Sir T. D. Hardy [nur bis p. 100] and C. T. Martin; I: Text; II: Translation 1888 f. (Rolls ser.) Diese erste vollständige Ausgabe nach allen Hss. folgt Regius 13A21 (um 1275) und vergleicht die Durhamer Hs. (um 1225, die älteste), die Lincolner und die des Herald’s College. Die Beschreibung dieser Hss. ist für verwandte Literatur, besonders Wace und Französ. Romane des 12. Jhs., doch auch für Annalen, wichtig. [Die Annalen I XXXVIII, wohl aus Neath, sind gedruckt laut Hardy, Descr. Cat. III 259. Die Französ. Heiligenliste, in einen Gaimar-Anhang interpolirt, übersetzt den 2. Theil der von mir edirten „Heiligen“ (vgl. DZG II 465) und zwar vor 1140, da sie von Gaimar 1296 als „bref“ citirt wird. Sie ist im 13. Jh. um Hugo von Lincoln u. a. vermehrt worden und um 1300 geschrieben, „Lewetan“ bessere l’ewe Tau und „Nielabe“: Nié l’abé. Die Hs. beschreibt, z. Th. besser, Birch, Domesday 31.] Gaimar’s Namen „Weimar“ wollte M. mit einer Strasse in Caen verbinden [s. Zimmer, Z. Franz. Spr. 13, 9 u. SatR 27VII89, 112 dagegen]; ihn mit einem königl. Caplan zu identificiren, fehlt jeder Anlass. Dagegen ergibt M.’s fleissige Forschung, dass Ralf Fitz Gilbert, für dessen Frau Constanze Gaimar um 1135–47 dichtete, Scampton in Lincolnshire vom Grafen von Lincoln zu Lehn trug, und dass Nikolaus von Trailli, den Gaimar als Besitzer oder Kenner einer Engl. Geschichte citirt, mit dem Schwiegersohn [oder gleichnamigen Enkel] des grossen Barons Walter Espec identisch ist. Espec, jenem Ralf befreundet, entlieh für Gaimar vom Grafen Robert von Gloucester den Galfrid von Monmouth. Dies ist Gaimar’s Eine Quelle. M. meint, er citire daneben des Walter von Oxford Buch, dem der Moumouther zu folgen behauptet; mir scheint vielmehr, der pleonastische Reimer bezeichnete einfach Ein Ding zweimal. Die andere Hauptquelle sind die Angelsächs. Annalen in [E12] einer jetzt verlorenen, der Peterborougher, verwandten, Form. Dies Buch mochte „Historie von Winchester“ mit Fug überschrieben sein; denn dorther stammte theilweise sein Inhalt. Dass hiermit das Angelsächs. Buch von Washingborough (über Röm. Kaiser, Britanniens Tribut [Ann. Anglosax. 418] und Engl. Könige) identisch ist, entging Martin wohl nur, weil er gegen Handschrift und Metrum Vers 6470 ein „Und“ einschiebt. Ausserdem las Gaimar Biographien von Haveloc (die er irrig, wohl nicht betrügerisch, Gildas zuschreibt [ohne dass M. desshalb den Autornamen hätte glauben dürfen]), von Guthlac [und Edmund (2977)] und eine Heiligenliste (s. vor. S.)]. Die eigenen Hinzufügungen Gaimar’s deuten auf das nordöstl. England. M. hebt einiges II, XXIV–XL hervor, aber viel zu wenig. Eine erschöpfende Quellenuntersuchung fehlt; auch die Uebersetzungsfehler könnten vielleicht die Geschichte des Dichters erhellen. [Wenn Vers 2226 eine Linie voran und mit 2227 in Parenthese tritt, so schwindet der doch Gaimar nicht zuzutrauende und von den Angelsächs. Annalen nicht veranlasste Fehler, Karl den Grossen über Cumberland herrschen zu lassen.] Dass G. Einzelheiten, wie Titel und Epitheta, nur der Poesie zu Liebe bisweilen rein erfindet, bemerkt M. wohl und vergleicht trefflich dazu die Schlachtberichte Huntingdon’s [die neulich gegen mich vertheidigt wurden; DZG IV 147]. Er deutet auch richtig an, wie wir aus Gaimar’s anachronistischen Schilderungen die Sitte um 1140 erkennen; so die Tracht des Beinpanzers, das Rechtsverfahren der Curia regis gegen einen Baron. [Als Reinigungsbeweis nennt G. für 1050 neben Feuer- und Tauch-Ordal schon den Zweikampf; auch die Hochschätzung der Laga Eadwardi (4861) bezeichnet Gaimar’s Zeit, und nicht die des Bekenners.] Wilhelm den II., mit dem das Gedicht schliesst, bewundert Gaimar [Statt dies zu tadeln, sollte man für diesen einzigen echten Nachhall der ritterlichen Meinung dankbar sein: in allen übrigen Quellen jammern und zetern Mönche!]. Ich vermisse in M.’s Einleitung jede Andeutung des höchst belebten literarischen Kreises, der sich um Heinrichs I. Bastard, Witwe (Adela von Löwen; vgl. DZG II 208) und Hofclerus sammelte; jeden Versuch, das Werk im Rahmen der Zeit zu verstehen; jedes Wort über den Verlust des ersten Theiles, einer Britengeschichte, deren Spur vor Wace’s Glanz erblich. Den entschiedenen Fortschritt gegen frühere Ausgaben, auch den Index, erkenne ich dankbar an. Ein philolog. Glossar fehlt; P. Meyer (Romania ’89, 314) findet die sprachliche Seite der Ausgabe ungenügend. Martin druckt ferner im Anhang nochmals Le lai d’Haveloc le Danois aus 2 Hss.; De uxore Aernulfi ab Ella rege Deirorum [† 588] violata aus Hs. Cambridge Corpus 139, vom 13. Jh., einen in der Mitte abgebrochenen Roman [eines Mönches frühestens des 12. Jh’s., der den Anlass der Wikingerzüge gegen England im 9. Jh. enthüllen will]; drittens aus Swaffham [s. o. p. 2] die Gesta Herewardi, den Roman des Ostangl. Freiheitskampfes gegen die Normannen, den er nicht nach 1125 ansetzt. [? Der Erzähler könnte auch seine Bekanntschaft mit des Helden Genossen (vgl. DZG II 208, 13) wie Anderes erfunden haben; die Kritik II XXXIV reicht nicht aus. Die Scheinleiche in der Kapelle, eine Kriegslist zur Burgeroberung, kommt in mehreren Normann. Sagen vor.] Die Inhaltsbeschreibung dieser Hs. I, L ist wichtig [hinter Leges III Willelmi steckt offenbar auch Edward Confessor].

[E13] Historiographisches vor 1150. 0Orderici Vitalis Uticensis monachi historiae; Besançon 1891. – Stubbs’ Ausgabe des Malmesbury (DZG II 467. V 394) pries gebührend W. H. Hutton EHR ’91, 560. – E. Faligan, La sorcière de Berkeley vergleicht mit Malmesbury’s Märchen I 253 ähnliche Teufelsgeschichten. – 0A. Graf, La leggenda di un pontefice (N. Antol. 1890, 220) behandelt desselben und W. Map’s Sage von Gerbert (Sylvester II). – Die Vita s. Augustini Cantuariensis benutzt um 1090 die Vita Livini, ed. Holder-Egger, Mon. Germ. SS. XV, 2, 6112. Vgl. Nürnberger RQschr. V 53. – Gocelin’s Vita s. Ivonis druckte W. D. Macray, Chronicle of Ramsey 1886 (Rolls ser.). – Die Acta sanct. Nov. (vgl. DZG V 422) I 691 bringen mit werthvoller Untersuchung mehrere Viten der h. Wenefreda. Gwenfrewi soll, vom verliebten Prinzen Caradoc verfolgt und geköpft, (wo ihr Blut floss, entsprang Holywell) vom Lehrer Beuno erweckt worden und als Aebtissin zu Guitheriacum (Gwytherin, Diöc. S. Asaph) um 660 gestorben sein. Sie ward 1137 nach Shrewsbury übertragen; vor dem 12. Jh. wird sie nicht erwähnt. Ihre kürzere Vita druckte aus Claudius A 5 Rees, Cambro-Brit saints; die längere von Prior Robert v. Shrewsbury, um 1140, ist dem Prior Warin v. Worcester gewidmet. Die Miracula erwähnen die Normann. Kämpfe in Wales und „expulsionem Francorum a tota Venedocia (1135)“. – Legris edirte in Anal. Bolland. X 406 die Vie de s. Saens. Sie ward im 12. Jh. compilirt aus den Viten Philibert’s, Aicadre’s, Audoen’s und Leufroy’s, mit denen Sidon (aus Irland, um 664 Mönch zu Jumièges) sich berührt hatte, und aus Wilhelm v. Jumièges. Ihr Verf. ist wohl ein Mönch von Fontenelle, das 1153 die Kirche zu St. Saens bestätigt erhielt. Nach der V. Philiberti berichtet sie „Anglorum consuetudo quae hactenus manet, ut parentes filios et filias in servos et ancillas mercatoribus venderent“; p. 425. – T. F. Tout, Hugo Candidus, Chronist von Peterborough, Dict. nat. biogr.

Anglolatein. Dichtung; Liturgie. B. Hauréau, Nr. 13 468 des mss. Latins de la Bibl. nation., Not. extr. 33. 1 (1890), 203. „Dum fero languorem, fero relligionis amorem; Expers languoris, non sum memor huius amoris“ sei Spott, wie er den Engländern des 12. Jh. besonders eigne (obwohl Odo von Cheriton in einer Predigt von 1219 die Verse ernst nimmt), wohl von Serlo von Wilton (Abt von L’Aumône) aus dessen Pariser Zeit. Vgl. E. Voigt DLZ 1891, 880. – F. Liebermann: Raginald v. Canterbury (NA XIII 517), in Poitou geb. um 1040, in Noyers gebildet, 1092 in St. Austin’s zu Canterbury, dichtete hier als Mönch 1102–9 und unterhielt literar. Beziehungen zu Faye, Noyers, Hildebert v. Lavardin, Lambert v. St. Bertin, Anselm v. Canterbury und dessen Neffen Anselm, dem Hagiographen Gozelin, Arnulf (später von Rochester), Thomas II. von York. Der Inhalt der hier zuerst gedruckten Gedichte betrifft den Engl. Investiturstreit, Canterbury’s Hagiographie und philolog. Bildung und die Biographie der Genannten, dient aber namentlich der Anglolatein. Lit.-Gesch. – In Milchsack, Hymni (s. DZG III 231,42) bezieht L. Delisle „Eclipsim“, über Ritter- und Regententugend eines „comes flos Britannie“, auf Gotfrid von Bretagne. [Die Congratulatio über einen neuen König bietet zur Ergänzung „Britanniae“ wie es scheint keinen Grund]. Eines Engländers [E14] Jubellied „Qui potens“ über die Thronbesteigung des Engl. Königs, dem die Französ. Territorien noch und Cambria et Ybernia schon gehören, also von 1189 oder 1199, ähnelt in Stil u. Gedanken dem Liede „In occasu“ auf Richards Thronbesteigung, dessen Rittertugend, Freigiebigkeit und Kriegstüchtigkeit gepriesen werden. „In Rama“ beklagt Thomas Becket’s Exil 1166–70. Am Schlusse des Bandes steht „Expl. carmina cod. Helmstad. 628“. Datirung, Quellenangabe, Vergleich früherer Drucke wird hoffentlich der nächste Theil bringen. – C. F. S. Warren, Use [Missalien] 12.–15. Jh.; Notes Quer. 28VI90, 509. – 0S. W. Duffield, English hymns; their authors and hist.; 3. ed. ’90. – 0W. H. J. Weale, Analecta liturgica (Lille 1890) bringt, laut L. Delisle BECh 51, 690, aus ma.-lichen Hss. Kirchenkalender und Prosen aus Rouen, Avranches, Evreux, Le Bec, Hereford. – 0Prosarium Lemovicense; die Prosen der Abtei St. Martial zu Limoges aus Troparien des 10., 11., 12. Jh. hrsg. G. M. Dreves (Anal. hymn. MA. VII, 1890), bringt Sequenzen des Gallo-Anglican. Kreises, für den vielleicht St. Martial ein Mittelpunkt war; so CBl 1891, 544. – J. Julian, A dictionary of hymnology, – – hist. of christ. hymns; ’92. – J. Comper, A pop. handbook of the origin, hist. – – of liturgies, I ’91. – Ferneres s. u. Lat. Liter. nach 1150.

Siegel. Wyon, Great seals [Nachtrag zu DZG III 210]. Von den 300 Exemplaren dieses Prachtwerks besitzt jetzt die kgl. Bibliothek zu Berlin eines. Der Theil über MA ist von Alfred Benj. Wyon. Ausser den im Text als Beleg für die Periode jeden Siegelgebrauchs citirten Urkundendaten, verzeichnet S. 149 einige weitere, vor 1225 aber nur 12. Die Liste der Kanzler S. 169 ist für Anglonormann. Zeit nicht genau genug datirt. Von Siegelstechern (p. 188) werden als die frühesten erwähnt: Walter de Ripa unter Heinrich III., Wilh. Geyton und Peter von Hiltoft unter Richard II. Die Liste der Fundorte S. 195 hat Werth, weil man ebendort auch sonstige Archivalien des MA’s vermuthen darf. Wilhelm I. nennt sich zuvörderst Normannorum patronum, hinten auf der Rückseite Anglis regem. Des Titels Dux Normannorum enthalten sich Wilhelm II. (vielleicht nicht bis zuletzt) und nur auf einigen Siegeln Heinrich I., aber nicht Stephan. Die Kapseln um die Siegel seien zur Plantagenet-Zeit aus Seide, später aus Silber oder Zinn. Die Kunst des Stechers, Englisch seit Richard I. [?], verfalle im 15. Jh. Die Siegel hängen an Seidengeflecht; ihr Wachs sei weiss oder [ursprünglich?] grün, gelb, braun oder roth. Die Matrize sei meist aus Silber, bisweilen aus Gold oder niederem Metall. Eine Urk. von 1399 trage ein jedenfalls später verfertigtes Siegel, vielleicht werde es erst 1412 bei der Inrotulirung angehängt. Edward III. erklärte Nachmachung des Grosssiegels für Hochverrath. Ein ausser Brauch zu setzender Stempel ward zerbrochen. [So die Einleitung. Der Text, den Ref. bis 1200 prüfte, entspricht der kostbaren Ausstattung nicht. Die rechtsgeschichtl. Seite der Aufgabe und neuere Diplomatik des Auslandes, das hier so starken Einfluss übte, werden ignorirt. Offa’s [unechtes] Siegel gilt irrig als Porträt; es ist wie [gleichzeitige Siegel der Franken und] Eadgar’s vielmehr eine antike Gemme. Die Bleibulle Coenwulf’s [ohne Bild] wird eine päpstliche nachahmen. Eadward’s [E15] Friedenstracht [mit Schwert!] bezeichnet nicht des Königs Heiligkeit, sondern die Zeit vor der Verbreitung des Reitersiegels. Das Pferd unter Wilhelm I. und II. geht nicht Galopp; dies begegnet, wie überall erst später, hier seit Heinrich III. Vollends vermisst man historische Genauigkeit: aus Gervas [statt Eadmer] nach Twysden’s [statt Stubbs’] Ausg. p. 661 [falsch] wird missverstanden: Erzb. Ralf [statt Heinrich I.] habe die Oese der Kronenbänder zerbrochen [statt losgeknüpft]; und als Heinrichs II. Absicht bei der Krönung Heinrichs (III.) wird Irriges aus Fabyan [16. Jh.!] citirt.] – W. H. S. Hope, The seals of English bishops, Proc. soc. antiq. Lond. Febr. 1887, 271. Das früheste Siegel eines Engl. Bischofs, das Verf. kennt, ist das Osbern’s von Exeter, 1072. Erzb. Bonifaz von Savoyen füllt den leeren Raum zwischen seiner Figur und dem ovalen Schriftbande durch vier antike Gemmen [vgl. DZG I 463, 28]. Ein Gruppenbild (z. B. Becket’s Martyrium), bei dem der (früher allein abgebildete) Bischof nur betend daneben steht, erscheint auf Secretsiegeln für Gutsverwaltung um 1200, auf Gerichtssiegeln um 1300, auf Diöcesan-Würdesiegeln um 1345. Heraldik beginnt um 1284. Die Tracht auf den Siegeln stimmt ziemlich genau zum Zeitkostüm: Das Rationale erscheint nur etwa 1189–1280; erst seit 1250 hält der Erzbischof das Kreuz statt des Hirtenstabes. – 0A. S. Porter, The seals of the bishops of Worcester 957–1542, Worcester diocesan architect. soc. 2. Dec. ’90. – ?: Seals of Scotch bishops (Reliq. ’90, 229) sind, im Gegensatz zu Engl., nur in der Frühzeit oval, später rund, zeigen den Bischof bisweilen von der Seite gesehen und nennen schon im 13. Jh. den Familiennamen. Dies meist nach Laing, Ancient Scot. seals. 0G. Grazebrook, The dates of variously shaped shields with coincident dates and examples (Liv. ’90) ist, laut Reliq. ’90, 254, für Heraldik und Siegelkunde seit Wilhelm I. wichtig. – W. H. Tunley, Seals and sealing, Antiq. July ’89, 28. Agnes de Fyncham belehnte Adam von Fyncham zu Edwards II. Zeit mit einer Urk. die besiegelt ward mit ihrem Augenzahn [!]. Siegellack sei 1554 zuerst gebraucht. Das Secretum (kleine Gegensiegel) kommt nach Schluss 12. Jh’s. in den Gebrauch des Adels. Als Matrize dazu diente eine Gemme mit Inschrift „Abraxas“, wie man im Sarg B. Seffrid’s von Chichester [† 1151] eine fand. Seit 1286 sollen Geschworene ihre Aussage besiegeln; darunter waren Unfreie. 1237 befiehlt der Legat, dass Prälaten, kirchl. Körperschaften und Gerichtsbeamte je eigenes Siegel haben.

Münze. H. Montagu, The mint of Castle Rising, Numism. chron. ’89, 335. Das Dörfchen Rising in Norfolk, einst Hafenstadt mit Markt und Burg und im Parlament vertreten, besass eine Prägestätte. Die früheste dorther bekannte Münze trägt die Inschriften „Stiefne“ (K. Stephan) und „Hiun (der Münzer) in Risinge“. – J. D. Robertson, The mint of Gloucester, Tr. Bristol archl. soc. 13, 205, Nachtrag zu DZG VI 148, 36. – J. A. Blanchet: L’amputation de la main dans les anciennes lois monétaires (Ann. soc. franç. num. ’90, 226), im Engl. Recht durch Aethelstan [und sonst häufig] belegbar, erkläre die Darstellung einer Hand auf vielen alten Münzen. – M. de Marchéville, Rapport de l’or à l’argent [um 1250], Ann. soc. franç. numism. 1890, 147; 167. Im 12. u. 13. Jh. galt in England 1 Mark Gold = 9 Mark Silber, in der [E16] Normandie sogar nur 7 ½. Die Goldmünze von 1257, die 2 Silbersterling wog, galt 20; da diese 37/40 fein waren, so war das Verhältniss von Gold zu Silber 1 : 9 ¼; gegen 1267 stieg Gold auf 11 1/10. – G. Caron: Monnaies Normandes avec noms monétaires (R. numism. ’89, 344) sind nach Englands Eroberung von Edwards des Bek. Münze beeinflusst. – G. Mary, Deniers Normands um 1110, zu Montfort gefunden, ebd. ’90, 493. – Ferneres s. die einzelnen Könige; Französ. Besitz.

Baudenkmäler. 0G. L. Gomme, The Gentleman’s Magazine library: architectural antiquities, zieht J. Carter’s in jenem Magazine erschienene Schriften zur Engl. Baukunst des 11.–18. Jh. aus. – 0J. C. Wall, The tombs of the kings of England, illustr. ’91. – J. R. Allen, The Norman doorways of Yorkshire, Reliquary 1887–9, acht Aufsätze, reich an neuem Stoffe, der mit weiter Literaturkenntniss scharfsinnig erklärt wird. Bauten vor 1100 entbehren noch der Bildhauerei; die Portal-Skulpturen gehören dem 12. Jh. Sie zeigen die Thiere des Sternkreises und Bestiars, einen nackten Mann mit Schurzfell, Keule und Schild, lanzenstechende Reiter im Ring- und Schuppenpanzer und im Helm mit Naseneisen, eine Frau mit unten verknoteten Hängeärmeln u. s. w. – Harrison, Anglo-Norman Ornament compared with [16] Anglo-Saxon mss. (Archl. Jl. 1890, 143; fortgesetzt: s. DZG VI 147, 42). England kannte schon um 1000 Steinbau, schmuckreichere Bildhauerei als die Normandie, Würfelcapitäl und das mit umgekehrter Volute; letzteres, in Sherborne und Durham im 12. Jh., kommt nach Caen erst im 12., 13. Jh., wohl aus England [?]. Zu Lincoln und Winchester bauen die Normann. Bischöfe um 1080 zum kleinen Theile nach Angelsächs. Muster. – G. I. Chester, Oriental design in Herefordshire (Archl. Jl. 1890, 140). Ueber den Kirchthüren zu Bredwardine und Moccas stellte ein Bildhauer des 12. Jh. den Aegypt. [?] hundsköpfigen Affen und den Mesopotam. [?] heiligen Baum dar, wohl unter Einfluss eines Kreuzzuges. – J. T. Irvine: The Norman cathedral of Bath (Jl. Brit. archl. assoc. 46, 85) ward unter dem ersten Bischof, der 1122 starb, begonnen. – H. Drinkwater, St Mary’s Iffley (eb. 1891, 58) von 1160–70. – 0C. H. Moore, Development and character of Gothic architecture. England übernahm die äusseren Formen der Gothik von Frankreich, entwickelte das Ornament bis um 1600 weiter, erfüllt aber in keinem Bau das Goth. System streng, sondern behält Romanische Stilzüge bei. Aus Pavia, dessen San Michele Caen ähnele, bringe vielleicht Lanfranc Lombard. Muster nach der Normandie. Eine Vorstufe zur Gothik, das halbrunde Seitengewölbe, zeigen das Nonnenkloster zu Caen und der Durhamer Dom. Volle Gothik, durch Spitzbogen nicht bloss an Fenstern und Thüren, sondern im Gewölbe bezeichnet, wird in England zuerst 1175 zu Canterbury, am Umbau des Doms durch einen Franzosen, angewendet. So A. Pit, Moyen âge 1891, 169. – 0D. Mac Gibbon and Th. Ross, The castellated and domestic architecture of Scotland, in the 12.–18. cent. I[–1542]–III, Edinb. 1886–9, mit trefflichen Bildern und Plänen. Die Normannen führten in Schottland zwar Stein- und Mörtelbau statt Erd- und Holzbau ein, allein der Plan der Burg bleibe, nach heimischer Art, bis 1300 eine gemauerte Citadelle, aussen eine Umfassung [E17] von Felsblöcken mit Eckthürmen; die zweite Periode, bis 1400, zeigt keine grosse Mauer, sondern einfache oblonge dreistöckige Thürme; unten liegen die Vorräthe, in der Mitte die Halle, d. i. der Saal, der auch für Gäste und den Dienern zum Schlafen dient, oben die Familienwohnung. Unter dem Thurm ist das Gefängniss, in das aus dem Wachzimmer eine Fallthür führt. Man kocht am Hallenkamin oder in offenem Schuppen. Am Ende des MA. liegt die Eingangsthür (zu der man früher auf Leitern in den ersten Stock stieg) zu ebener Erde, die Wand wird getüncht und tapezirt. So SatR 22III90, 356; ScotR Jan. ’87, 194; July 192; ’90, 226. – J. R. Cobb, Zugbrücken werden in Engl. Staatsurkk. seit 1239 erwähnt; Archla. Cambr. ’88, 218. – C. J. Bates, The Border holds of Northumberland, Archla. Ael. 1891, 38; 129, behandelt die Bau- und Kriegs-G. der Burgen Warkworth, Dunstanburgh, Prudhoe, Bamburgh, Wark im 12.–16. Jh. – 0J. Fergusson, Hist. of the modern styles of architecture, 3. ed. by R. Kerr (2 Bde. ’91). SatR 15VIII91 vermisst Ehrfurcht vor der Engl. Gothik z. B. in Lincoln und Ely. – 0A. M. Davies, Norman architecture in Hampshire; The Hamps. antiq. I 1891.

Sprache. E. Mätzner, Altengl. Sprachproben; II: Wörterbuch, reicht mit 11. Lief. (Berl. ’91) bis mak. – A. L. Mayhew and W. W. Skeat, A concise dict. of Middle English 1150–1580, Oxf. ’88 genügt dem Historiker meist und ist auch dem Nicht-Philologen leicht verständlich. Als Stichworte sind Formen um 1380 gewählt. Statt Belegstellen wird auf die Glossare zu Specimens of Early English (Oxf. 1887) verwiesen. – F. H. Stratmann, A Middle-English dict. 12.–15. cent., 0rearranged [behufs leichterer Auffindung] and enlarged [bes. mit Roman. Wörtern] by H. Bradley, Oxf. ’91. – 0J. Earle, English prose; its elements, hist. and usage ’91. – 0W. W. Skeat, Principles of English etymology; II: the foreign element (Oxf. ’91), erhellt namentlich das Anglofranzösisch des MA; SatR 11IV91, 450. – Vgl. DZG V 421. VI 130. – 0B. Clover, The mastery of the French language in England, 11.–14. cent., with special reference to the Law reports (Year books) N.-York ’88, führt kurz in die Gesch. der Urkundensprache ein; Romania 19, 492. – Vgl. über Französisch in England im 11.–14. Jh. Notes Quer. 1890 II 57 f.; 98. – P. Meyer (Bull. soc. anc. textes franç. 1890, 52): Ein Anglonormannisch gibt es literarisch nicht; denn im 12. Jh. kümmern sich die Normannen Britanniens nicht ums Engl. Volk, und als seit 1200 Engländer Brit. und Engl. Stoffe Französisch behandeln, stehen sie mehr unter Französ. als Normann. Einflusse. – D. Behrens, Beitrr. zur Gesch. der Französ. Sprache in England (Heilbr. ’86); ders., Französ. Elemente im Englischen, in Paul, Grundriss Germ. Philol. I (’90) 799, neigt zur Annahme, dass das aus Normandie und den Nachbarprovinzen importirte Französisch um 1200 nicht als Muttersprache des Einwandererstammes erstarb oder bloss nachgeahmte fremde Mode ward, sondern dass sich 1066–1400 ein Anglofranzösisch organisch fortentwickelte. Bis dahin kommen die Lehnwörter ins Englische aus Normann. Dialekte, erst später aus künstlich erlerntem Französisch. Freilich Stellen, die den höheren Classen empfehlen, für den Verkehr mit Frankreich in Handel und Krieg und fürs [E18] Rechtsleben Französisch zu lernen, sprechen dagegen, dass es noch als Muttersprache galt. Verf. vermerkt die Lebensdauer des Französ. bei Hofe (bis 1400), in Gericht, Parlament, Kanzlei, Privaturkk., Unterricht und Literatur mit reichen Einzelbelegen aus verschiedenartigen Quellen. Die Menge der Fremdwörter hängt wohl nicht allein von der Beziehung zu den regierenden Classen ab, wohl aber von gewissen Begriffskreisen. Als sie der Engl. Sprache sich assimiliren, müssen sie sich German. Betonung fügen. Vgl. A. Suchier LBl. Germ. Philol. 1891, 53.

Genealogie, Heraldik. Debrett, Peerage, baronetage, knightage and companionage; – – – titles, orders, revised by the nobility. 01891. – Dod, Peerage, baronetage and knightage of Great Britain and Ireland 0for 1891. – E. Lodge, Peerage and baronetage of the British empire, 060. ed. – 0Miscellanea genealog. et herald. ed. J. J. Howard NS 2 Bde. 1868–88. – 0The Genealogist NS VI, 1890 ed. K. W. Murray, vgl. DZG III 259; Ath. 2VIII90, 162. – 0G. Gatfield, A guide to printed books [auch Deutsche] and mss. [auch privater Bibll.] rel. to English a. foreign heraldry a. genealogy ’91; vgl. Archl. Jl. 46, 194. – G. Wrottesley, Pedigrees from the Plea rolls (Reliq. 1887; Antiq. 1890 Jan.; March). Aus Protokollen der Processe Coram rege 1220–62 und De banco 1272–1327 stellt Vf. Stammbäume Engl. Grundbesitzer her bis zur Zeit des Eroberers hinauf. – J. H. Round, The Nevilles in Domesday; Ac. 31V90, 373. Radulfus de Nevilla kommt darin vor. – 0H. B. Guppy, Homes of family names in Great Britain. Wo ein Vatersname entsprang, schliesst Verf. aus seinem besonders häufigen Vorkommen unter den heutigen [!] Gutspächtern und Freisassen, die ja am wenigsten herumwandern, allerdings mit Vergleichung histor. Quellen. Einige Namen finden sich in allen Gegenden fast gleich oft. Dagegen Robinson ist stark im Norden, gar nicht im Südwesten vertreten. In Nordwales heissen 3 Pächter von 20: Jones. So Ath. 18VI91, 763; Notes Quer. 28III91, 259. – 0P. Dudgeon, A short introduction to the origin of surnames (Edinb. ’90) popularisirt die Bücher von Bardsley, Lower, Yonge; eb. 14VI90, 479. – 0C. N. Elvin, A dictionary of heraldry with 2500 illustr.; gelobt Tr. Bristol archl. soc. 14, 184. – 0E. H. Renton, Hist. and science of heraldry in England with glossary of terms. ’88. 4. – 0S. T. Aveling, Ancient and modern heraldry incl. Boutell’s Heraldry, Ex. ’91. – 0J. Woodward, Ecclesiast. heraldry, ancient and modern: Stifts-Wappen, kirchl. Rang-Abzeichen auch ausserhalb Englands; laut Jl. Brit. archl. assoc. 46, 170. – 0J. Woodward[WS 2] and [†] G. Burnett, A treatise on heraldry, Brit. and foreign, with glossary, 2 Bde. Edinb. – 0F. E. Hulme, Hist., principles and practice of heraldry, ’91; SatR 2I92, 23.

Kunstgewerbe; Tracht; Sitte. Schachfiguren aus Wallrosszahn, nämlich Könige, Königinnen, Bischöfe, Reiter und Fusssoldaten [im Costüm von etwa 1100 mit früh-Roman., nicht Kelt. Ornament], welche mit einer grösseren, theilweise im British Museum geborgenen Reihe auf der Insel Lewis gefunden wurden, sind abgebildet und beschrieben in Proc. soc. antiq. Scotl. 23 (’89), 9, für deren Museum sie jetzt erworben sind. – 0J. Laffetay, La tapisserie dite de la reine Mathilde à Bayeux, 4. éd. – 0L. de Farcy, La broderie du XI. s. jusqu’à nos jours (Angers ’90) [E19] behandelt diese Stickerei über Wilhelm den Eroberer und bildet Thomas Becket’s Alba zu Sens ab. – 0L. Wingfield, Notes on civil costume in England from the [Norman] conquest to the regency; illustr.; new ed. ’91. 4. – 0[Quaritch’s] Catal. of mediaeval literature; esp. romances of chivalry, books rel. to the customs, costume, art and pageantry of the MA.; 19 facsimiles from mss.; III. 1890. – A. Schulz, Deutsch-Engl. Sitte (Paul, Grundr. Germ. Philol. II. 2 , 256): Th. Wright schöpfte für ,Domestic manners‘ meist aus Französ. Dichtern; für Engl. Volkssitte hat man wenig nationale Poesie als Quelle [aber Urkunden]. – 0Fr. Meyer, Die Stände, Leben u. Treiben nach Altfranzös. Romanen, Diss. Marb. ’90. – 0J. Batty, The spririt and influence of chivalry ’91; empfohlen Tr. Bristol archl. soc. XV 221. – 0O. L. Perry, Ranks and badges in the army and navy (’87), überblickt laut Tr. Roy. hist. soc. NS IV 356 die Kriege, Feldherren, Gefolgsabzeichen seit Heinrich II. – 0T. E. Bridgett, Blunders and forgeries; histor. essays (’90). Der Vicar von Mundeham, heisst es in einem Bericht c. 1225, „duas habet uxores; literas detulit a summo pontifice“. Hier bedeute uxores: Pfarrstellen (nicht wie Shirley, Royal letters I 277 versteht: Bigamie). [Fraglich; die päpstl. Dispens braucht sich nicht auf uxores zu beziehen.] Den Vorwurf gegen das MA, es kenne keine Badezimmer, widerlegt Vf. aus 14. 15. Jh. Robert Ware fälschte Antipäpstliches in leere Blätter der Bibliothek seines Vaters, des bekannten Historikers Sir James, die jetzt in der Bodleiana und dem British Museum liegt. So Ath. 31V90, 698; vgl. 801.

Cluniacenser. U. Berlière, Die Cluniacenser in England StMBCO 1890, 414. Nach Bruel und Duckett [vgl. DZG III 189; V 415] gibt Verf. Genealogie der 35 Engl, und 4 Schott. Cellen Cluny’s, Daten ihrer äusseren Gesch., der Schenkungen durch die Könige, der Confiscationen [dies nach Gasquet], anfangs der Einkünfte fremder Prioreien, der theilweisen Unterdrückung ausländ. Stifter im 15. Jh. Cluny versuchte vergeblich das Confiscirte oder anderen Kirchen Verliehene und die Herrschaft über Cellen die sich unabhängig gemacht, wieder zu erlangen, musste, namentlich in Folge der Engl.-Französ. Kriege, das Band mit seinen Mönchen und Gütern in England lockern und ernannte, auf Vorschlag des Historikers Thomas Elmham, den Prior von Lewes zum Generalvicar. 1458 gab es gegen 400 Cluniacenser in England.

Verfassung. Recht. König. Reichstag. L. v. Ranke, Weltgeschichte IX, 1 (1888) widmet einige Capitel England im 13.–15. Jh. Die inneren Beziehungen, besonders die Entstehung des Parlaments, beleuchtet er m. E. viel zu sehr von der äusseren Politik her, die er wie immer bei aller Kürze mit weitestem Blicke überschaut. Offenbar hat der Meister neueste Forschungen im Alter nicht mehr verfolgt, manche schon widerlegte Ansicht beibehalten und auch die allgemeinen Anschauungen nicht noch einmal durchgedacht. Ich fand wenigstens keine neue und m. E. richtige Idee über das Engl. MA, das er doch s. Zt. in der „Engl. Gesch.“ eigenartig erhellt hatte. – In Freeman’s William the Conq. [s. DZG I, 180] vermisst auch Riess, HZ 63, 361 das klare Zugeständniss, dass Wilhelm in der Engl. Verfassungsgesch. einschneidend Epoche machte. [E20] Er hält [seinerseits übertreibend] was F. als unbeabsichtigte Wirkung der Eroberung betrachtet, für systematischen Neubau eines beinahe modernen Staatsorganismus, meint übrigens, in einschränkenden Beiwörtern F.’s die Spur zu entdecken, dass F. die Ansicht der ungebrochenen Rechtsfortsetzung jetzt widerwillig und unklar aufgebe. [Dies trifft nicht zu.] – 0J. T. Abdy, Feudalism; its rise, progress and consequences; lect. at Gresham coll., London ’90; vgl. The nation n. 1350. – Pappenheim überblickt JbGVV XV Amira’s „Recht“ und lobt es ebenso hoch, nur ungleich sachverständiger, wie Ref. DZG VI 163. – F. Stroud, The judicial dictionary of words and phrases judicially interpreted 916 p. (’90) enthält laut CBl. RWiss. X 201 die durch gerichtl. Entscheidungen oder anerkannte Rechtslehrer festgestellten Definitionen Engl. Rechtsausdrücke, mit Rücksicht auch auf aufgehobene Gesetze und ältere (auch veraltete) Erklärungen. – 0Garry, The coronation ceremonial of English kings; Quart. Jl. Berks. archl. soc. 1888. – L. Johnson, Ac. 20IX90, 238: Trysta heisst bei des Königs Jagd die Pflicht der Vasallen, mit einer Anzahl Hunden das Wild zu umstellen, schon bei Ailred Rievall., Geneal. Angl.; Will. I. – Coville RQH 48, 289 erblickt in der Normann. Heeresverfassung des 9. Jh. die [jedenfalls nicht einzige!] Wurzel des Engl. Magnum concilium des 12.: die Hauptleute bilden des Oberbefehlshabers Rath, den Feudalität und Eroberung nicht wesentlich ändern. –

Römisches, Völker- und Kirchenrecht. Libera eleemosyna. J. Flach, Études crit. sur l’hist. du droit Romain au MA (Par. ’90) stellt [für England richtig] dies Studium vom 6.–11. Jh. als seltenes Anhängsel der Grammatik dar. [Aus Aldhelms Stelle, der Rechtsforscher brauche Mühe und Scharfsinn, folgt aber noch nicht das Fehlen schulmässig überlieferter Erklärung.] Lanfranc studire als Knabe Recht, als Jüngling Rhetorik [falsch: nach Milo, Vita Lanfr. 5, übte der Adolescens vollkommen im Process was Puer begonnen hatte]; dass er zu Le Bec Recht lehrte, ist unbewiesen. Nordfrankreichs Bibliotheken vor 1100 haben an Röm. Recht fast nur Breviarium Alarici [das um 1115 den Leges Henrici vorliegt]; vgl. Bull. Cr. ’90, 84; CBl Rechtswiss. 9,187; meist, gegen Fortpflanzung der antiken Rechtsschulen, beistimmend Bremer GGA 1890, 297. – 0H. Fitting, Die Institutionenglossen des Gualcausus (Berl. ’91) kommt auf die Paveser Schule des 11. Jh. und Lanfranc’s Kenntniss des Röm. Rechts zurück; vgl. CBl Rwiss. X 289. – 0E. Nyss, Notes p. s. à l’hist. littér. et dogmat. du droit international en Angleterre I (Brux.), betrifft hauptsächlich MA laut JBG 1888 III 122. – 0E. Glasson, Les rapports du pouvoir spirituel et du pouvoir temporel au MA (Par. ’90). – F. W. Maitland, Frankalmoign in the 12. 13. cent. (LawQR 1891, 354). Eine Landschenkung zu freiem Almosen verpflichtet den Beschenkten zu geistlichem Dienst (Gebet, Grabstätte, Mönchsstelle, Armenbeschenkung), der die Causa (Consideration), wie sie German. Schenkung nothwendig ist, ausmacht. Der Beschenkte ist Gott (der Heilige), dann der Kirchenvorstand. Der weitaus meiste Kirchenbesitz schuldete Zins oder Ritterdienst und war nicht Freialmosen. Aber Freiheit von weltlichem Dienst (wie sie freilich bei Freialmosen zumeist stattfand, da es der König schenkte oder ein Königsvasall, der dann die Staatspflicht des Landes selbst zu [E21] tragen übernahm) war doch kein nothwendiges Merkmal, auch nicht des „reinen“ Freialmosens. Sondern sein Wesen bestand darin, dass (während beim Besitzrecht zu Gottesdienst der Schenker letzteren im weltl. Gericht einklagen konnte) Freialmosen nur kirchlichem Gericht unterstand. Bloss ob ein Gut Frankalmoign war, also die präliminare Zuständigkeitsfrage, entschied, nach dem Clarendoner Gesetz von 1164, die weltl. Jury in der „Assise Utrum“, ohne jedoch den Besitz stören oder das Eigenthumsrecht aburtheilen zu dürfen. Obwohl der Papst sogar dies bescheidene Reservat durch seine Delegirten verletzte, errang die Kronjustiz bald die Zuständigkeit in allen Processen über Grund und Boden und beurtheilte zu Bracton’s Zeit auch Freialmosen; nicht mehr dies, sondern nur noch die Kirchenfreiung (der geweihte Boden) bildet nun den Gegensatz zum Laicum feodum. – 0J. Birchall, The church and the state in mediaeval Europe; III: The first conflicts between church and state in England, Proc. Liter. soc. Liverpool 45, ’91.

Ritterlehn. H. Barkly, Remarks on the Liber niger or Black book of the Exchequer, Tr. Bristol archl. soc. 1890, 285. Ritterlehen waren unter Wilhelm I. spurenhaft vorhanden [s. jedoch unten], wuchsen unter Heinrich I. und besonders seitdem unter Stephan soviel auf Kriegsleistung ankam. Die Umfrage der Krone von 1166 nach dem frühern und jetzigen Bestande der Ritterlehen hängt nicht zusammen mit dem Auxilium ad filiam regis maritandam [Mathilden mit Heinrich dem Löwen 1168]. Nach der Verschiebung der Gutsgrenzen durch Erbgang und Heimfälle war Domesday als Einschätzungsgrundlage veraltet [?]. Die Antworten der Barone sind ausser zweien verloren, aber im Exchequer copirt, nämlich im Liber rubeus durch Swereford 1230, im Liber niger ein Menschenalter früher. Sie melden aber nur die ganze Lehensumme des Barons, nicht wo jedes Lehn lag, oft auch nicht die Namen der Afterlehnsträger. So nennt für Gloucestershire Domesday 77 Kronvasallen, Liber niger nur zehn; die übrigen fehlen oder wurden unter andere Grafschaften eingeordnet, wo ihr Hauptsitz lag. Verf. übersetzt Hearne’s Ausgabe (1774) für Gloucestershire, vergleicht das Original, bemerkt im Texte ungeschiedene Interpolationen von 1199–1231 und commentirt Local-, Baronie- und Familiengesch. des 12. Jh. höchst werthvoll – *J. H. Round, The introduction of knight service into England (EHR July 1891, 417; Oct.) gelangt, nach einschneidender Kritik bisheriger Autoritäten seit Swereford bis Stubbs, zu eigenem Ergebniss dank weiter Quellenkenntniss, technisch scharfer Urkk.-Erklärung, unermüdlichem Rechenfleiss und geistvoller Combination. Die Krone fragte jeden Kronvasallen durch den Sheriff 1166: 1. nach dem Servitium debitum (d. h. wie viele Ritter schuldete Deine Baronie 1135 meinem Heere, gleichgültig wie viele Aftervasallen Du wirklich hattest?); 2. Novum feoffamentum (wie viele sind seitdem von Dir belehnt?); 3. Wie viele fehlen an der mir geschuldeten Zahl und lasten also auf Deiner unausgeliehenen Domäne? (Die Antwort mit „Gefahr“ war schwierig u. erforderte oft Enquête, weil die Verleihung meist nicht schriftlich erfolgt war.) Die Summe von 1 und 3 nannte nun der Fiscus Vetus feoffamentum. Er forderte, zuerst 1168 [s. o. Z. 21], entweder die Lasten von Vetus + Novum, [E22] oder, wo ein Kronvasall weniger Afterlehen errichtet hatte als das Debitum Ritter umfasste, das Debitum. Er verlor also nie und gewann oft; z. B. zahlte Durham vor 1166 nur für’s Debitum, nämlich für 10 Lehen, nachher für Vetus + Novum (die wirkliche Afterlehenzahl) nämlich für 70. Die Barone merkten wohl die Ueberlistung nicht [?]. Das Debitum nun erschliesst R. aus den Antworten der Barone und den Pipe-Rollen bis in möglichst frühe Zeit hinauf höchst feinsinnig. Die 40 Prälaten schulden vor 1166 zusammen 784 Ritter, davon Canterbury, Winchester, Lincoln, Peterborough und Glastonbury je 60, Chichester und kleine Klöster je 2 und 1. Es fehlt Carlisle, das erst 1123 gegründet war, Rochester [weil Canterbury’s Afterlehn?] und Freialmosenland, weil eximirt [s. vor. S.]. Bei den Laien steht Debitum bei 108 Baronen fest: Robert Heinrichs I. Sohn schuldet 100 Ritter, mehrere Grafen je 60, elf Barone je 5, aber alle (mit 13 Ausnahmen) eine durch 5 theilbare Zahl. (Folglich entsprang diese Zahl einem willkürlichen System und nicht der Grundrente, der Anzahl von Fünfhidengütern [s. o. E4], der allmählichen Afterverleihung oder überhaupt einer langsamen Entwickelung [welcher herrschenden Meinung Barkly vor. S. folgt]). Nun machen 10 Ritter 1 Constabularia des damaligen Engl. Lehnsheeres und eine Einheit im Normann. Heere und Grundbesitz. Also die Normann. Krone (und zwar [wie Vf. EHR Jan. 1892 beweisen wird] Wilhelm I.) verlieh rein feudalistisch die Baronien gegen festes Servitium militum und schuf durch eine [im Wortlaut verlorene] Verordnung ein für England neues Besitzrecht. Domesday schweigt freilich davon, ist aber auch keine Kriegsmatrikel. Fraglos durchbrach der Eroberer die angebliche Continuität der Engl. Verfassung auch im Heerwesen. An Schildgeld zahlt der Baron 1165 so viel Mark als er 1166 Ritter im Debitum angibt. Dies Scutagium kommt schon 1127 vor, und seine Idee, Geldzahlung statt Kriegsdienst an Stellvertreter [schon Angelsächsisch] oder Fiscus, bereits im Domesday. Jedes Lehen zahlt 2 Mark, 1 £, 1 Mark, was 8 (bezw. 6,4) Pence für 40 Tage macht. Sah der Eroberer im Normann. Ritterlehen ein Bollwerk gegen Angelsächs. Aufruhr und begünstigte er also die Afterleihe, so wurden später die Feudalen der Krone gefährlich, und gegen sie wie nach aussen fand Heinrich II. Söldner sicherer; er bildete also das Schildgeld weiter aus. Er forderte gegen den Bruder 1156 von den Prälaten 1 £ fürs Debitum (Canterbury bestritt wohl nur die Nothwendigkeit), 1159 gegen Toulouse eine Steuer nach 8 verschiedenen Methoden, darunter 2 Mark auf’s Debitum, was bei 28 Prälaten 1101 Mark einbrachte. Diesen presste er daneben aber 4442 Mark ab; nur gegen letztere Willkür klagen die Schriftsteller. Gervas’ Angabe einer Summe von £ 180 000 ist Unsinn. Die Laienbarone zahlten nur 2561 Mark d. h. für 1280 Ritter, zogen also zur Hälfte persönlich gegen Toulouse [dies gegen Robert von Torigny und neuere Meinung]. Spätere Scutagien wurden erhoben 1161/2, dann 1165 auf’s Lehen 1 Mark und ein vielfaches von 15 ¼ Schilling (d. i. Halbjahrssold des Serviens: 183×1 Penny). Canterbury zahlte von 84 ¾ Lehen, nämlich von 60 im Debitum und ausnahmsweise auch schon von 24 ¾ im Novum feoffamentum, weil es confiscirt war; sonst hätte statt des Königs der Erzbischof das Geld für die 24 ¾ (bis 1166) eingesteckt. Die Krone besass im Ganzen an Servitia debita keineswegs 60 000 oder 30 000 Ritterlehen (wie Ordric [E23] und Segrave berichten), sondern kaum 5000. – Unnütz zu sagen, dass diese statistischen Listen, die Untersuchungen zur Gesch. der einzelnen Baronien, des Adels, der Besoldung (jeder Matrose erhalt 1190 täglich 2 Pence), von den Schlüssen abgesehen, eigenen Werth besitzen. Die Thätigkeit Flambard’s unter Wilhelm II., Heinrichs I. Verkauf militär. Kronrechte gegen Baarsummen, Heinrich’s II. zwei Züge gegen Wales 1165 u. v. a. erhellt Round nebenher. – [Nachtrag:] Schluss EHR ’92, 51: Das Ritterlehen basirt nicht auf irgend einer Normalfläche; und nur weil viele Fünfhidengüter über 1066 weiter fortbestanden, umfasst es oftmals 5 Hiden, anderwärts jedoch 2–10. Wohl aber gibt es eine normale Jahresrente des Lehens: £ 20. Auf Ritterlehen schon unter Wilhelm I. spielen jene Chartae und die Testa an; sodann sagen die Mönche von St. Albans, Ely und Abingdon, der König führte die Einrichtung 1070 ein; ferner kommt Afterleihe zu Ritterdienst (oft mit Nepotismus der Prälaten) vor 1089 vor; endlich (und dies krönt den Beweis) befiehlt Wilhelm 1072 dem Abte von Evesham: berufe mir ein von den Insassen Deiner Jurisdiction milites quos mihi debent und führe mir zu illos milites quos de abbatia tua mihi debes. Diese 5 bilden Evesham’s Servitium debitum. Wilhelm II. und Heinrich I. gebrauchen diese Ritterdienste mehrfach; und laut Identität der Personen, versteht Domesday unter Tenens, Homo öfter einen Aftervasallen zu Ritterdienst. Von Flambard’s Erpressung zeigt sich 1095 ein Beispiel: als das Bisthum Worcester sede vacante confiscirt wird, müssen dessen Vasallen Relevium zahlen, das doch nach Lehenrecht nur bei Mannenfall eintritt. [Auch bei Herrenfall ist es jedoch Deutschem Recht und Bracton II. 36, 5 nicht unbekannt.] Die Temporalienconfiscation sede vacante entfloss dagegen dem Lehenrecht; 1100 aufgegeben, ward sie doch von der Krone weiter geübt.

Verbrüderung. J. Flach, Le compagnonnage dans les Chansons de geste (Études Rom. déd. à G. Paris, 141), behandelt die aus Tacitus und Sagas bekannte rein persönl. Verbindung in Sippe, Bluts- und Waffenbrüderschaft und Gefolge, die sich in und neben dem Lehnswesen im 11. und 12. Jh. fortsetzt. – Giov. Tamassia, L’affratellamento (Tor. ’86), bringt als Beispiele der Blutsbruderschaft des Matheus Paris Bericht zu 1236 [bessere Lesart ed. Luard III, 364] über eine Verschwörung gegen die Schott. Krone [nicht Heinrich III.] unter Häuptlingen aus Galloway [nicht Irland], Man und Irland. [In Kelt. Sinne wollen sie ein Pict. Fürstenthum ungetheilt erhalten]. Diesem war neben-, ja voranzustellen das [andere Goidhelische] Beispiel [nicht für blosse Schwurbrüderschaft] des Girald Cambr., Topogr. Hib. 3 [c. 22, besser ed. Dimock Opp. V 167. Beide Anglonormannen behandeln das Bluttrinken als barbarisch-heidnisch]. Die Schwurbrüderschaft begegnet im Danisirten Northumbrien 1071 laut Sim. Dunelm., in [der Interpolation des 13. Jhs. zu den sog.] Leges Edwardi Cf. bei Schmid, Ges. d. Ags. p. 509. 512 f. [also nicht in echt Ags. Recht!], im Französ. Ritterthum [ein Engl. Beispiel um 1250 s. DZG III, 237[WS 3]]. Mit Recht trennt Verf. Wapentak von dieser Verbrüderung.

Gilde. 0F. A. Hibbert, The influence and development of English gilds, as illustr. by craft gilds of Shrewsbury, Cambr. ’91. – 0J. M. Lambert, [E24] Two thousand years of gild life; – – trade and industry, – – gilds and trading companies of Kingston-u.-Hull, 14–18. cent., Hull ’92. – Miss E. M. Clerke, Mediaeval guilds (Dublin R. July ’90, 145) gibt kurz Einzelheiten verschiedenster Einrichtungen, Länder und Zeiten durch einander, ohne neueste Literatur. – 0P. F. Ditchfield, The guilds of Reading, Reliq. July ’90. – Gegen Cunningham’s Ansicht [s. DZG II 225, 6], die Handwerkergilde entstehe in der Engl. Stadt aus Franzosen mit Minderrecht, spricht sich SatR 9VIII90, 175 aus. – R. Schröder, Deutsche Rechts-G. 597 vergleicht Englands und Norddeutschlands Gesamtgilde (geschworene Einung aller Kaufleute einer Stadt), aus der erst im 13. Jh. die Kleingewerbe mit Zunftzwang ausschieden. Er behandelt p. 607 die Hanse: so (d. h. Bruderschaft) hiess zuerst die Gilde aller Deutschen mit England handelnden Kaufleute, auf dem Londoner Stahlhofe; in ihr verschmolzen 1267–1308 die Hamburger, Lübecker u. Kölner Hanse (hierüber DZG VIII]. – W. J. Ashley: The London weavers’ guild (EHR July ’90, 624) ward durch Johann nicht dauernd unterdrückt, sondern gewann ihr Privileg wieder und bleibt bis 1509 nachweisbar; sie wehrte sich gegen die von Edward III. eingeführten fremden Weber. Dass die Tailors den Namen Telarii, als diese Gilde sich spaltete, fortsetzten, widerlegt Verf. mit der Etymologie von „tailler“. Vgl. DZG IV 174, 42. – 0S. Young, The annals of the Barber-surgeons of London (’90; laut Selbstanzeige Antiq. Sept. ’90, 96). Die Badergilde besteht mindestens seit dem Anfang 13. Jh’.s, zunächst religiös. Bereits 1308 aber erscheint sie mit gewerblicher Befugniss. Der Barbier ist gleichzeitig niederer Wundarzt (besonders seit 1163 die Kirche den Aderlass dem Regularclerus verbot). Doch kämpft die Gilde im 14. u. 15. Jh. gegen eine Rivalin, die Gilde höherer Wundärzte; 1462 erlangt sie Corporations-Privileg, das nur ihre wundärztliche Praxis genau darlegt, von Bart und Haar aber schweigt. – Gross, Gild merchant [s. DZG VI 115] ward allgemein anerkannt und verständnissvoll von L. T. Smith Ac. 29VIII91, 170 ausgezogen. A. Doctor, JbGVV 1891, 932 vermisst systemat. Verallgemeinerung [so auch EHR Oct. ’91]; Verf. befriedige in den Ursprüngen am wenigsten. C. V. Langlois RC 1891 I 468 findet nicht widerlegt die von Gross abgelehnte Ansicht Ashley’s (Econ. hist. p. 80 s. u.), dass die Handwerker landlose Zuwanderer, nicht Vollbürger, in der Regel nicht Gildenbrüder waren, und ihre Zunft der Gilde widerstand. Pappenheim Zs. Handelsr. 1891, 642 vermisst die Aufhellung der Entstehung der Stadt und der Kaufgilde, an deren Verbindung mit der Angelsächs. Schutzgilde er [mit Recht] festhält: die Cambridger Gilde verlangt das Wergeld für den Genossen und steuert zu dem von ihm verwirkten bei, wie die Skandinavische. Vielleicht sei der beschränkte Antheil der Kaufgilde an der Stadtverfassung nur ein Rest eines einst weiteren Antheiles der Schutzgilde daran. [? Ein erst allmähliches Verwachsen von Gilde und Stadt scheint mir Gross für das 12.–15. Jh. dargethan zu haben; Pappenheim’s Ansicht würde erstens für die Zeit vor 1100 eine entgegengesetzte Entwicklung und zweitens einen ursprünglichen engsten Zusammenhang zweier wurzelhaft verschiedenen Einrichtungen annehmen.] Vgl. Keutgen GGA ’91, n. 23. – G. Schmoller, Die geschichtl. Entwicklung der Unternehmung [E25] JbGVV 1891, 646, zeigt, dass Hanse, Gilde und spätere Compagnie des MA keine genossenschaftl. Geschäftsunternehmung ist, sondern nur die Unternehmung der Mitglieder fördert. Ihr Zweck bleibt gemeinsamer Schutz und gemeinsames Monopol. Die Handelscorporation beginnt erst in der Neuzeit.

Städte. *C. Gross, A classified list of books rel. to British municipal hist., Cambr. (Mass.) 1891 (Library of Harvard Univ.; bibliograph. contributions ed. J. Winsor 43). Verf. wählt aus seiner Sammlung von 4000 Nummern [s. DZG VI 115, 30] etwa 600 Titel der wichtigsten Werke zur Brit. Städte-Gesch. aus. Theil I, der allgemeine Werke über den Stoff erwähnen will, lässt Deutsche Arbeiten über Wirthschafts-, Handels- und Rechtsgeschichte fast ganz unbeachtet und ist auch sonst zu dünn. [Unter den Grafschaften fehlt Ferguson, Cumberland; für Norfolk und Norwich Rye.] Dagegen würden Deutsche Forscher froh sein, die in Theil II („Einzelne Städte, alphabetisch“) genannten Werke alle benutzen zu können; es sind weit mehr als Berlin und Göttingen besitzen. Das Bedeutendste hat Verf., Gild merchant I 301 nach Alphabet der Verfassernamen verzeichnet; allein die neuere Liste enthält manches mehr. Wenn hier Zeitschriften, namentlich der Lokalvereine, und Urkk.-bücher, bes. Stiftschartulare, gänzlich fehlen, so liegt das wohl daran, dass diese Blätter vermuthlich zunächst Einer Abtheilung Amerikan. Bibliotheken dienen, in denen Quellen-Ausgaben anderwärts stehen. – C. W. Colby, The growth of oligarchy in English towns (EHR 1890, 633). Um 1066 sei die Stadt nur ein dichter bevölkertes Hundred [?]. Ihre Einwohner und Gebietstheile, deren Leistungen und Jurisdiction gehören verschiedenen Herren. Dagegen herrscht unter Heinrich II. die municipale Einheit. Sie entsteht spontan, ohne persönlichen oder Classen-Einfluss, durch Wachsen des Verkehrs und der Bevölkerung, durch Einung im Bürgergericht (Stadtversammlung) und namentlich durch Zahlung einer Steuer für die ganze Stadt anstatt der Einzeldienste, die dem Herrn eine verlässlichere Einnahme bringt und den Bürgern die gemeinsame Verantwortung angewöhnt; sie wählen fortan Vertreter und Verwalter der Stadtregierung. Diese bleibt 1154–1272 demokratisch; in Hereford (dem Vorbild für Städte in und um Wales) wählt z. B. die ganze Gemeinde den Ballivus; sie stellt im Commune concilium die Stadtgewalt dar; und ganz gewöhnlich macht einjähriges Zugehören zur Stadt oder Gilde den Leibeigenen zum freien Bürger. Die Entwicklung zur Aristokratie im 14. Jh. geht vom Executiv-Ausschuss aus, der erst jährlich, aber schon im 13. Jh. meist aus den Reichen gewählt ward, dann sich cooptirte. Schon vor Edward I. klagt die Communitas von Gloucester und die von Oxford wegen ungerechter Besteuerung durch Potentes; 1273 wüthet zu Winchester das Volk gegen den Ausschuss, der dann die Wahl der Ballivi mehr und mehr an sich reisst; Bristol verficht 1317 die Bürgergleichheit, aber Edward II. setzt die Oligarchen wieder ein; und um 1320 besitzen die Reichen überall Handelsmonopol und Rathsitz. Für King’s Lynn weist Verf. diese Entwicklung 1303–1416, für Shrewsbury 1381–9 nach; im 15. Jh. ersterben die demokrat. Reste des Stadtregiments, das dann bis 1835 dem abgeschlossenen Ausschuss gehörte. – J. J. Stocken, [E26] The early portgraves [alte etymolog. Confusion von gerefa und Graf], chamberlains, aldermen of London (Notes Quer. 1890 I 421; 483; II 289; 381), gibt Namen und kurze biograph. Notizen seit dem 11. u. 12. Jh., ergänzt bisweilen neueste Darsteller, folgt aber manchmal nur Stowe. Er benutzt (in der Guildhall-Copie des 18. Jh.’s) den Liber S. Trinitatis London. (als dessen Verf. sich der dortige Regularcanoniker Thomas Axbridge, Sohn Johann von Cornwall’s, nennt), eine Sammlung der Stiftsgutsurkk., die jedesmal neben dem Prior den Alderman des betr. Stadtviertels zwischen 1150 und 1325 anführt. – J. H. Round: London stone (Ac. 14III91, 259 gegen 0Longman’s Magaz. Febr. ’91) sei kein Symbol der Stadtfreiheit oder Königskrönung und vom ersten Mayor Henry von London Stone nicht gehütet worden. Nicht stone, sondern wahrscheinlicher ton sei die Endung von Brighthelmeston, jetzt Brighton. – B. Rowe, Proc. Soc. antiq. London 1888, 95 druckt des Grafen von Devon Originalfreibrief von 1242, der den Bürgern totum burgum nostrum de Plympton[WS 4] gegen jährlich 24 £ überlässt. – H. F. Berry, The water supply of ancient Dublin (Soc. antiq. Irel., nach Antiq. March ’91, 127) geschah 1244 durch Holz- und Bleiröhren aus dem Flusse Dodder. Reicheren Bürgerhäusern verlieh die Stadt eine Sonderleitung. – 0Kitchin, Winchester [vgl. DZG IV 197] ist laut Ath. 26IV90, 528 [wo Verbesserungen] namentlich für 9.–13. Jh. wichtig. Venta Belgarum, unter den Römern als Castrum und Strassenkreuz wichtig und im Bauplan Colchester ähnlich, ward 676 Bischofsitz, beherbergte seit dem 9. Jh. die von den Wikingern zurückgedrängten Könige von Wessex, erhielt im 10. Jh. ein Neu- und Nonnenkloster, ward unter Cnut Hauptstadt seiner weiten Reiche; Wilhelm I. baute eine neue Burg; Reichsschatz und Domesday ruhten hier. [Wilhelm II. verlieh dem Bischof den Jahrmarkt.] Aus dem Winton-Domesday, das unter Heinrich I. die Steuer der Bürger, ihren Beruf und die Strassen verzeichnet, liefert Verf. ein werthvolles Stadtbild. [Domus Hafoc, Safugol sind wohl Besitzernamen, des tregilda: d’estreg.]. Auch die Bischöfe Heinrich von Blois und Peter des Roches, Stephan’s und Heinrich’s III. Staatsmänner, hoben Winchester. Allein als Londons Verkehr und Reichthum grossartiger wurden, Heinrich II. Staatsverwaltung und Gericht zu Westminster centralisirte, und die Nähe der Normandie nach deren Verlust unwesentlich wurde, hörte Winchester auf, Königssitz zu sein und sank allmählich seit etwa 1300. [Schon Magna Charta 35 setzt nur Londoner Maass für ganz England fest, Eadgar III 8 daneben noch Winchestersches.] Vollbürger war nur wer zur Kaufgilde gehörte. – W. Hudson, Traces of the early development of municipal Organization in the city of Norwich, Archl. Jl. Dec. ’89, 293. Norwich, um 1050 eine der grössten Städte Englands, um 1350 Mittelpunkt der Wollfabrik, entwickelt (da es seit 1066 reichsunmittelbar, gegen Bischof und Domkloster in streitbarer Kraft und von der seit dem 13. Jh. unwichtigen Burg ungestört blieb) die Verfassung wesentlich aus inneren Triebfedern. Um 1182 besetzt noch die Krone das Stadtgericht und bezieht Sporteln, bestätigt aber das Gewohnheitsrecht; 1194 gewährt sie Selbstverwaltung, wonach ihr die Bürger die Stadtpacht aufbringen und den Präpositus vorschlagen. Dieser richtet nur Bagatellen im Husthing, Curia teolonii (Tolboth heisst später das [E27] Rathhaus); Wichtigeres gehört noch vor die Norfolker Grafschaft, der der Sheriff auf der Burg zu Norwich vorsitzt. Seit 1223 regiert sich Norwich durch 4 Ballivi (jedes Leet wählt einen), die der Krone für die Stadtpacht haften, scheidet aus dem Gerichtssprengel des Sheriffs aus, und jene 4 urtheilen in einem eigenen Hundertschaftsgericht coram communitate in Tolboth. Die vier Leets zerfielen wieder in je 3 Kleinbezirke; in deren jedem hielten die Ballivi Leet, d. h. sie inspicirten Freibürgschaft u. bereiteten die Criminaljustiz vor durch Rügejury aus den zwölf Zehnschaftsvorstehern. (Folglich musste Norwich mindestens 144 Zehnschaften enthalten; 1288 rügten 150, und 1307 umfasste jede Zehnschaft mehr als bloss 10 Verbürgte [also über 8000 Einw.]). Um 1250 steht die Communitas der politisch noch gleichen Hausbesitzer unmittelbar unter den Ballivi; sie siegelt mindestens seit 1285. Ballivi und Ausschuss regeln ohne Kaufgilde Handel und Verkehr und setzen den „Aldermannum hansie“ ein; Hanse heisst hier die im Aussenhandel thätige Communitas. Die spätere Verbindung der religiösen Georgsgilde mit der Stadt sei belanglos. Gewerke unter je einem Alderman, von der Krone, soweit der Stadt schädlich, verboten und nie privilegirt, wurden von den auf die Zunftgerichtssporteln neidischen Cives verfolgt. Um 1270 ersteht die Oligarchie: Reichere, nach aussen mehr Gewähr bietend, von Freibürgschaft eximirt, nehmen anfangs thatsächlich, bald kraft Vorladung, allein an der Stadtversammlung Theil und bilden dann allein die Communitas. Civis (oder Par civitatis, was um 1300 verschwindet) heissen um 1290 nur noch 150 Kaufleute und Tuchmacher; diese zahlen Eintrittsgeld und Gemeindeschoss und sind „de libertate“ (nämlich des Handels), daher Freemen. Auch Hausbesitzer, die sich nicht in jene Communitas einkaufen konnten, blieben Extranei, ohne Antheil am Regiment und Handel. Seit etwa 1350 wählt jene aristokratische Communitas jährlich aus jedem Leet 6 Cives, lässt durch diese Oligarchie von 24 Probi homines die Ballivi ernennen und beschränken, und begibt sich sonstiger Thätigkeit. 1403 ahmt Norwich, nun auch formell aus der Grafschaft geschieden, in Folge von Classenkampf unnatürlich London nach. (Dessen „Freiheit und Gebrauchsrecht“ liess sich N. zwar schon 1194 von der Krone verleihen, aber nur um die eigene Verfassung an Werth und Festigkeit der Londoner gleichzustellen, nicht ihr nachzubilden). Fortan nannte es das Zollhaus: Gildhalle, die Leets: Wards, die 24: Aldermen. Diese 24 behalten zwar ihr Amt lebenslänglich, wählen fortan den Mayor, der auch Königs-Escheator (Verwalter der Kronheimfälle) wird, und mit ihm den einen der zwei Sheriffs (die drei sind nunmehr Stadthäupter), werden aber künftig aus den 12 Kleinvierteln gewählt (je 2 aus Einem) und verlieren die Executive theilweise an die neue Communitas von 60 in den Wards gewählten Freemen, die den anderen Sheriff ernennen. Dieser Sieg der Gewerke über die Oligarchie ist 1417 vollendet; fortan werden nur Zünftige Bürger, und das Eintrittsgeld fliesst theils der Zunft theils der Stadt zu. Diese Verfassung bestand bis 1835. Der gehaltvolle Aufsatz [mit Recht die Aufgabe örtlich beschränkend, welche inductive Methode allein zu einer Engl. Stadt-Gesch. verhelfen kann] benutzt aus dem Norwicher Stadtarchiv: 7 Leetrollen 1288–99, Stadtgerichtsprotokolle über Landveräusserung seit 1285 und das Book of pleas vom 15. Jh., das Privilegien- [E28] und Ortsrecht seit 1240, meist vom 14. Jh., sowie eine nicht vor Richard II. verfasste Fundatio cathedralis Norwic. enthält. – Ders., 0The wards of the city of Norwich (’91, laut Antiq. Jan. ’92, 47). Unter den vier Stadtvierteln waren drei vor 1066 Sonderorte. Die Verfassung seit 1194 ist ausführlich entwickelt. – *C. Gross, A plea for – – Engl. municipal hist. (Amer. hist. assoc. V), N.-York ’91, characterisirt gut die Literatur seit Brady und bes. die Mängel der Ortsgesch. – Leach, Visitations of Southwell [s. DZG VIII] p. 190: Im Liber albus [s. o. E1,18] um 1335 steht ein Brief des Capitels von York an das (mit Tochterrecht begabte) von Southwell: Eine königl. Enquête über York’s Exemtion zur Angelsächs. Zeit vernahm 1106 im Grafschaftsgericht 12 Geschworene, meist mit Skandinav. Namen; deren Wortführer war „hereditario iure lagaman civitatis, quod Latine potest dici legis lator vel judex; praepositus de Nortreding [North riding] interpres fuit“. Das Stück ist wichtig auch für das Grosshundert und das Asyl: Verletzung des Frithstol ist „boteles (sine emenda).“ 191,10 bessere coniuraverunt; 192,24 inhired.

Wirthschaft. W. J. Ashley, An introduction to English economic hist. and theory; I: 11.–14. cent. 1888. Echt historisch versteht dieser National-Oekonom Leben und Lehre der ma.-lichen Wirthschaft aus der Cultur ihrer Zeit, ohne moderne Maassstäbe. Was Adam Smith, Ricardo, Mill als veralteten Irrthum verspotteten, z. B. die Beschränkung der Vertragsfreiheit, findet er heilsam bei primitiver Wirthschaft, einig mit neuester Deutscher Forschung in der Ablehnung jeder absoluten Werthlehre. Auf der Höhe seiner Wissenschaft, auch fähig, ethische Ideen abzuziehen (das MA erkennt keine individuellen Gewissenssachen an; p. 148), studirt er beste (auch Deutsche) Geschichten der Engl. Verfassung, Landwirthschaft, Stadt und Genossenschaft, prüft die angesehensten Anschauungen und dringt stets zu eigener Theorie vor. Die Entstehungsfrage des Manor lässt er absichtlich offen. [Doch bereitet sich seine jetzige Ansicht (u. E33) schon vor.] Die Röm. Wurzel des Engl. Handwerkerstandes lehnt er ab [nur nicht deutlich genug], weil diesem erst die Zustände nach der Eroberung einen Boden bereiteten. Ueberhaupt fügen sich seine Hilfslinien zur Ueberbrückung des Unbekannten trefflich in das feststehende System: das Domänenland in Pacht nahm wohl zuerst der längst dort fronende Dörfler, so dass ohne weitere Aenderung nur das Korn in andere Scheune kam. Meist leiten ihn zuverlässige Vorgänger zu wohl gewählten Quellen, die er gut charakterisirt, zwar nicht zu erschöpfen versucht, aber selbst durchdenkt, oft (p. 47) mit neuem Ergebniss und stets kritisch, z. B. gegen die Romanisten, die die Zustände zu befangen vom herrschaftlichen Privateigenthum am Boden und zu systematisch betrachten. [Die Rectitudines setze ich nach dem 10. Jh.; ihre Fortsetzung Gerefa, Anglia IX 251, entging ihm]. Freilich dies kleine Lehrbuch versucht nicht, mühevoll in statistischen Tabellen neue Thatsachen darzulegen, etwa wie Rogers (mit dessen erster Hälfte es sich im Stoffe deckt, da es mit dem Schwarzen Tode abbricht); und auf Ungedrucktes geht es nirgends zurück. Es kommt vielmehr dem Anfänger entgegen durch treffende Beispiele, sowie anschauliche Reconstruction, z. B. eines Dorfes im 13. Jh., durch begrifflich [E29] scharfe Wiederholung der springenden Punkte und vorzügliche Vergleiche mit heutigen Zuständen; es bietet aber auch dem Forscher zu bekannten Erscheinungen neue Verbindung und Begründung. Capitel I (Feudalgut und Dorfgemeinschaft) zeigt den Ackerbau in Gemenglage und Flurzwang, schildert wie die Frone, zuletzt die der Erntezeit, sich wandelte zur festen Abgabe (wozu vorher Lohnarbeit aufkommen musste), wie die Natural- zur Geldwirthschaft (mit der die Amtmannsrechnung seit etwa 1260 beginnt), und wie der Villan zum Erbpächter stieg. Das Freehold erweist seine Herkunft vom Yardland oft schon dadurch, dass es eine Virgata oder ein Vielfaches oder einen einfachen Bruchtheil davon misst [vgl. p. 53: den Präpositus wählt noch 1286 tota villa, schon 1331 totum homagium]. Cap. II (Kaufgilde und Zunft) geht besonders auf die Gesch. der Weber ein. Naturgemäss zuerst unter den Gewerken die Grenzen eines Ortes überschreitend, bilden sie die früheste Zunft [die nur ein Menschenalter, nicht ein Jahrhundert, nach der Gilde belegbar wird]. Die Zunft kämpft gegen die Vollbürger, ob diese nun eine Gilde oder Commune bilden; die letztere in London setzt Verf. in suggestive Parallele zur Gilde anderer Städte. Der Zünftler, gerichtlich nicht Pair des Gildenbürgers, muss das Handwerk aufgeben, um Frank-homme zu werden. Die Kaufgilde verliert mit dem Handelsmonopol 1335 auch ihren Wesensgrund [Verf. identificirt sie zu früh u. zu stark mit der Stadtregierung.] A. zeichnet da auch Binnenhandel und Kauffahrtei. [Hierfür fehlt Kenntniss Hanseat. neuer Forschung. Auch die Personal-Union mit den Französ. Besitzungen, ferner die dynast. Verbindungen, endlich die Kreuzzüge förderten Englands Eintritt in den Welthandel.]. Cap. III (Wirtschafts-Anschauung und -Gesetzgebung) bespricht die altchristl. Verachtung des materiellen Guts und Privateigens, die Preislehre des Thomas von Aquino [Baumann ist nicht benutzt], die canonist. Verurtheilung der Zinsen, das Bankgeschäft der Juden und Cahorser: all dies reicht nicht so weit und tief wie manche andere Stelle des Buchs und entbehrt z. Th. der innigen Verknüpfung mit England [St. Langton’s und R. Courçon’s Predigten gegen Wucher von 1217 wies ich Anglonorm. G.-qn. 320 ff. nach; über die Oberitalien. Banken in England lieferte Bond das Beste; die Rechtskniffe zur Umgehung des Wucherverbots, durch Landverpfändung, verdienten grösseren Raum]. Auf der Höhe bisheriger Kenntniss stehen die Abschnitte: Münze, Maass und Gewicht, Ordnung des Binnenhandels und Verkehrs in Nahrungsmitteln [p. 166 lies St. Austin’s statt Christ Church]. Vgl. L. T. Smith, Ac 22IX88, 80; K. Oldenberg JbGVV 1889, 423; [Gomme] Archl. R. I 371. – 0H. de B. Gibbins, The industrial hist. of England with maps, University extension series ’90, kurzer Umriss, für wissbegierige Anfänger compilirt; SatR 13IX90, 331. – T. W. Shore, Ancient mills of Hampshire, Antiq. Aug. ’91, 55. Wassermühlen sind hier seit 932 urkundlich belegt, eine Windmühle 1340 [anderwärts früher], eine Pferdemühle 1556. Domesday verzeichnet über 300 Mühlen in der Einen Grafschaft. [Ashley (Econ. hist. 34; 62) zeigt, wie der Gutsherr seines Mahlrechts wegen den Bauern die Handmühlen fortnahm; Heinrich I. erlaubte sie den Newcastlern.] – St. Swithin, The Vineyards, Bath (Notes Quer. 4VII91, [E30] 10) behandelt Englands Weinbau seit dem 12. Jh. – Cunningham’s Werk rühmte Z. Staatswiss. ’92, 178.

Handel. K. v. Maurer schrieb mir zu England’s Nord. Handel (DZG III 225): ältestes Isländ. Recht berücksichtigt Tödtung von Isländern in England, dort angefallene Erbschaft, Verschollensein nach der Reise dorthin u. Engl. Händler auf Island. Hier ward 1200 Englands Yard als Maass eingeführt (Dipl. Island. I 81). Norwegen behandelte Engl. Händler wie alle Fremden; deren Einfuhrwaaren gedenkt Swerrisaga 104, anknüpfend an eine Schlägerei zu Bergen 1186; Wein, Weizen, Honig, Tuch gehen 1200 von England nach Bergen (Guthmund. bisk. saga 16). – Norweg. Theer als Mittel gegen Krätze der Schafe bringen die Hanseaten nach Norfolk; Rogers, Hist. agricult. I 460. – Voisin-Bey, Die Seehäfen Frankreichs. Die Ausg. von G. Franzius (Lpz. ’86) bringt p. 16–28 über die Wikingerzüge, die Flotte der Normandie, Seehandel und -krieg mit England, meist nach den einzelnen Häfen im Norden und Westen Frankreichs, eine Fülle brauchbarer Angaben, jedoch alle unbelegt und, wie mir scheint, nicht aus erster Hand. – 0H. Pirenne, Hist. de Dinant au MA (Gand ’89). D. brachte Metallwaaren nach England und führte Wolle, Tuch, Leder, Zinn dorther ein. Es erwarb bis 1359 Sonderfreibriefe, zählte sich aber schon 1344 zur Gildhalle der Deutschen in London und blieb, obwohl diese 1465 die Zugehörigkeit bestritt, auswärtiges Mitglied der Hanse mit Minderrecht, doch im Genuss der Hans. Freiheiten in England; JBG 1889 II 358; III 106.

Juden. 0K. H. Schaible, Die Juden in England vom 8. Jh. [?] bis zur Gegenwart; ein kulturgesch. Bild (Karlsr. ’90), behandelt MA nur kurz, ohne Quellenforschung, volksthümlich und freigesinnt; vgl. Nation ’90, 663; Moyen-âge 90, 184. – 0P. Perreau, Gli Ebrei in Inghilterra nel sec. 11 et 12. (Trieste), mehr Referat, laut Kayserling JBG 1887, I 48, der auch sonstige Anglo-Jüd. Arbeiten erwähnt. – R. Gelfert, Gesch. der Juden in England bis 1216 (Nathanael VI 173), benutzt Tovey, Goldschmidt [s. DZG I 182] und Schaible (aber nicht die DZG III 196 erwähnten Zeugnisse des Innenlebens), zu denen er die Quellen nochmals einsieht. [Zur Beschränkung der Juden trieb ausser dem Clerus auch der wirthschaftl. Wettbewerb; ihre Entbehrlichkeit zum Bankgeschäft seit Mitte 13. Jh.’s liegt am Aufkommen der Italien. Wucherer.] – U. Robert, Les signes d’infamie au MA (Mém. antiq. France 49, 109), behandelt die Verordnung für die Engl. Juden, als Abzeichen farbige Stoffstücke dem Kleide aufzuheften. – 0Baring-Gould, Some accusations against Jews (in „Historic oddities and strange events“ ’90): Brunnenvergiftung, Hostienschändung, Christenmord, um Blut zu Ritualzwecken zu erlangen; Ath. 15XI90, 662. – *A. Neubauer, Notes on the Jews in Oxford (Hist. soc. Oxford; Collect. ’90, 277), citirt für’s Vorkommen von Juden in Britannien vor 1066 die [in Wahrheit Fränk.] Canones des sog. Theodor u. Egbert und aus Ann. Inisfallenses die Landung zweier Juden in Irland 1062. Er sammelt kritisch und erschöpfend, weit vollständiger als dies für irgend eine Stadt bisher geschah, aus weithin zerstreuten Drucken und auch aus Ungedrucktem, [E31] wie dem Chartular von St. Frideswyth, alle Stellen über Oxforder Juden. Die Anglojüd. Literatur, über die er p. 287 berichtet, ohne Historisches erwähnen zu können, schätzt er geringer als letzthin geschah; sie blieb Frankreichs Schülerin und brachte es nie zu einer bedeutenden weltlichen Wissenschaft [vgl. ZKTh IV ’90]. Der Burgcommandant versuchte 1260 umsonst, die Gerichtsbarkeit über das Jüd. Geldgeschäft mit Geistlichen für die Krone zu erhalten, die mindestens im 12. Jh. ohne Eingriff der Kirche oder Stadt über die Juden richtete; der König überliess sie aber dem Universitätskanzler. – J. Jacobs, When did the Jews first settle in England? (Jew. QR ’89, 286): Unter Wilhelm I.; nach bekannten Quellen. – Ferneres s. u. Hebrä. Literatur.

Finanz. *H. Hall, The antiquities and curiosities of the Exchequer, 1891. Dies volksthümliche Büchlein verräth überall eindringende Stoffbeherrschung; Verf. belegte seine Forschungen früher [s. DZG III 224; V 396 f.]; hier ersetzt kurze Bibliographie die Anmerkungen. Ausser dem Schatz in des Königs Wohnung gab es Schatzkammern schon vor oder gleich nach der Eroberung zu Westminster, neben und nach Winchester. Vom Münzschatz, der mit Siegel und Archiv im Exchequerhaus sich befand, getrennt lagen Regalien, Edelgeschirr, Prachtwaffen, Juwelen, Reliquien (wie der ungenähte Rock) u. a. im 12. Jahrh. zu Winchester, dann in der Abtei Westminster. [Jene Trennung bezweifelt Ath. 14XI91, 642; der Hauptschatz bleibe bis gegen Ende Heinrichs II. zu Winchester. Dial. de Scacc. ist für frühere Zeit unzuverlässig: Münzprüfung durch Einschmelzen kennt man schon vor 1086.] Zu Westminster wurden, unter Verdacht gegen die Mönche, 1302 viele Regalien gestohlen; der Hauptdieb (dessen Bekenntniss p. 25 aus dem Französischen übersetzt steht, während ein anderes p. 220 nachgewiesen wird) sagt aus, ihm sei in Brüssel Waare fortgenommen worden als Repressalie für Edwards I. Confiscation der Flandrern gehörigen Wolle. Man verschmiedete Münzüberfluss zu Prachtgeschirr ohne Gebrauchszweck, weil [?] es so leicht verpfändbar war. Eine Karte dient der Topographie des Exchequers an der Themse, von wo aber die Behörde mehrfach zeitweilig fortwanderte; Neben-Exchequer gab es in 10 anderen Städten. Verfassung und Verfahren der Finanzseite stellt Hall eingehend dar; baroniale und städtische Verwaltung fand hier ihr Muster. Die hohen Aemter gewährten Immunität; einige wurden erblich verliehen und durch Stellvertretung geübt. Ihre Zahl war 1593 am grössten; jetzt sind sie fast alle verschwunden. Zur Biographie der Beamten [p. 156 lies Ste. Mère Église, Manche] bringt Hall einige Briefe bei, jedoch nur aus der Neuzeit, in die überhaupt mehrere Theile des Werkes reichen, wenn es auch meist im 12.–14. Jh. bleibt. Allgemeine Finanz-Gesch. berührt der Ueberblick über die mancherlei Einkünftequellen [deren Eintheilung p. 176 aber mir nicht einleuchtet]. Empfing schon Heinrich I. die meisten Abgaben in Geld, so erhielten sich doch Spuren der Naturalwirthschaft noch lange in den Thierlieferungen; ein Jude bringt 12 Gran Moschus, was 1 Mark Gold gilt; p. 125. Schrift- und Cassenwesen des MA erhellt Hall durch Darstellung (mit Abbildungen) der abgekürzten Zahlenschrift, wo ein Punkt oben links 10, rechts 5 heisst, der Rechnung auf quadrirtem Felde mit Byzantiner Zahlpfennigen je [E32] verschiedener Bedeutung, der Quittungsbretter mit Aufschrift und Kerbschnitten, die nach Stellung und Tiefe verschiedene Einzahlungen bekunden. Die Acten des Schatzarchivs bezeichnete man durch Bilder, z. B. solche über Kirchenreform durch einen Erzbischof [Th. Becket] unter dem Schwert. Von Vorladungen an die Sheriffs mit Angabe geforderter Summen behielt man Duplicat zurück. Hierfür wie für die Zahlungs- u. Gutschriftsanweisungen gibt Hall Formular-Beispiele. Die Grosse Pipe Rolle erklärt er eingehend, schreibt ein Stück daraus in moderne Buchung um und legt die Regeln der Münzprüfung oder ihren Ersatz durch festes Aufgeld dar. Die Bestimmungen über Terminversäumniss und Nachprüfungs-Jury über königlichen Bau, für den der Beamte Gutschrift verlangt, gehen die Gesch. des Processes an. (Diesem ersten Bande der Camden Library schickt Sir John Lubbock ein Vorwort über deren Plan voraus: sie wird u. a. Werke über häusliches Leben, Kostüm, Sitte, Volkskunde, Verkehr, Klosterwesen in England’s MA bringen). – Den Liber rubeus Scaccarii wird H. Hall herausgeben; vgl. o. E21. – H. v. Kap-herr, Bajulus (DZG V 50), leugnet den Zusammenhang des Engl. Exchequer mit dem Sicil. Schatzamte. – J. H. Round: Tenserie (Ac. 11VII91, 37), unregelmässige Auflage, ist 1137 (vom Feudaladel den Städten abgepresst) bis 1202 mehrfach belegbar. C. Plummer liess seine Erklärung („tens serie“ ironisch) eb. p. 77 fallen. [Maitland, Select pleas 143, tensare: to tax, to pillage.] Dagegen zweifelt A. Tobler LBl Germ. Phil. 1891, 346 an der Bedeutung „brandschatzen“ für tenser in Wistasse le moine 2110; vielleicht stammen die Stellen bei Du Cange (tensamentum) aus census, Zins [?]. – 0W. Vocke, Die Idee der Steuer in der Gesch. [bes. Englands], Finanzarchiv 7 (’90), 1.

Landbesitz. Hörigkeit. Vertrag. F. Pollock, Possession in the Common law p. 51 nimmt, nach Maitland Law QR I 324. II 481. IV 24 an, dass im 13. Jh. Seisin und Besitz noch dasselbe bedeuten; später gibt es doppelte Art von seisina, bis seit Littleton seisin beschränkt wird auf Freehold-Besitzrecht. Der Freehold-Eigenthümer behält, wenn er sein Land verpachtet, Seisin [Gewere], der Pächter hat Besitz des Landes. Noch im 14. Jh. erfolgte Patronats-Veräusserung durch Auflassung und Verpachtung durch Belehnung, als handle es sich um Landübertragung, während man später Theilbefugnisse an Land nur urkundlich überträgt. – A. Jessopp, The land and its owners in past times (Nineteenth cent. Febr. ’90, 284), stellt das Bodenbesitzrecht um 1100 lebendig und klar dar; neue Forschung, Vollständigkeit oder System durfte dieser volksthüml. Vortrag nicht bringen. – F. W. Maitland, Northumbrian tenures (EHR ’90, 625), d. h. Lehnbesitzrecht in England’s fünf nördlichsten Grafschaften. Der Lehnsherr einigt sich noch im 13. Jh. mit dem belehnten Dreng über dessen Utware (die meist kriegerische Staatslast Angelsächs. Ursprungs). Der Dreng besitzt zwar Ritterlehen, führt des Königs Vor- und Nachhut nach und aus Schottland, leistet die Gerichtsfolge des Vollfreien, daneben aber das (auch Normann.) Cornagium (d. h. nicht Hornblasen gegen Schottenüberfall, sondern Horngeld, anfangs von jedem Vieh auf Gemeinweide, später bisweilen eine für einen ganzen Ort festgesetzte Geldsteuer), ferner Bauhilfe, Fronden im Forst, Tallagium, Abgabe bei Heirath der Tochter [E33] und Besthaupt. So gilt er dem Südengl. Reichsjuristen nur als freier Landbesitzer zu socagium (unadlicher Last), nicht zu Ritterdienst (1278); sein Kriegsdienst gegen Schottland ist also Rest der Unterthanenpflicht vor dem Normann. Lehnwesen. – G. Neilson: Truncagium (Notes Quer. 13XII90, 472), die Pflicht, Holz zu befördern, lastet im 13. u. 14. Jh. auf Thegnland und Drengagium und ist wohl identisch mit wodlade des Boldon Buch von 1183. – 0W. J. Ashley, The character of villein tenure (Annals of the Amer. Ac. of polit. science Jan. ’91), glaubt Seebohm, der Fronhof mit Bauernhörigkeit sei ursprünglich, die Erblichkeit des Bauerhofes nicht regelmässig, Bracton’s Theorie vom Villenagium zu bezweifeln, und Danby’s und Brian’s Spruch im Littleton, der erst in der Ausgabe von 1530 steht, vielleicht interpolirt. So Maitland, Law QR 1891, 174, der dagegen zeigt, dass viele Gutsgerichtsrollen des 13. u. 14. Jh. die Erblichkeit des villanen Landbesitzes anerkennen, wenn auch die Domcapitel von Durham und Canterbury 1340 sich dessen weigerten, und dass um 1230 das Königsgericht fast schon seine Competenz und Common law über freie Villenagium-Besitzer ausdehnen wollte; in Wirklichkeit konnte freilich erst ein Jahrhundert später der Copyholder gegen den Grundherrn im Staatsgericht klagen. – K. v. Amira (Paul, Grundr. Germ. Phil. II, 2, 112) legt die öffentliche Wehrhaftmachung des Freizulassenden dem Sheriff bei, nach Wilhelms Ges. III 13. [Diese im 13. Jh. interpolirte Stelle folgt aber vielleicht Leges Henr. 78, 1, wo der Freilasser Waffen reicht.] – E. Glasson, Communaux et communautés dans l’ancien droit Français; NRH droit 1891, 472. Gemeindebesitz an Oedland (Wüstenei) seit unvordenklicher Zeit gilt nach Engl. Quellen 13. Jh.’s der urkundl. Rechtsübertragung gleich, sogar gegen den Grundherrn und König. – 0T. A. Herbert, The hist. of the law of prescription [Verjährung] in England (Yorke prize essay), Cambr. 1891, Originalforschung in Quellen seit dem 13. Jh. laut Law QR ’92, 92. – F. W. Maitland, Remainders after conditional fees; LawQR ’90, 22. Bracton kennt noch nicht die heutige Anschauung von einer Menge verschiedener Rechte in einem Besitzstande, aus welcher eines als „particular estate“ vorweg herausgeschnitten wird, so dass ein Rest verbleibt; für ihn heisst Remainder: das Aufbewahrtbleiben, wenn Jemand anderes stirbt. Die Eintheilungen der Anwartschaft auf ein Freehold in Reversion (Zurückfall) und Remainder (Verleihung des Restinteresses an einen Dritten) und der Restverfügung in bedingte und unbedingte (contingent u. vested remainders) sind jünger. Thomas de Weyland verstand 1278, ein Lehen dem Heimfall an den Grafen von Gloucester durch Rechtskniffe zu entziehen. 1280 ward dieser Oberrichter der Common pleas wegen Bestechung verhaftet und musste das Vaterland abschwören. – 0D. G. Hartmann, Die Grundprincipien der Praxis des Engl.-Amerikan. Vertragsrechts (Freib. ’91; auch A. civil. Praxis 77), entwickelt auch geschichtlich den Engl. Contract, der klagbar wird nur bei Gegenleistung oder Ausfertigung in bestimmter Form; CBl Rechtswiss. 11, 17. – 0J. W. Salmond, Essays in jurisprudence and legal hist., laut LawQR ’92, 90 u. a. über G. des Beweises und Contracts [vgl. unten p. 36 u. DZG III 217].

[E34] Shire. Hundred. Leet. J. Zupitza: Mittelengl. shire (A. Stud. neu. Spr. 84, 123) heisst neben Grafschaft, wie comitatus, auch deren Versammlang. – J. H. Round (Ac. 25VII91, 77): Ondemot, hendemot in Cumberland um 1202, ist die Hundertschaftsversammlung. Gerichtsfolge zu Grafschaft und Hundred lastet auf einem Grundbesitz, der dagegen vom Schildgeld frei bleibt. – W. W. Skeat (Tr. Philol. soc. ’88/90, 160): Leet, als Localgericht mit Freibürgschaftschau, findet sich nicht vor Edward I. in der Engl. Rechtsprache; es kommt vom Angelsächs. Neutrum læte (ein Bestimmtes?), das in Ost-England, wo Maitland (Select pleas manorial) es im 12. Jh. als „Bezirk“ nachwies, noch „Wegausgang“ bedeutet.

Rechtsverfahren. 0F. W. Maitland, The hist. of the register of original writs, Harvard Law R. III 3. – E. Glasson, De la possession et des actions possessoires au MA; NRH droit ’90, 588. Seit Glanvilla scheidet Engl. Recht die Klage um Besitz von der um Eigenthum, aber noch Ende des 12. Jh. nicht in technischer Schärfe. Selbst das Writ zur Einleitung des Processes auf „neuerliche Entwerung“ (nova dissaisina) will nur verlorenen Besitz wieder gewähren, nicht den gestörten schützen; der überführte Beklagte verfällt in misericordiam regis (wie in der Normandie): so strafrechtlich ist dieser Process noch. Und nur binnen Jahr und Tag, nur wenn man vorigen August im Fruchtgenuss [Merkmal der Gewere] war, kann man ihn anstrengen. Glanvilla erlaubt Gewährzug, aber keine Sunne, beides anders als die Normandie; den Beweis liefert die Jury, nicht der Zweikampf. Die auf dem Lande befindliche Fahrhabe ist die einzige einer Besitzklage zugängliche. [Verf. benutzt neueste Engl. Literatur nicht; vgl. DZG III 216.] – T. Arnold (Ac. 22XI90, 478) behandelt die Klage des Diöcesans von Thetford gegen die Abtei St. Edmund’s. Ich halte (wie Ag.-Norm. G.-Qn. 254) fest, dass Lanfranc als Königs-Missus die Grafschaft inquirirt durch eine Jury, die durch ihren Aeltesten antwortet, dass später die Curia regis (darin auch Prälaten neben ausdrücklich erwähnten Comites) entscheidet, und dass Verfassung wie Verfahren beide Male weltlich sind. Zur Berufung der neun Grafschaften vgl. Bigelow, Procedure 136. – *G. Neilson, Trial by combat, Glasg. ’90. Dieser Schott. Rechtsanwalt legte 1888 der Glasgow jurid. soc. 0„Trial by combat in Scotland“ vor; der Schott. Zweikampf, seit 1124 belegbar, füllt auch im vorliegenden Werke den bedeutendsten Theil. Von den Schott. Rechtsquellen möchte N. das mit Glanvilla p. 105 verglichene Regiam maiestatem, dessen gewöhnlicher Text verderbt sei, um 1215 ansetzen, weist „Order of combats“, das in einem von Jacob I. besessenen Buche stand, als Abkürzung aus Thomas von Woodstock’s Duellordnung [also um 1400 verfasst] nach und druckt „Maner of battale“ auf Schottisch [etwa des 15. Jh’s.]. Die kurzen Abschnitte über früheste Zeit und nicht-Britisches misslangen: in der Auswahl der Literatur (Deutsche oder Französ. benutzt Verf. nicht) verfährt er unkritisch. [Das Span. Beispiel gehört den Kelten laut DZG V 446; die Pipe Rolle Heinrich’s I. nicht Stephan.] Auf geschichtl. Entwicklung, philosoph. Beurtheilung and scharfe Definition der Einrichtung hält er weniger als auf fleissige und gelehrte Sammlung der Gesetze, besonders aber der Beispiele, anfangs aus zweiter Hand, seit etwa 1200 auch aus [E35] Schott. Urkk.-büchern; er ordnet die Belege chronologisch, stellt aber bisweilen Gleichartiges, wie die Exemtion der Bürger vom Zweikampf, zusammen. Nirgends findet man eine so grosse Menge Brit., namentlich Schott. Zweikämpfe ausführlich geschildert; ein trefflicher Index erleichtert das Nachschlagen. Zur Rechtsgesch. etwa bis zum 13. Jh. bringt er freilich kaum wissenschaftlich Neues; er erzählt lieber leicht und geschickt, bisweilen auch humoristisch abschweifend, von lebendigen Kämpen und deren Kostüm, von archäolog. Merkwürdigkeiten und romant. Heldenthum als von trockenen Abstractionen. Er beschränkt sich nicht auf das gerichtl. Beweismittel, sondern zieht den Helmgang und den Kampf zweier Fürsten statt einer Schlacht zwischen ihren Heeren heran; Cnut’s u. Eadmund’s Duell hält er für historisch wie auch Frotho und Gunhildens Zwerg Mimican. Selbst die Anfänge des modernen Duells nimmt er auf (etwa der vierte Theil des Raumes betrifft Neuzeit bis 1819) und p. 43 gar die Erschlagung des handhaften Diebes. Ueber die (nicht Schott.) Kronzeugen [vgl. DZG II 498], über das Recht und die häufigen Kämpfe der Schott.-Engl. Mark bringt er vielerlei bunten Stoff herbei: selbst der Abt musste dort kurz vor 1237 fechten oder doch, vom Kämpen vertreten, Gefangenschaft und, nach dessen Besiegung und Hängung, Todesurtheil [wohl nicht -Strafe] leiden; p. 125. Der des Viehdiebstahls Bezichtigte befreit sich vom versprochenen Zweikampf, wenn er das Vieh über den Grenzfluss schwimmen lässt, bleibt aber verantwortlich, wenn es untergeht (129). Die Hälfte des Buches füllt, mit reicher Ausbeute für Sitte und Kostüm des Adels, das militär. Duell, seit dem 14. Jh. unter Aufsicht eines Fürsten und des Heeramtes. Ein ritterliches Ehrengericht, wie es England seit dem 14. Jh. besass [vgl. Gneist, Engl. Verf.-G. 325], nimmt Verf. auch für Schottland an. Der Perther Kampf 1396 vor Robert III. zwischen je 30 Mann zweier Clans, wo 50 fielen, war nicht Gaelisch, sondern den Hochländern vom Hofadel vorgeschlagen, dessen Güter unter der Geschlechterfehde litten, nach dem Verf. gemäss der Niederlage der 30 Engländer zu Caen 1355 durch 30 Franzosen. Richtig leitet er das Ritterduell aus Frankreich her und unterscheidet es in mehreren Punkten vom Beweis-Zweikampf [den es also nicht fortsetzt]. Im Einzelnen beachte man die Kelt. Buss-Zahlung in Kühen in Galloway (85); Winchester als Muster Schott. Stadtrechts (97); Busse für die Schande ausser dem Schaden (79). Die alte Topographie (127) und Sprache der Heimath kennt dieser Patriot gut: Schott. Ortsnamen erklärt er p. 333 und „stengesdint“ (10) aus stokisdynt als Stockschlag-Beule. [66,7 lies Meulan]. Vgl. EHR ’91, 192; SatR 8III90, 299; Ac. 10I91, 37; Ath. 28III90; Prou, Moyen âge ’91, 40; Law QR ’90, 225. – Comte de Franqueville, Le jury en Angleterre, ses origines (Ac. sc. mor. CR 1890, Dec. 675), ist für die Ursprünge werthlos, da er ein Dutzend Theorieen aufzählt, nur nicht die richtige Brunner’s. Vom 13. Jh. an ist die Darstellung in den Hauptzügen richtig, aber kurz und ohne neues. – 0Ders., Les avoués en Angleterre, ebd. p. 390. – Das Haro-Gerüfte legt die Estoire de s. Aedward (Vers 1017) einem Normannen unter Edward d. Bek. in den Mund; vgl. Schröder Dt. Rechts-G. 30 u. Wistasse le moine 558. – P. Meyer, Manuscrit Bibl. nat. Moreau 1715 (Not. Extr. des Mss. 33, 1, 13) druckt aus des Dichters Pierre [um 1200] Vie de [E36] saint Germer das Ende mit den Versen „De Hauten [Hasting] mut donc et de Rou [Rollo], Que la gent crierent Harou!“ Dieser Etymologie entspricht im Latein. Original nichts. – John W. Salmond, The superiority of written evidence, Law QR ’90, 75. Geschriebene und besiegelte (nicht nothwendig öffentliche) Urkunde ist durch mündliches Zeugniss weder widerlegbar noch ersetzbar im Beweisrecht des 12.–15. Jh.’s; nur durch Urk. kann man die Urk. ändern und beurkundeten Vertrag ergänzen, nur durch Quittung beurkundete Schuld löschen; was man beurkundet hat, kann man nicht ableugnen. Höchste Beweiskraft eignet, wie schon das 12. Jh. ausspricht, dem (nicht nothwendig schriftlichen) Record eines höheren Gerichts: Recordatio curiae regis ist unscheltbar.

Strafrecht. 0A. Hartshorne, Hanging in chains, 1891. Laut Antiq. Aug. ’91, 51 verfolgt Verf. die Gesch. des Galgens seit den Angelsachsen. Das Aufhängen in Ketten ward in keinem Gesetz erwähnt, sondern frei vom Richter angeordnet, erst 1834 abgeschafft. – Henderson s. DZG IV 148. – W. F. Craies, Compulsion of subjects to leave the realm, Law QR Oct. ’90, 388. Die Verbannung ward für Freie 1215, für alle 1354 an Rechtspruch gebunden. Aber daneben bestand das [schon bei den Angelsachsen nachweisbare] Abschwören des Vaterlandes: der Felon (nicht bloss Mörder) suchte Kirchenasyl, erschien binnen 40 Tagen büssend vor Sheriff oder Coroner, gestand umständlich und schwor, sofort aus einem bestimmten Hafen abzusegeln und nie ohne des Königs Erlaubniss wiederzukehren. Binnen 40 Tagen musste er fort; Bruch des Eides führte zum Galgen. Seine Fahrhabe verfiel dem König, sein Land dem Herrn. Bisweilen trat Abschwören ohne Kirchenzuflucht ein, aber immer nur wo der Verbrecher Judicium parium suorum vermied. Im 16. u. 17. Jh. ward allmählich jene Freistatt abgeschafft und mit ihr das Abschwören, das nicht auf einem Kronrecht, sondern auf dem Willen des Schuldigen in Verbindung mit einem kirchlichen Vorrecht beruht hatte.

Kirchenbrauch. 0W. Andrews, Old church-lore (Hull ’91) behandelt, laut Antiq. Oct. ’91, 183: Asyl im Frithstol zu Beverley, Hexham (und York; Antiq.), Ostersepulcrum, Hochzeits- u. Grabesbrauch, Brückencapellen, das Horn als Besitzübertragungssymbol, Kinderheirath. – 0Ders., Curiosities of the church, customs, services and records; 2 ed. ’91. - 0Mrs. Ware: Kinder wurden durch Ehevertrag vermählt noch nach 1534; Trans. Cumberland antiq. soc. 11, 1 laut Ath. 4X90, 454. – 0Th. Lees (ebd.): Katharina v. Alexandrien, in England seit 12. Jh. verehrt, namentlich als der Thronfolger 1120 am Katharinentag ertrank, ist kaum von 50 Kirchen Patronin, besass aber im späteren MA fast überall einen Altar. – E. G. Wood, Cultus of St. George (Reliq. ’90, 113). Georg war zunächst der Patron der Ritter in England, auch dieses erst seit den Kreuzzügen, besonders seit er Richard I. erschienen sein sollte. Erst im 14. Jh., mit Edward’s I. und III. Kriegsruhm wird er volksthümlich, erhält ein Fest als Nationalpatron laut Antrags von 1399, den Heinrich V. durchführte; dieser verdankte ihm Agincourt. – 0A. Barton, Rush-Bearing (Manch. ’91): die Binse als Bodenstreu, Licht, Stuhl und beim Dorf kirchenfest; Antiq. Sept. ’91. – W. Wattenbach [E37] behandelt NA 16, 75 das Neujahrs-Bakelfest in England u. Nordfrankreich. – J. Hirst, The location and treatment of the b. Eucharist in mediaeval churches, Archl. Jl. March ’90, 84. Die Procession der Hostie am Palmsonntag wird von Aldhelm oder Alcuin nicht erwähnt, von Lanfranc zu Bec angeordnet und bei den Engl. Benedictinern nachgeahmt. Mit dem Fronleichnamsfest ward im 13. Jh. Procession und Anbetung der Hostie üblich; Monstranzen sind in England seit 1374 nachweisbar. – 0Trans. of the St. Paul’s ecclesiolog. soc. III, ’92: Altarschreine, G. des Chorals, Kirchen in Middlesex.

Normannen; Wihelm I. und II. 0Sarah O. Jewett, The Normans; chiefly their conquest of England (Story of the nations ’91). – 0H. D. M. Spence, Dreamland in hist.: the story of the Norman dukes [seit Rollo] ’90; Verf. behandelt ausserdem die Normann. Zeit der Abtei Gloucester (wo er Dechant ist) mit guten Bildern auch von Bayeux, Rouen, Fécamp; laut Ac. 10I91, 37. – Ein histor. Element in der Sage von Robert dem Teufel hängt man schon längere Zeit nicht mehr des Eroberers Vater an; Borinski führt es auf Robert Guiscard zurück; vgl. RH 40, 426. – Wenrich von Trier (ed. K. Francke, Mon. Germ., Lib. de lite imper. et pont. I 294) zählt, wie es scheint, Wilhelm I. zu den „amici domni papae qui, tyrannica violentia regnis invasis, viam sibi ad thronum sanguine paraverunt, cruentatum diadema induerunt cedibus, rapinis, truncationibus, suppliciis regnum sibi stabilierunt“. – G. Meyer v. Knonau, Heinrich IV.; I: 1056–69 (Lpz. 1890) p. 239 bezweifelt, dass Alexander II. Schüler Lanfranc’s zu Le Bec gewesen ist. Er stellt mit Recht die Normann. Eroberung p. 536 als einen Sieg Rom’s hin, wie denn Adam von Bremen sie als Vorbereitung der Kirchenreform feiert. Weit später äussert Ekkehard Mitgefühl für die Angelsachsen [auch andere!]. Die Deutsche Regierung stellte der Eroberung wenigstens kein Bedenken entgegen; einen Freundschaftsbund aber will Vf. dem Wilhelm von Lisieux nicht glauben. – 0W. R. W. Stephens, Hildebrand and his times (Epochs of church hist.) ’88. – O. Delarc, St. Grégoire VII et la réforme de l’église au 11. s. (Par. ’89); Band II: bis 1073. Ders., Le saint-siège et la conquête de l’Angleterre par les Normands, RQH 41, 338. Zu Lanfranc’s Streit mit Berengar übersetzt Verf. zwar die neu entdeckten Acten, verarbeitet sie aber nicht und kennt neuere Forschung [DZG III 221] nicht. Wie ketzerrichterlich Lanfranc, wie zweideutig Hildebrand verfuhr, macht er nicht deutlich. Quellen (Ingulf) und Literatur (Thierry) wählt er unkritisch. Ausser geschicktem Vergleich mit den Süditalien. Normannen, über die Verf. früher verdienstlich forschte, gewinnt die Wissenschaft nichts aus diesen fleissigen aber parteilichen Arbeiten. Das Urtheil, Wilhelm I. gehorche dem Papst nur in der Politik nicht, führt irre: Ehesachen und Abts-Austreibung zählte man damals nicht zur Politik. Alexander II., als geistlicher Richter über Harolds Meineid angerufen, entscheide wie im canon. Process. [Und das Engl. Staatsrecht? Ward die Fahne nicht mit der Absicht gewählt, sie als Belehnungssymbol später deuten zu können?]. Hildebrand erstrebte Englands Reform [aber im besonderen, der Angelsächs. Literatur, Kunst, Volksbildung feindlichen Sinne; er hob nicht die [E38] Moral; späteres Mönchsthum schmäht die Ag.sachsen, um die Eroberung als göttl. Strafgericht zu verstehen]. Es misslingt dem Verf., das Urtheil zu erschüttern, dass Rom auch 1066 rücksichtslos die Herrschaft über den Staat auszudehnen trachtete. – H. Andresen, Z. Roman. Philol. 12, 527 erklärt aus Normann. Orten Adelsnamen des Domesdaybuches. – W. Hutton schreibt im Diction. national biogr. aus guter Literatur über drei Magnaten Hugo: Hugh de Grantmesnil, Hersteller St. Évroul’s, † 1094; H. of Montgomery, Miteroberer von Wales, von dessen Verbündetem Magnus von Norwegen 1098 erschossen; H. of Avranches, Pfalzgraf von Chester, wichtiger Berather des Eroberers und seiner Söhne. – W. Hunt, Gundulf Bisch. von Rochester, ebd. – T. F. Tout, Hereward the Wake, Wilhelms Angelsächs. Gegner, ebd. – Archer, Ranulf Flambard, Wilhelms II. Finanzminister, ebd. – K. Norgate, Gundrada de Warenne, ebd. – Recueil des chartes de Cluny formé par A. Bernard, complété – – par Al. Bruel; IV: 1027–90 (Par. ’88) bringt p. 687 die DZG II 224; III 190 besprochenen Urkk. für Lewes: die Originale Warenne’s and Wilhelms I. erwähnen nichts von einer Beziehung zwischen Gundrada, Warenne’s Frau, und dem Königshause. Dagegen ein langes Vidimus von 1407 wiederholt ein [schon im 12. Jh. geschmiedetes] halb erzählendes Machwerk [das um 1088, nicht 1080, anzusetzen wäre], an dem das Siegel Wilhelms II. [so!] von Surrey gehangen habe, das dennoch „Ego Willelmus de Warenna [ohne Surrey]“ beginnt. Der Satz „pro salute Matildis regine, matris uxoris mee, et pro salute Willelmi regis, filii sui, qui me comitem Surreie fecit“ ist sicher unecht: Mathilde war 1087 todt; also fehlt „animae“; der angebliche Aussteller erzählt im Text, er sei Graf geworden und nennt sich im Titel nicht so. Da jedoch Gundrada’s Beziehung zu Flandern anderweit feststeht, und die zu Mathilden in Lewes zu erfinden kein Grund erhellt, so vermuthe ich in dem obigen „matris“ einen Sehreibfehler, etwa für matrinae oder matruelis. – G. F. Crowther, Pennies of William I and II, Numism. chron. ’91, 225. „Pax“ auf den Denaren beweise kirchlichen Einfluss. [Es setzt einfach die Angelsächs. Inschrift fort]. Die Harald’s Münzen ähnlichste Form möchte Verf. als früheste ansetzen and glaubt so 17 Typen zeitlich zu ordnen. [? Wo die Wilhelms II. beginnen, und dass ihm die mit „Pax“ alle gehören, bleibt unbewiesen]. – Ders., On a Pax-penny attributed to Witney, ebd. 161. „Wit(n)i“ auf Münzen von 1066–1100 steht wohl nur irrig für Wilton, und ob Witney bei Oxford münzte, sei fraglich. – G. Mary veröffentlicht Normann. Denare, aus einem zu Montfort-l’Amaury um 1100 vergrabenen Schatz, in R. numism. ’90, 493. – J. Cave-Browne: Penenden Heath (Jl. Brit. archl. assoc. ’91, 260) d. i. der Process Canterbury’s gegen den Grafen von Kent 1072; ohne Eingehen auf Verfassungsgesch. – G. Paris, Robert Courte-heuse à la 1. croisade; CRAc; Inscr. ’90, 207. Wie „dux Robertus Parthum prosternit“, nämlich den Emir Corbaran, liess Suger auf einem Glasfenster zu St. Denis malen. Er konnte dies anderswoher als aus der Chanson d’Antioche wissen: Robert war der Held der später dem Gotfrid v. Bouillon nachgerühmten Thaten in verlorenen Dichtungen, die er selbst begünstigte, und deren Spuren noch Malmesbury, Gaimar, Wace und spätere Normann. Chroniken [E39] erhalten. – W. de G. Birch, The sign of William the Conqueror, Ath. 28XI91, 732. Im Liber vitae der Abtei Newminster zu Winchester (Hyde), Hs. British Mus. Stowe 960, steht unter der Schenkungsurk. [von 1078–85], einer Entschädigung für den zur Königsburg occupirten Klosterkirchhof: „Signum istud ego ipse manu mea pono ד. Birch facsimilirt die Urk. [nur gleichzeitige Copie?; ebd. p. 833] und gibt Beispiele eigenhändiger Kreuze unter damaligen Urkk. – W. Wattenbach, Latein. Gedichte aus Frankreich im 11. Jh. (SB Berl. Ak. ’91, 105) und Hs. ma.-licher Gedichte (NA 17, 351), druckt aus Hs. Berlin Phillipps 1694, aus S. Arnulf zu Metz, vom 12. Jh., Lobverse des Godefrid Remensis auf Adela [von Blois]: ihr sei gewidmet Archidiacon Ingelram’s herrliches Gedicht Gesta regis Anglorum (ihres Vaters Wilhelms I.), „qui per pelagus ter mille carinas egit, coniuratos perdidit hostes“. Adela ist hiernach nach 1067 geboren. Dieselbe Hs. enthält Liber Hisopi (des Walter Anglicus Aesop), „Versus Nicholai: Sacrilegis monachis“ (sonst Walo Brito zugeschrieben) und „Invectura in abbatem Cadumensem“, einen bei der Tafel und Vogelbeize lustigen Dickwanst, dessen Convent hungert [d. i. Serlo gegen Gilbert, ed. Wright Anglo-Latin satirists II 251].

Lanfranc.Gesta Lanfranci Cantuariensis archiepiscopi“ citirt neben Wilhelm von Malmesbury III. und [Ralf Higden] Cestrensis VII, 1 ein Brief aus Christ Church von 1444 über die Obedienz-Profession der Suffragane Canterbury’s, in Literae Cantuar. ed. Sheppard [s. DZG VI 124] III 186. – Canterbury’s und York’s Vergleich über die Primatgrenzen von 1072 steht ebd. 351; vgl. I, XLI. – Lanfranc’s Correspondenz mit dem Röm. Clerus, die O’Curry im Book of Lismore verzeichnet, fand W. Stokes, Lives of saints (vgl. DZG V 432 und Scot. R. 1890, 197) nicht darin. – Den unter Lanfranc (Migne Patrol. 150, 101) gedruckten Paulus-Commentar fand L. Delisle BECh 51, 531 in der Hs. Paris Latin 653 vom 8. Jh. – 0Moiraghi, Lanfranco di Pavia, schizzo stor.-biograf.; Pavia ’89. – 0Schnitzer u. 0Faivre, Berengar s. DZG Bibl. V Nr. 1513 f. – Manegold v. Lautenbach (ed. K. Francke, Mon. Germ., Lib. de lite imper. 386) citirt des „catholicus Lantfrancus rescriptum contra Beringarium“. – W. Bröcking: Euseb. v. Angers (DZG V 361; vgl. III 221) lehnte Berengar’s Bitte um Disputation gegen Lanfrancisten erst nach 1079 ab, nicht der Anjou-Politik, sondern dem Röm. Concil folgend. [Ob quarto p. 364 zeitlich zu verstehen?] – Birch, Domesday [o. E6] p. 290 druckt aus Hs. Cotton August. II 36 Lanfranc’s Notizen über Canterbury’s Ansprüche gegen den Grafen von Kent 1072. Vgl. o. E20.

Heinrich I. W. Hunt, Henry I.; und St. Stephen Harding, Abt von Cîteaux [zu dessen Bibel vgl. DZG II 528], Dict. nat. biogr., wissenschaftlich werthvoll. – J. G. Fotheringham, Hugh (ebd.), Abt v. Reading, dann Erzb. v. Rouen, Staatsrath und Theolog. Keine neue Forschung und unvollständig. – 0T. W. Shore: East Meon and Westbury (Hamps. antiq. I.; laut Notes Quer. 3IX91, 360) ist der Ort, wo Heinrich I. Robert von der Normandie 1102 traf. – E. G. Wood, The ancient diocese of Ely [Cambridgeshire und Isle of Ely] not formed out of the diocese of [E40] Lincoln (Reliq. ’90, 183; Ac. 24V90, 359), sondern aus dem schon von den Bischöfen Remigius und Robert exemten Jurisdictionsbezirke der Abtei; dieser werde nur ausgedehnt über weitere Theile, z. Th. des Lincolner Sprengels, der also wenig verliere [?]. Gegen diese (auch Proc. Cambridge antiq. soc. ’91, 156 vorgetragene) Meinung zeigt E. Venables (ebd. 160), dass Cambridgeshire dem Sprengel Lincoln entzogen ward. – J. H. Round: An unknown mistress of Henry I. (EHR ’90, 745) war Walter de Gaunt’s Schwester. Sie ward mit Walters Gute ausgestattet; Gilbert de Gaunt forderte es von Heinrich III. zurück; und dieser Process steht in Testa de Nevil. – *Ders.: The spurious Tewkesbury charter (Genealogist NS VIII), angeblich von 1116 oder 1121, kann durch echtes Inspeximus nicht gerettet werden, ebenso wenig wie die Gründungsurk. für die Priorei Laund „um 1125“. – *Ders.: The creation of the earldom of Gloucester (ebd. IV 129), für Heinrichs I. Bastard Robert, erfolgte April 1121–Ende 1122, vermuthlich als dieser mit des Thronfolgers Tode an Wichtigkeit gewann, und nicht schon auf Verlangen der Braut, einer Erbtochter, die nach später Nachricht keinen Titellosen hätte heirathen wollen. Unter vielen Urkk.-forschungen verbessert Verf. das Datum des Domesday für Lindsey, weist Anachronismen in der Fortsetzung des Ingulf von Croyland [s. o. E8] und die Unechtheit dortiger und Mertoner Urkk. nach. Nur verunechtet, nicht falsch, sei die für Colchester Sept. 1119, aus der man Heinrich’s I. Kenntniss des Englischen folgert. Der Nachlass Eyton’s, Ms. British Mus. 31 937 ff., von hohem Werthe für Anglonorm. Genealogie, werde von Plagiatoren gemissbraucht. – 0Robert, Hist. [und Bull.] du pape Calixte II. [vgl. DZG V Bibl. Nr. 1474] zeigt, wie Wido als Erzb. von Vienne im Investiturstreit und als Papst für Yorks Unabhängigkeit gegen Heinrich I. auftrat, aber für den Sohn Robert’s von der Normandie nichts wagte. – E. Sackur, NA XV 449 druckt aus Translatio s. Jonati von Marchiennes (in Hs. Douai 850) Nachrichten über Graf Wilhelm Clito von Flandern, dem sein Oheim Heinrich I. missgünstig war und dem er den Vater Robert lange gefangen hielt, aus Furcht „regni iura seu monarchiam Normannicam amittere“. – C. Gernandt, Die erste Romfahrt Heinrich’s V., Diss. Heidelb. ’90, bringt über David Scotus nur Bekanntes, dient aber der Kritik des Florenz und des Malmesbury. – 0Dom J. Mabillon, S. Bernard of Clairvaux, ed. Eales. Der Bearbeiter kennt Hüffer und neuere Engl. Literatur nicht und bringt zu Bernhards Engl. Beziehungen nichts Neues; laut Ath. 15II90, 211. – Ach. Luchaire, Louis VI. le Gros; annales – – 1081–1137, avec une introduction histor., Par. ’90, liefert (im Zusammenhange p. CXIV ff.) die beste G. der Anglo-Franz. Beziehungen von 1092 an, da Ludwig das Vexin erhält, welches er 1097 ff. vertheidigt (p. XV ff.), bis zum Vertrage mit Stephan und der Verwendung für ihn beim Papst (p. CVI), Mitte 1137. Ludwig konnte seinen Fehler, Heinrich die Eroberung der Normandie zu erlauben, nicht wieder gut, nur Mittelfrancien zum festen Bollwerk der Krone machen. [Dankte er dem Engländer für den Weihnachten 1100, wie Simeo richtig datirt (vgl. p. 290), gewährten Schutz?] Im Kriege 1109–13, dann wieder 1119, da auch Calixt von Heinrich gewonnen ward, (vgl. p. CXXX ff.) zog er den Kürzeren. [E41] Nomannische Hilfe erhielt er, so viel bekannt, nur 1126 gegen Auvergne. Ausserdem spielt in die Engl. G. hinein das Leben Wilhelm Clito’s (vgl. p. XCVI ff.) und Heinrichs Gegenbündniss von 1127. Wilhelm’s Hilferuf an Ludwig setzt Verf. März 1128, Heinrichs Einmarsch bis Épernon Juni/Juli. Dass der Engl. Angriff auf’s Vexin 1124 mit dem des Kaisers zusammenhing, bleibt auf Suger beruhen, dass Heinrich V. im Dienst Englischer Politik handelte, Vermuthung. [p. CXXXVIII. Zu Ludwigs Schimpfwort „Tpwrut Aleman“ trage zu Mon. Germ. 27, 73 nach: Wright, Polit. songs 381]. Unter dem Ungedruckten sind Urkk. für Le Bec 106; 515/7; 542. Vom Anglonorm. Kreise lieferten nur die Archive von Le Bec und Jumièges Stoff für diese Sammlung [ein neuer Beweis für seine Selbständigkeit]. Unter den Quellen wird Ordric p. 290; 312 gewürdigt [das p. 314 über Engl. Quellen Gesagte genügt nicht], und Hugo v. Cléers für eine Fälschung von 1150–68 zu Gunsten von Heinrichs II. Anspruche auf’s Französ. Seneschallat erklärt; die Urk. für das Bisthum Nantes sei echt und gehöre zur Bestrebung, die Prälaten auch innerhalb der Grosslehen an die Krone zu knüpfen. Vgl. ferner die Nrr. 31. 207. 229. 233. 245. 298. 334. 357. 367. 473 [p. lXXXVII,21 fehlt „soeur“] Vgl. DZG V 195. – 0L. Compain, Étude sur Geoffroy de Vendôme, [Correspondent Heinrichs] Par. ’91. – J. Evans, Numism. soc. 19XI91: über 25 bei Bari gefundene Münzen Heinrich’s I. – 0J. M. Guilding, The tomb of Henry I. in Reading abbey, Jl. Berks. archl. soc. ’89.

Anselm. B. Hauréau, No. 712 des mss. Latins de la Bibl. nat., Not. Extr. des mss. 33, 1, 193. Nicht Anselm von Canterbury gehöre die Glosse in Apocalipsim (sondern Anselm von Laon) oder das Gedicht über Mönchspflicht „Quid deceat monachum“, das Th. Wright dem Alex. Neckam, Gerberon aber, wohl richtig, Roger von Caen beilegt. – 0J. Olivier, A. de Cantorbéry d’après ses Méditations; Thèse, Toul. ’90. – 0Moosherr, Versöhnungslehre A.’s s. DZG V Bibl. Nr. 1515. – Gegen A. Harnack, Dogmengesch. III. möchte A. Lasson, PJbb 68, 223 Anselm’s Erlösungslehre für ihre Zeit vertheidigen; sie beleidige nicht Vernunft und Moral. [Mir scheinen H.’s Vorwürfe gerecht: nur die Zweckmässigkeit des Kreuztodes beweist A.; sein Gott ist ein beleidigter Privatmann mit einer Gerechtigkeit, die nicht vergeben kann; seine Lehre tröstet den Einzelnen nicht.][WS 5]0J. Ragey, St. Anselme professeur, Ann. philos. chrét. NS. 21 (’89), 113; 226.: An desselben Maristen Hist. de St. A. [vgl. DZG V 195] lobt man Fleiss, Literaturkenntniss, Darstellung, Detail- und besds. Ortsforschung, Nachempfindung des Mönchischen, Analyse der Einzelwerke, nam. der theologischen, vermisst aber ein Gesammtbild der Philosophie, Kritik (gegen Eadmer), Unparteilichkeit (das Concordat erscheint als voller Sieg der Kirche) und neues Ergebniss; BECh 51, 319; RH Mars ’91, 352; CR Ac. sc. mor. ’90, 487; RQH 48, 322. – 0Ders.: S. Anselmi Mariale, ein Gebet an die Jungfrau von 580 Strophen, sei authentisch. E. Vacandard RQH Jan. ’91, 219 lässt die Frage offen. – G. Morin: Mariale attribué à St. Anselme (Bull. crit. ’90, 297) nennt in mehreren Hss. als Verf. „Bernardus monachus (Francigena)“, wahrscheinlich den von Morlas. Gegen diesen beweisen nicht die anonymen [E42] Hss. des British Mus. 21 927 und Harley 2882 (dessen Inhalt nur z. Th. Anselm gehört); denn sie sind vom 12./13. Jh. – 0Esmein, La question des investitures dans les lettres d’Yves de Chartres; Bibl. école hautes ét.: Sc. relig. I, Paris ’89; „eingehende Studie“ ThLZ ’91, 90. [Ivo ist m. E. der geistige Vater des Engl. Concordats]. – E. Sackur, Ueber den Tractatus de regia potestate – – des Hugo von Fleury, NA 16, 369, weist [wie mein Aufsatz „Anselm von Canterbury“ 40, den er nicht kennt] nach, dass der Floriacenser Mönch Gregor’s VII. Worte verwirft und den Hugo v. Flavigny benutzt, also nach 1102 schreibt. Hugo sei royalistisch von Fleury’s äusserer Geschichte und Abt Abbo’s Schrift beeinflusst. Hugo’s Beziehung zur Anglonorm. Dynastie hänge zusammen [?] mit der Engl. Benedictinerreform nach Fleury’schem Muster im 10. Jh., für die S. p. 375 mehrere Stellen sammelt [vielmehr wohl mit Ivo von Chartres. Auch dass sich Hugo gerade gegen Sätze des Hugo von Flavigny wendet, beweist vielleicht eine Tendenz für die Engl. Krone; denn letzterer hatte, nach eigener Wahrnehmung im Gefolge der Engl. Legation Jarento’s von Dijon, die Anglonormann. Kirchenpolitik hart geschmäht]. Die Abfassung falle vor 1105 [Diese bisherige Meinung ist nicht „sicher“ ; vgl. a. a. O. 41⁴]. – G. M. Dreves ZKTh ’91, 127: Die Münchener Hss. 14 528 und 20 123 legen Anselm bei die Hymnen „Ave Jesu conditor“ und „Summe summi tu Patris“.

Stephan. Mathilde. W. Hunt, Henry of Blois (Dict. nat. biogr.), B. von Winchester, Bruder Stephans; guter Aufsatz. - J. H. Round: Robert of Bampton (EHR ’90, 746) in Devon, der Aufrührer von 1136, war Besitz-Nachfolger und vielleicht Sohn des Walter von Douai. – Ders.: The alleged invasion of England by Henry Fitz empress in 1147 (ebd. 747) ist falsch. Heinrich kam nach England Herbst 1142 (wo er etwa 4 Jahre blieb) und Frühjahr 1149; April 1147 war er in der Normandie. – 0A. D. H. Leadman, The battle of the Standard, Jl. Yorks. archl. ass. X (’88) und in 0„Proelia Eboracensia“ ’91. – H. de B. H.: St. William (Notes Quer. 29XI90, 424), angeblich von Juden 1144 zu Norwich gekreuzigt, ward dort und anderswo in Kunst und Cultus gefeiert. – A. Jessopp (Ath. 12XII91, 801): dieses Wilhelm Vita von Thomas Monemetensis, Bischof Wilhelm († 1175) gewidmet, liegt jetzt in der Cambridger Universitätsbibliothek. Die Hs. ist vom 13. Jh. [also nicht autograph; sie war Hardy, Descr. Catal. II 396 unbekannt]. – H. V. Sauerland, Ein Brief zum Flandr.-Engl. Kreuzzug nach Lissabon 1147; Mitth. StadtA. Köln, Heft 15, p. 91, – L. A. Lawrence, On a baronial coin of Eustace fitz John, Numism. chron. ’90, 42. Eine bisher K. Stephans Sohn beigelegte Münze gehört vielmehr des Königs Vetter, einem Anhänger Mathildens, und bezeichnet, wie andere nicht-königl. Prägungen, die Anarchie. – B. Hauréau, Not. et Extr. des mss. ’90, druckt einen Auszug aus des Kanzlers Dietrich von Chartres Genesiserklärung, den dessen Schüler einer Fürstin, wahrscheinlich Mathilden widmete. – W. Jones: Empress Maud (Notes Quer. 7II91, 113) ward 1167 zu Le Bec begraben, 1282 in einer Ochsenhaut vor dem Hauptaltar aufgefunden, 1871 nach Rouen übertragen.

[E43] Scholastik und class. Studium vor dem 13. Jh. B. Hauréau, Jl. Sav. ’91, 175: Gilbert Crispin, Abt von Westminster, verfasste nicht den Jeremias-Commentar, der vielmehr Gilbert Universalis gehört. – Ders., De l’enseignement des langues anciennes, ebd. 502. Gegen den class. Stil Johann’s von Salisbury steht Latein und Poesie des 13. Jh.’s an Schönheit zurück. – M. Manitius, Gesch. Röm. Prosaiker im MA., Philologus 47, 562. Den Solin benutzen Huntingdon, Johann v. Sal., Ms. Faustina [d. i. Diceto], Gervas. Tilber. (wohl mittelbar), Bacon; Bisch. Hugo († 1195) schenkte ihn seinem Dome Durham. Den Tacitus kenne selbst Johann nicht, der doch Plinius d. J. las. W. W. Skeat (Ac. 29III90, 223): Johann’s Stelle über Diogenes (Policr. 8, 6) entstammt Hieronymus contra Jovinianum und ward von Chaucer benutzt. – 0J. Tunison, Master Virgil in the MA. (Cincin. ’89) u. a. bei Johann und Alex. Neckam. – Ch. Jourdain, Sextus Empiricus (Excurs. à tr. le MA. 202). Den Skepticismus beachtet Johann, aber nicht Bacon, Duns, Burleigh; die Namen Pyrrho und Sextus kennen sie alle nicht. – H. Siebeck, Psychologie [des] Johannes von Salisbury, AGPhilos. I (1888), 518. Johann, im Universalienstreit Conceptualist, geht sonst eigene Wege und stellt zuerst die von der Wahrnehmung aus ansteigende Entwickelung höherer seelischer Functionen genetisch dar; er bereitet den Engl. Sensualism vor, für den die höchste Abstraction nur die feinste Ausblüthe der Empfindung ist. Mit weltmännischer Gewandtheit, in modern angehauchtem Geiste, beobachtet er die aufsteigende Reihe der Eigenschaften des wissenschaftlichen Menschen statt scholastische Abstracta zu wiederholen. Diese fruchtbaren Keime entfaltete die Psychologie der Folgezeit nicht, befangen im neu entdeckten Aristoteles. – J. Freudenthal, Zur Beurtheilung der Scholastik (ebd. III, 24) deutet Johann’s Bevorzugung der „Moderni“ vor den Antiqui auf ein Lob der Franz. Logiker des 12. Jh. im Gegensatz zu früheren Haarspaltern, und keineswegs auf ein Abwenden vom class. Alterthum. – Er weist nach, wie sich die Kirche im 12.–13. Jh. vor freier Wissenschaft fürchtete und eine Reihe von Forschern verketzerte: vom Anglonormann. Kreise David von Dinant, Gilbert de la Porrée, Bacon. Das Studium der Wissenschaften erklärte für gefährlich u. a. Bisch. Eustach von Ely. Gaunilo’s Widerspruch gegen Anselm’s ontolog. Beweis diene vielleicht dem unreflectirten Glauben, nicht der Aufklärung. Selbst die freiesten Scholastiker Joh. Scotus, Berengar, Bacon, Ockham ordnen die Vernunft dem Kirchenglauben unter. – 0R. Bindel, Die Erkenntnisstheorie Hugo’s von St. Victor, ’90. – Ueber Hugo’s Chronik vgl. JBG ’88 III 56. – P. M. Baumgarten, Briefe Gregors I. (NA XV, 600) in Hs. British Mus. Reg. 6 C. X, 12. Jh.’s, „de claustro Roffensi per Alexandrum priorem“. [Ist Al. der Dichter über welchen s. Raine, Laurentius Dunelmensis?] – R. L. Poole, John of Salisbury (Dict. nat. biogr.). Verf., der in Illustrations of mediaeval thought (’84) Johann ausführlich behandelte, benutzt Deutsche Literatur, forscht in den Quellen und urtheilt klar. – C. L. Kingsford: John of Cornwall (ebd.) schrieb u. a. theolog. Werken 1176–81 „Eulogium“. – Ders. ebd., John of St. Giles, Philipp’s II. Leibarzt, schrieb Medicinisches und stiftete das Jacobinerhaus zu Paris. – Kretschmer, [E44] (s. DZG VI 149) behandelt die Lehre von Luft, Erdkörper, Wasser und Land bei den Brit. Philosophen vor 1300, auch (ausser dort genannten) bei Alcuin, Virgil, Dungal, Joh. Scotus, Michael Scotus.

Galfrid. Arthurroman. Ergänzung zu DZG III 227; V 440; VI 163. H. R. Tedder: Geoffrey of Monmouth, Dict. nat. biogr. – Den Sagenkreis der Ursula, die nach Galfrid V15 aus Britannien kam, vertheidigt 0Klinkenberg; s. DZG V Bibl. Nr. 1412. – 0Y Llyvyr coch of Hergest; the text of the Bruts, [Oxford ser. of Welsh texts, II; vgl. DZG V 444], ein diplomat. Abdruck, dem Engl. Uebersetzung, Quellen- und Sachkritik folgen werden. [Archla. Cambr. ’90, 239]. Rhys glaubt Galfrid’s Angabe, er folge Walliser Quelle; nur ob er ein Buch übersetzte oder den Stoff selbst sammelte, bleibe fraglich. [Ath. 27VI91, 822 meint, Walter, den G. citirt, übersetze aus altem Wallisisch [?] in’s Latein und, nachdem G. dies zur Historia Britonum erweitert hatte, die Hist. zurück [?] in’s damalige Wallisisch]. Der Band enthält auch eine historisch werthlose Gesch. von Gwrtheyrn Gwrtheneu bis K. Johann. – 0J. Rhys, Studies in the Arthurian legend, Oxf. ’91. In der Arthurgestalt verschmelze der (nicht in Nordbritannien localisirbare) Comes Britanniae um 500 mit gleichnamigem Culturheros, vielleicht dem Kelt. Zeus; ihr Sagenkreis, samt dem Gral, entstamme (u. a. laut Personennamen) Wales, dessen Triaden ihre früheste Form bieten, und wandere durch Anglonormannen nach Frankreich. Auch in Peredur, Iwein, Gawein, Urien, Kai, Lanzelot, Galahad, in Arthurs Tafelrunde [die Keary EHR ’92, 130 aus Christi Abendmahl ableitet] und Einsetzung Arawn’s in Albanien, in all der Wunderfülle klinge Kelt. Natur- (bes. Sonnen)mythos nach; Arthur’s Westeuropäische Eroberung bei Galfrid entstehe aus des Heros Hadesfahrt. Nur SatR 28III91, 396 stimmt in der Hauptsache bei; Französ., Deutsche und vereinzelt Engl. Kritiker vermissen an dieser philologisch gelehrten u. geistvollen Forschung die Grundlage (Quellenprüfung), finden die Combination zu kühn, anerkennen aber, wie nachdrücklich Rhys den Einfluss der Arthursage auf die Brit. Literatur (bis Tennyson) aufweist, der den des Beowulf weit überragt. – Nach H. Zimmer (GGA ’90, 785; Z. Französ. Spr. 13, 1) bringt Galfrid die Kymr. Volkssage von Arthur. Sie spiegele Wikingerzüge und Normann. Eroberung in vielen Zügen, welche 800–1100 hinzutraten und der Aremorikan. Form fremd blieben, da seit 800 Bretagne und Britannien verschiedener Cultur folgten. Daneben benutze G. den Breton. Roman. Zu den Nordfranzosen, bes. Chrétien, aber dringe um 1100 die Aremorikan. Arthursage, die nicht mehr rein Keltisch war, sondern aus dem Karlskreise schon u. a. die Tafelrunde erhalten hatte, und zwar nicht in Breton. Epen (die um 1100 noch nicht existirten), sondern durch Prosaerzähler Romanisirter Ostbretonen; solche, und nicht Kymren, meine der Französ. Dichter, wenn er „Briten“ citirt; wie denn seit 600 Jedermann [?], ebenso wie Dudo und Wace, Bretonen, nicht Walliser, darunter versteht. Der Walliser Fabulator Bledheric (Bréry), den Girald und der Anglonormann. Tristan citiren, sei eine Ausnahme, übrigens später als Chrétien (und betreffe nur den mit Arthur nicht ursprünglich verbundenen Tristan). Dem [E45] folgt Golther DLZ ’91, 160. Dagegen widerspricht H. d’Arbois de Jubainville (RCelt ’91, 397) Z.’s Gleichsetzung der Namen Graalent: Gradlon v. Bretagne; Iseut: Ethylda; Erec: Eurich, Eirekr. – Die Mabinogion, wenigstens in jetziger Form, entstanden Ende 12. Jh.’s (nach Loth [dessen „Mab., traduits avec commentaire“, Par. ’89, dem nicht Keltolog. Historiker zur Grundlage genügen] und Wilmotte, Moyen âge ’91, 104; 129; 186; 219). Sie übersetzen bloss Christian von Troyes, nach dessen Hersg. W. Foerster (zuletzt Band III.: Erec u. Enide, Halle ’90). Foerster hält nur Namen und Landschaft der Arthursage für Keltisch, die Ideen für rein Französisch. [Letzteres schränkten Sgt, CBl ’91, 109, Zimmer a. a. O., Nutt und G. Paris ein.] Ihm folgen Othmer und W. Golther, der LBl Germ. Phil. ’91, 373 wegen einer localen Wunderquell-Sage nicht den ganzen Yvain aus Breton. Feenmärchen erklärt wissen will, und (Z. Franz. Spr., Ref. 1) meint, wo das Mabinogi volksthümlicher lautet, den Sinn der Sage besser versteht und logischer als Christian motivirt, da treffe der erfindende Walliser schlichten Märchenton [?]. Zur Annahme eines verlorenen, echteren und ursprünglicheren, Französ. Erecbuches, das der Walliser neben Chrétien benutze, greift dagegen G. Paris (Romania 19, 157; 20, 148; 504: wer Peredur’s Quelle sucht, ziehe den Perlesvaus in Prosa heran!) Hierin folgt ihm Wilmotte, der, sonst meist Zimmer beistimmend, Arthurs Schwert und datirtes Nationalfest der Arischen Volkskunde zuweist. W. berichtet, neben Nutt, für Historiker am brauchbarsten über diese philolog. Forschungen. – 0E. Kölbing, Arthour and Merlin nach der Auchinleck Hs. [um 1330] hrsg. (Altengl. Bibl. IV. Lpz. ’90). Dies älteste Engl. Arthurepos entstehe um 1260 im sö. Mittelland, Theil I. aus einem Französ. Gedicht (einer Vorstufe zu Robert de Boron’s Merlin), Theil II. aus der Prosa, auf welche die jüngere Engl. Version und der Merlin des Lonelich the Skinner zurückgehen. (Der letztere ist theilweise, und die jüngere Version ganz im Anhang gedruckt). Der Dichter habe auch Kyng Alisaunder, wahrscheinlich Richard Coer de Lion und vielleicht Sevyn sages verfasst. Der Text erntet als Fortschritt gegen frühere Ausg. Lob. Vorauf geht eine Einleitung „Zur Gesch. der Merlinsage in England“, wichtig für die Europ. Romantik. Vgl. Zupitza A. neu. Spr. 87, 88; Kaluza LBl Germ. Phil. ’91, 265; Koeppel, Mitth. Engl. Spr., ’91, 106; Bülbring Engl. Stud. 16, 251, der Benutzung Boron’s festhält. – A. Nutt, The legend of the Grail (Folklore II 211 u. RCelt. Apr. ’91: „Les derniers travaux Allem. sur la lég. du St. Graal“). Die Sage wanderte vor aller Aufzeichnung durch Kelt. Geist u. Mund, denn Namen u. Orte sind Keltisch, und dann erst zu den Franzosen. – E. Muret, Mélusine ’89, 362, urtheilt, Nutt erweise die Stellung der Frau im Gral als Keltisch, deutet die Neffenverwandtschaft vielleicht auf einstiges Mutterrecht, hält aber die religiösen und symbol. Ideen für spätere Zuthat. – 0R. Heinzel, Ueber die Französ. Gral-Romane, Denkschr. Wiener Ak. ’92. Ders. hält Wiener SB ’91, 12 den Gral nicht für Kymrisch; er behandelt hier die Sagen von den Bekehrern Englands Joseph von Arimathia, Nicodemus, Petrus, die alle mit dem Gral in Beziehung treten. G. Sarrazin, Die Tristan-Sage (Roman. Forsch. IV 317). Ihre älteste Form spielt in der Bretagne; Marke haust [E46] in Tinténiac, nicht zu Tintagell. Erst durch Namenverwechselung und Verbindung mit Arthur wird sie nach Britannien verlegt. Die Namen Tristan (Thorstein) und Isolde, Hauptereignisse und Sitten entstammen Germanischer Sage, die Nordmannen aus Skandinavien mitbrachten.

Französ. Literatur des 12.–13. Jh.; Trojasage. Paris, Littér. franç. (s. DZG III 190; 443) erschien in *2. éd., accompagnée d’un tableau chronolog., mit Nachträgen und Besserungen, bes. in Index und Bibliographie. [Zu S. Auban (p. 281) vgl. Mon. Germ. 28, 99, wo man Uhlemann, Rom. Stud. IV 543 nachtrage]. – H. P. Junker, Grundriss der Gesch. der Französ. Literatur (Münster ’89) gibt zu Anglonormann. Dichtern [Garnier fehlt] und Kelt. Romanen übersichtlich die Ergebnisse neuester Forschung, ohne dass Weiterführung oder Vollständigkeit in so engem Rahmen möglich wäre. [Zu Französ. Historikern des 12. 13. Jh.’s könnte manches aus Mon. Germ. 26 ff. gebessert werden]. – R. Dernedde, Ueber die den Altfranzös. Dichtern bekannten ep. Stoffe aus dem Alterthum (Diss. Gött. ’87), schildert namentlich aus des Benoit de S. More Roman de Troie das Kostüm (im weitesten Sinne) der Umgebung Heinrichs II. – L. Constans, Classement des [24] mss. du Roman de Troie (Études Rom. déd. à G. Paris 195). – Ders., Le ms. du „R. de Troie“ Milan Ambros. D55, R. lang. Rom. 33, 127. – M. Wilmotte: Un fragment du R. de Troie (Moyen âge ’91, 29), gedruckt aus Hs. Namur. - P. Meyer druckt Romania 18, 70 Baseler Fragmente des R. de Troie, die mit den Brüsseler einst zu einer Anglonormann. Hs. um 1185 gehörten. – 0J. J. Salverda de Grave: Le Roman d’Énéas (Diss. Groning., Haag ’88) sei älter als Benoit; vgl. W. Foerster, LBl Germ. Phil. ’91, 138. – 0Ders. edirte (Bibl. Normann. hrsg. v. Suchier IV): Énéas, Halle ’92. Der Stil dieses „Virgile travesti à la mode du MA.“ [G. Paris] war Muster der Marie de France [und Chrétien’s; Wilmotte, M. âge ’92, 8] und ähnelt, wie die von Isle de France beeinflusste Sprache, dem gleichzeitigen R. de Troie. [Doch dichte Benoit feiner; Wilm.] – Gaimar (s. o. E11) verbindet mit der Trojasage die Breton. Abstammung. Dass diese dem ursprünglichen Nennius und den Walliser Genealogieen vom Ende des 10. Jh. noch fremd blieb [vgl. DZG V 443], bestätigt J. Loth, La fable de l’origine Troy. des Bretons, Romania ’89, 281. Seitdem wies Heeger (Die Trojanersagen der Franken u. Normannen ’91) nach, dass für letztere einzig Dudo’s Unwissenheit den Stammbaum erfand. Dem stimmt zu O. Behaghel, LBl Germ. Phil. ’91, 396. – Ueber ein Normann. Rolandslied um 1120 vgl. W. Golther, JBG 1886 II 34. – 0Hue de Rotelande’s Ipomedon, ein Französ. Abenteuerroman des 12. Jh., hrsg. v. E. Kölbing (Bresl. ’89). Nicht nach Rutland heisse der Anglonorm. Dichter, da Beinamen nie [?] von Landschaften kämen, sondern vielleicht nach Rhuddlan; sein Dialekt deute auf Nordengland. Ath. 25I90, 115 meint, da ein Ms. „Clivelande“ liest, es sei Rudland in Cleveland. Den Text bessert E. Stengel, Z. Franz. Spr. XIII, Ref. 9. Koschwitz bezweifelt die Engl. Herkunft. [Ueber die Engl. Uebersetzung s. DZG IV 171]. – 0J. Mettlich, Bem. zum Anglonormann. Lied vom wackern Ritter Horn; Münster Gymn.-Progr. ’91. – 0O. [E47] Winneberger, Ueber Hss. des Altfranzös. Guy de Warwick (Marb. ’89), gelobt von F. Mann, Z. Franz. Spr. 12. – 0Fr. Spencer, La vie de s. Marguérite, an Anglonorman version of the 13. cent. from ms. [Ee 6, 11 um 1275] in the Univ. of Cambridge, Diss. Leipz. ’89. P. Meyer, Romania 19, 477, setzt den Dichter vielleicht kurz vor 1200, als sich Anglo-Französisch noch nicht deutlich abschied. – 0E. Görlich glaubte „Die Bücher der Maccabäer“, die er (für Roman. Bibl. hrsg. v. W. Foerster, II) edirte, in Anglonorm. Dialect umgeschrieben; die Beziehung zu England leugnen Foerster und Wilmotte, Moyen âge ’90, 208. – M. F. Mann: Philipp von Thaün (Rom. Forsch. 7, 399) sei nicht Verfasser des Bestiars im British Mus. Vespasian E X oder der Glosse zu seinem Bestiar und Computus; einen Vergleich mit der Ameise entnehme er vielleicht Beda’s Matthaeus-Commentar. – 0R. Reinsch, Le Bestiaire des Normann. Dichters Guillaume le Clerc [um 1210/1] (Lpz. ’90), behandelt auch die verwandten Schrr. von Philipp, Marie de France, Bartholomaeus Anglicus. Mann, LBl Germ. Phil. ’90, 153 hält nicht für erwiesen, dass Hugo von St. Victor Wilhelm’s Quelle sei; diese sei vielmehr verloren. Guillaume’s Gönner waren Engl. Prälaten, wie Alexander von Lichfield und Wilhelm von Kenilworth im Ardenforst; er beklagt Englands Interdict und spielt wohl (Besant 2592) auf Friedrich’s II. Kreuzzug an; vgl. Schmidt Rom. Stud. IV, 493. – 0K. Grass, Das Adamsspiel, ein Anglonormann. Gedicht des 12. Jh. (Roman. Bibl. VI, Halle ’91). Den vom Schreiber bisweilen Provençalisch umgemodelten Text bessert Suchier GGA ’91, 685; der Dichter lebe um 1150 in Nordengland, vielleicht in Lincolnshire. Schon ein Menschenalter früher verliere Normannisch in England die Correctheit. Vgl. DLZ ’92, 85; Tobler LBl Germ. Phil. ’91, 341. – P. Meyer, Trouvères et troubadours (Romania 19, 9) weist die Beziehung des wohl in England verfassten „Malade sui de joie espris“ zur Provençal. Poesie nach. – Ders., Ms. Bibl. nat. Moreau 1715 (Not. Extr. mss. 33. 1, 14) druckt Anfang und Ende der Vie de s. Josse, (des Bretonen Judoc im 7. Jh., die von Pierre um 1200 gedichtet ward), ihres Bearbeiters um 1400 und ihrer Latein. Quelle. – H. Werth, Altfranzös. Jagdlehrbücher, Z. Roman. Phil. 13, 25 verzeichnet auch solche aus England. – 0Bertrande Born, hrsg. v. A. Stimming, Roman. Bibl. VIII. – 0B. Herlet, Die sog. Yzopets, Rom. Forsch. IV 219. Die Identität des Anonymus Neveleti mit Walter Anglicus sei nicht erwiesen. Verf. verfolgt die Fabeln des ersteren in Altfranzös. Bearbeitungen und erhellt die Beziehungen der Fabeln von Odo von Cheriton, Neckam, Marie de France, Alfred Anglicus, Johann von Sheppey. – L. Delisle, R. archéol. ’90, 423: ein Latein.-Französ. Psalter, im 12. Jh. in England geschrieben, jetzt in Bibl. nat. zu Paris, setzt ø für oe und eo und unterscheidet i von j und u von v. – R. Müller: Verf. der Altfranzös. Dichtung Wilhelm v. England (Diss. Bonn ’91) sei nach Sprache u. Stil Chrestien v. Troyes.

Engl. Literatur des 12.–13. Jh. R. Morris, Specimens of Early English with introd., notes, index; I: 1150–1300; 02. ed. Oxf. – Percy, Reliques of ancient English poetry; nach der 1. Ausg. v. 1765 hrsg. mit Einl. v. 0A. Schröer, Heilbr. ’89. Eadwine’s Canterbury psalter ed. from ms. Trinity coll., Cambridge [c. 1150] by Fr. Harsley; II. [E48] (Early Engl. text soc. 1889). Hinter dem Psalter folgen Hymnen aus Altem und N. Testament, Gloria, Pater noster, Credo, Quicumque vult. Ueber dem Latein. Text steht durchgehends eine spät-Ags. Interlinear-Uebersetzung. Theil I., Introduction on the Lautlehre of Eadwine (auch Göttinger Diss. ’89), sollte 1890 erscheinen. [Unter Canterbury’s Dommönchen war um 1106 als Dichter berühmt Eadwine; NA 13, 529–539. Identität wäre möglich.] – 0Vices and virtues: – – a Middle-Engl. dialogue of ab. 1200; ed. from the Stowe Ms. 240 by F. Holthausen (Early Engl. text soc. ’88). – M. M. A. Schröer, Die Winteney-Version der Regula s. Benedicti, Lat. u. Engl. hrsg. (Halle ’88). Die (nicht autographe) Hs. dieser mittelengl. Umarbeitung von Aethelwold’s Uebertragung, Cotton Claudius D III (um 1210), stammt aus der Cisterzerinnen-Priorei Hartley-Wintney (Hants.). Statt „Abt“, „Mönch“ u. s. w. setzt diese Versio die entsprechenden Feminina. Die Sprache, um 1200 nicht mehr so gesprochen, ahmt (meist bewusst) Angelsächsisch nach, modernisirt aber bisweilen. Auf fol. 156a steht von späterer Hand: A. 1234 dedicata est ecclesia de Winteneia. Selbst in dieser Hs. nationaler Sprache erklärt der gleichzeitige Rubricator eine Engl. Ueberschrift durch Franz. Uebersetzung fol. 83. – A. S. Napier: Orm (Ac. 15III90, 188) braucht für die gutturale Spirans זh, für die palatale ז, für die geschlossene Gutturale (Gott) g, für dzh (neuengl. edge) ein eigenes Zeichen ρ. – Ders., English orthography in the 12. cent. (Ac. 22II90, 133) gruppirt 19 Hss. Engl. Sprache nach der Art wie sie die Laute von g und j graphisch darstellen. – F. Lauchert: Das Engl. Marienlied im 13. Jh. (Engl. Stud. 16, 124) steht, da Angelsächs. Lyrik auf die Jungfrau fehlt, unter Französ. Einfluss in der Metrik wie in der Anschauung. Maria schützt ihre Verehrer, auch die bösen, sicher vor der Hölle. – E. Kölbing, Zur Tristansage, Germania 34, 190. Die Engl. Gedichte Torrent of Portyngale, Sir Tristrem, Guy of Warwick lassen den Riesen als zu schwer nicht zu Pferde kämpfen und verlegen den Zweikampf auf eine Insel: ein Rest Skandinav. Holmganges. [Neilson, s. o. E34, verzeichnet p. 341 Brit. Zweikämpfe auf Inseln]. – S. Lee: Robin Hood (Dict. nat. biogr.), ursprünglich im Angelsächs. Märchen ein Waldelfe, hiess in Balladen des 12.–15. Jh. namentlich im mittleren u. nördl. England jeder Räuber und Wilddieb der dem verhassten Forstrecht trotzte. Viele Ortsnamen, Localsagen, Maibräuche knüpfen an ihn an; er nimmt Züge halb-histor. Helden auf. – 0T. Arnold, Havelok; The Lyceum 15XII91. – Ueber Arthur, Horn, Guy, Havelock s. o. p. 44–7; DZG IV, 154.

Geschichtsquellen des 12.–13. Jh., sofern sie mehr als Eine Regierungszeit umfassen. 0H. Meyer, Zur [Engl.] Sprache der jüngeren Theile der Chronik von Peterborough, Ms. Bodley Laud 636, Freib. Diss. ’90. – The chronicle of Robert of Torigni, abbot of the mon. of St. Michael-in-Peril-of-the-sea, ed. R. Howlett (Rolls ser. ’89, letzter Band der „Chron. of Stephen“; über die drei ersten s. DZG III 226). H. druckt, mit Fortlassung Sigebert’s, die Chronik des Robert de Monte bis 1185, mit dem ihm fremden, kurzen Anhängsel, die Contin. Becc. 1157–60 und Auszüge aus dem Chartular von Mont St. Michel über Robert’s Abtszeit. Unter den Hss. sind die Engl. hier zuerst völlig ausgenützt; dies [E49] ist von Werth, da Roberts einst als autograph betrachtetes Handexemplar, an dem er allerdings Theile geschrieben und corrigirt hat, bisweilen weniger gut lautet. Die sorgsame Genealogie der Hss. muss bei Engl. Ausgaben noch als Ausnahme gerühmt werden. Die Einleitung behandelt Robert’s Leben und ausführlich die Hss. und Ausgaben. Sie rügt des Verf.’s nachlässige, theilweise vom Amanuensis eingesetzte Chronologie (welche wie manche Ungenauigkeit H. fleissig corrigirt in den zahlreichen, bes. für Engl. Dinge wichtigen Sach-Anmerkungen) und feiges Verschweigen des eigenen Urtheils, ja der dem König, bes. im Becketstreit, unangenehmen Thatsachen. Entlehntes zeichnet der Hrsg. durch kleinere Typen aus, mit Ausnahme jedoch des Auctarium Robertinum (Robert’s eigener Zusätze) zum Wilhelm von Jumièges. Als Quellen Robert’s findet er ausser den bisher bekannten, unter denen er Orig. Cisterc. und [schwerlich mit Recht] Ordric streicht: Beda, Marian, Will. Apuli Rob. Wisc., Baldr. Burgol. Hist. Jerosol., die Vorlagen der Brevis relatio de Will. I. et II. und der Annales Lirenses, die (auch von Odric gebrauchten) Beccenses, die Rotomagenses in Bearbeitung zu Jumièges u. St. Wandrille, vermuthlich an Verlorenem [?] erstens eine auch von Ordric benutzte theilweise reimende Latein. Chronik über Wilhelm’s I. Vorfahren und Nachkommen, zweitens [grundlos!] eine Schrift Davids, des Historiographen Heinrich’s V.: De regno Scotorum [Ferner p. 237 Caesar Bell. Gall.]. – H. Hormel, Wace (Francogallia V, 1) kurz, ohne Neues, aber mit guter Literaturkenntniss. – H. Andresen, Zu Benoits [s. o. E46] Chronique des ducs de Normandie (Z. Roman. Phil. XI, 231; 345), bessert vielfach den Text, bisweilen mittelst der Latein. Quelle. – C. L. Kingsford, Some political poems of the 12. cent. (EHR ’90, 311), aus der Engl. Hs. Bodley add. A 44 um 1210: 1. „Planctus in mortem regis Henrici“ [d. Jüng., † 1183; nichts Neues]; 2. „Consulitur Eliensis pontifex cancellarius Anglie (der 1191 gestürzte Wilhelm von Longchamp), ne credat fortune“, worin der Schmähbrief Hugo’s von Nonant (in dieser Hs. und Hoveden III 141) benutzt wird; 4. „In ulcionem impresonacionis regis Ricardi“ hetzt der Dichter Papst und Könige gegen Deutschland; 5. Richards fünf Heldenthaten (Sicilien, Cypern, Saracenenschiff, Karawane, Joppe), was kürzer anderswo existirt; 6. „Contra avariciam presulum: Anglorum archiepiscope!“ (d. i. wohl Hubert Walter 1194–1205) geisselt Käuflichkeit, Heuchelei, Weltlichkeit der Praelaten; 7. „Contra pontífices pilatisantes“ (Staatsbeamte unter Exchequer-Tallien [s. o. E32]); 8. „De s. Thoma, martire“ durch „ursus“, [Anspielung auf den Mörder Fitz Urse; von Vers 24 ab verbreitetste Versus memoriales]. Hrsg. collationirt ausserdem die von Delisle, Wright, Du Méril, Giles gedruckten Gedichte dieser Hs., die (einst Tho. Bekyngton, 1443–65 Bisch. v. Bath, gehörig) u. a. Prosastücken auch enthält: Epistola Veteris de Monte, dass Richard I. nicht Montferrat mordete [Mon. Germ. 28, 38]. – *R. Röhricht, Correspondenz der Päpste mit den Sultanen und Mongolenchanen (ThStK ’90, 359), erhellt die Quellenkunde Oriental. Stücke bei Diceto u. Math. Paris. – *Ders., Sagenhaftes u. Mythisches aus der G. der Kreuzzüge (ZDPhil 23, 412), trägt zur Kritik des sog. Benedict, Itinerar Ric. u. Wendover bei, zur G. Richards u. Eleonorens und zur Engl. Anschauung vom [E50] Islam: 4155; 4163; 4181. – Ders., Karten z. Palästinakunde (Z. Paläst. Ver. 14, 140) druckt aus Hs. Harley 658 einen Plan von Jerusalem, um 1250 geschrieben, um 1195 entstanden, der „Carnelium S. Johannis, ubi sepeliuntur Anglici“ vor dem Südthor verzeichnet. – J. T. Gilbert, Jocelin von Farness (Dict. nat. biogr.), Schott. Hagiograph um 1190. – W. Hunt, Hoveden ebd. zieht Stubbs’ Vorreden aus, kennt Mon. Germ 27 nicht. – Ders., ebd.: Gervase of Tilbury. – R. L. Poole: Gervase of Canterbury; ebd. – H. R. Luard, Giraldus Cambrensis, ebd. – Vgl. DZG II 481. – 0H. Owen, Gerald the Welshman (’89), analysirt für Studenten populär und lustig G.’s Schriften. Er nimmt Partei für den Landsmann und bedauert, dass es G. misslang, St. David’s als Walliser Metropolis von Canterbury zu befreien. G.’s Eitelkeit zieht er in’s Komische, erkennt dessen humorist. Seite und das Gefühl für die Landschaft. Dies und die lebhafte Phantasie führten die Walliser in die Engl. Literatur ein. So Cymmrodor X238; Notes Quer. ’901, 60; 458; HJb XI 167; Archla. Cambr. ’91, 148, die an G. Verständniss des Kelt. Clanlebens vermisst und ihm Ehrgeiz u. mehr Normann.-Römische als Walliser Tendenz zutraut, wie denn Owen Glendower, als er an Frankreich über St. David’s Anspruch schrieb, Girald fortliess. – Giraldi Cambrensis opera. 0VIII: De principis instructione, ed. G. F. Warner (Rolls ser. ’91, mit Index zu Gir. Cambr. I–IV). SatR 5XII91, 647 rühmt W.’s guten Commentar. Distinctio I, fast rein scholastisch, mit wichtigem Aufschluss über Oxforder Hebrä. Studien [den Ref. 1878 NA IV 18 bemerkte], war einst selbständig, viel früher als II und III, und besitzt eigene Vorrede erster Ausgabe. Die jetzige Form des Werkes datirt nach 1217 [so auch Mon. Germ. 27, 397], die Hs. um 1350 [verbessere ebd. 398: um 1300]. Girald sei zwar Pamphletist, befehde die Anjous und Heinrich II. (zu Gunsten der Söhne), bewundere die Capets, berichte aber ehrlich und finde Bestätigung im „Guillaume le maréchal“. – Diese Französ. Reimchronik bis 1219 edirte 0P. Meyer für Soc. de l’hist. de France 1891. [Er gab 1882 Bericht und Proben Romania XI 22; XII 135; gleich der Anfang ist für Stephan wichtig.] Theile brachte 0W. Money, Hist. of Newbury, Berks. ’87. – L. Delisle, Sur un ms. acquis à Londres pour la Bibl. nat. (CR. Ac. inscr., 3. Avril ’91): eine Französ. Chronik, mit Neuem für Philipp II., die 1216 mit der Belagerung Dovers abbricht und wohl damals nahe Béthune verfasst ist. Sie wird im Recueil, Band 24, erscheinen. Sie ist verwandt mit den „Ducs de Normandie“ [die Holder-Egger, Mon. Germ. 26, 699, als Béthunisch und Quelle der Chron. de Flandre erkannte]. – 0Wistasse le Moine, Altfranzös. Abenteuerroman des 13. Jh., nach der Pariser Hs. [1553] hrsg. v. W. Foerster u. J. Trost (Roman. Bibl. VI, ’91. Die Einleitung wiederhole über Eustachius, den Seeräuber, der Ludwig (VIII) nach England führte, fast nur Michel’s erste Ausg.; der Text sei besser; so Tobler, LBl Germ. Phil. ’91, 345; Cohn DLZ ’92, 86. – 0Ewald, Fulk-Fitz-Warin [Gegner K. Johanns; ein Roman] in „Paper“ [s. o. E2]. – Rogeri de Wendover Flores hist., ed. K. G. Hewlett III, ’89, [Forts. zu DZG I 463; III 234]. Auch diesem letzten Bande fehlen sachliche Anmerkungen, Daten, Inhalts- und Citatangaben; der Text ist nicht mit der Cotton’schen Hs. verglichen [Mon. Germ. 28, [E51] 72 b–g], und von Coxe’s Irrthümern [28,21 mitteret] nicht gereinigt, vom Hrsg. nicht verstanden [ebd. 68 h], geschweige dass Wendovers Irrthümer [ebd. 688] gebessert wären. Statt dessen schreibt Hrsg. Luard’s, Coxe’s und [!] Giles’ Sach-Anmerkungen ab, mit deren Irrthümern, noch in der letzten Zeile [ebd. 7312]; Seiten-Concordanz mit früheren Ausaben fehlt. Den Index prüfte ich an zwei Stichproben: für p. 19,13–20 fehlen drei und 26,14 beide Namen. Wendover’s Biographie ist fehlerhaft in des Autors Namen und Stellung zum Abte, in der Zeit seiner Prioratsentsetzung und seines Arbeitsbeginnes [ebd. p. 9 f.]. Ohne die geringste Quellenuntersuchung oder sonstige Forschung schreibt Hrsg. Hardy, Coxe und Luard über die Compilation (die er [hierin mit mir einig] nicht Johann de Cella beilegt) einfach ab, und statt Wendover wenigstens als zeitgenössischen Autor zu characterisiren, tadelt er ihn wegen der allen Klosterannalisten gemeinsamen Züge und setzt geschickt einige populäre Phrasen über Englands damalige Cultur und Verfassung zusammen. Ich habe umsonst irgendwo einen wissenschaftlichen Fortschritt in diesen drei kostspieligen Bänden gesucht, Rückschritte aber gegen Luard’s und meine Arbeit recht viele gefunden. Günstiger urtheilt SatR 10VIII89, 168. – *G. Grandaur u. W. Wattenbach, Auszüge aus – – Matthaeus v. Paris. Nach – – Mon. Germ. [28] übers. (Geschichtsschr. der Dt. Vorzeit 88, Lpz. ’90). Das Deutsch fliesst leicht und klar: gewiss keine einfache Aufgabe gegenüber Matheus’ Latein. W. entschuldigt die Beibehaltung der Latein. Namensformen Angeln, Anglien, Franken, Sanct Alban für Engländer, England, Frankreich, Saint Albans; wenn das nur nicht Missverständnisse gibt! Im Index fehlt Savoyen, und steht [A]Edmund unter A. Ich prüfte S. 132 ff. und fand sie meist fehlerlos. Doch 132,19 Pilgerfahrt; letzte Z. streiche: und wie; 133,11 sein Führer; 14 Hofumgebung; 7 v. u. fehlt ein Satz; 134,1 klingelnde Klappern; laut Anm. der Mon. sind Castagnetten gemeint. Aus meiner Einleitung durfte man doch wohl einige Sätze mehr dem Leser Deutsch mittheilen. Dass Matheus Französisch sprach, schliesst sie nicht aus „Latein. Wiedergabe Gall. Schriftstücke“, sondern weil er letztere unübersetzt in die Latein. Werke einreiht. – Ueber die Flores histor. ed. Luard [s. DZG V 412, wo 414,8 „20 Hss.“ zu bessern ist] vgl. Ath. 16V91, 630. – E. Langlois, Mss. franç. de Rome (Not. et Extr. des mss. 33, 2, 306) druckt aus Hs. Barberini 43, 74 Anfang und Ende einer Französ. Chronik über Engl. Geschichte, die anfangs bis 1275 reichte, deren Fortsetzung 1280 beginnt und 1326 abbricht. [Es ist das von Hardy, Descr. Cat III, 206 erwähnte Werk aus Sempringham]. – F. Pabst, Flexion bei Robert von Gloucester, Anglia 13, 202. – 0H. Strohmeyer, Das Verhältniss der Hss. der Reimchronik Rob.’s v. Gloucester, A. Stud. neu. Spr. ’91, 217. – *Ders.: Der Stil der Mittelengl. Reimchronik R. v. Gl. (Berl. Diss. ’91) sei in Vers 1–9137 vielleicht stark genug verschieden von dem des zweiten Theiles (nach Heinrich I.), um jenen Anfang einem anderen Dichter zuzuschreiben. [F. Pabst, Mitt. Engl. Spr. II 319 gibt dies zu.] Dessen Mitschüler und Benutzer sei dann aber Robert gewesen. Die Bearbeitung mit kürzerer Fortsetzung gehöre anderer Hand. [Leider kannte Verf. DZG I 466; II 232; IV 154 und z. Th. dort Citirtes nicht und geht auf meine Gegengründe [E52] Mon. Germ. 28, 663 nicht ein]. Für die Gesch. des Engl. Stils behält die Arbeit jedenfalls grossen Werth. – Ueber die Walliser Bruts DZG V 444; E44. – 0Hist. de Guillaume le Maréchal ed. P. Meyer; I bis 1191. [Vgl. o. E50]. Anfangs verwirrt dieses Gedicht die Zeitfolge, bringt aber Wichtiges über Heinrich (III.), dem Wilhelm Marshal anhing.

Heinrich II. K. Norgate, Henry II.; Henry, 2. son of Henry II. [dessen Aufruhr hat doch wohl die Mutter Eleonore mitveranlasst]; Henry of Scotland, Sohn K. Davids; Geoffrey of York u. Joan of Sicily, Heinrich’s II. Kinder; Aufsätze im Dict. nat. biogr. originalen Werthes; vgl. DZG II 477. – Perry, Gilbert Foliot, Bischof von London, Beckets Gegner; ebd. – R. Williams, Howel ab Owain (ebd.) von Nordwales, der 1157 mit dem Vater die Engländer besiegte, 1169 diesem nachfolgte, 1170/1 vom Bruder David entsetzt und getödtet wurde. – F. W. Maitland, Glanvill (ebd.), das beste über den Grossjusticiar und sein Rechtsbuch. – T. F. Tout, Hugh earl of Chester, † 1181; ebd. – B. Hauréau: Nr. 2513 des mss. Latins de la Bibl. nat. (Not. Extr. des mss. 33, 1, 257) enthält die Maximen-Blumenlese Wilhelm’s von Conches für Heinrich (II.), kurz vor 1153; vgl. DZG III 230; über einen anderen Codex vgl. 0C. Paoli, I codici Ashburnham-Laurenziani [zu Florenz], n. 98; laut RH 46, 234. – 0A. Jeanroy, Les origines de la poésie lyrique en France au MA. (Par. ’89) erklärt das Eindringen Provenzal. Hofdichtung nach Nordfrankreich z. Th. aus dem Einflusse Eleonorens von Poitou; so CBl ’90, 708; RH 42, 392. – E. Vacandard: Le divorce de Louis le Jeune (RQH Apr. ’90, 408) werde fälschlich Bernhard’s Warnung vor Verwandtenehe zugeschrieben; vielmehr verdiene Johann v. Salisbury Glauben, dass Eugen IV. 1149 die Gatten aussöhnte. Dass Eleonore, schon vor der Scheidung Heinrich liebte, sei nur Gerücht. Die Ehescheidung sei ein canonischer Rechtsirrthum [?] und dessen Nichtanfechtung durch Rom bisher unerklärlich. [Vielmehr Leidenschaft der Fürsten und Normannisch-Aquitan. Ränke gegen Frankreich bewogen die Richter, darunter die Erzb. von Bordeaux und Rouen, einen Scheingrund als giltig anzuerkennen; dass der Papst aus Politik schwieg, bemerkt Molinier DZG V 196]. – T. Arnold (Ac. 22XI90, 478): Heinrichs II. Bastarde Gottfried und Wilhelm Langschwert seien vielleicht Söhne der Rosamunde Clifford. Gottfrieds Mutter war sie sicher nicht, nach SatR 29XI90, 619. [Aber auch nicht Wilhelms. Dieser nämlich ward zu Bovines gefangen mit seinem Bruder (T; H) Ralf Bigot (C), dem Sohne Roger Bigots (D), hiess wohl nicht Bigot (Ficker, Böhmer’s Reg. imp. V 433) und war nur durch die Mutter Ralf’s Bruder; denn sonst hiesse auch Ralf Bruder K. Johanns. Diese Mätresse Heinrich’s war also Bigot vermählt, während Rosamunde unverehelicht vor 1189 starb. G = Gesta Henr. Stubbs II 232; T = Turon., Mon. Germ. 26, 465; C = Catal. Bovin. 392; D = Dunstapl. ebd. 27, 505; H=Obituar von Heilly bei Delisle, Littér. Latine 50.] – Ueber Hall, Court life s. DZG V 396. – J. Bédier: Le fabliau de Richeut (Études Rom. déd. à G. Paris 1891, p. 23) ward 1159 verfasst: der Held geht „à Tolose, [E53] que li rois Henris tant golose“; Vers 990. – J. H. Round, The alleged debate on Danegeld in 1163, EHR ’90, 750. Heinrichs Finanzplan, den Becket’s Widerstand (wichtig für den Kirchenstreit und als erster constitutioneller Widerspruch gegen die Krone) berühmt machte, betreffe nicht das Dänengeld oder den daran vom Sheriff gemachten Gewinn. Thatsächlich verdiente nämlich der Sheriff daran nichts; denn der von Dorset, welches das Domesday-Buch zu 2300 Hiden schätzt, zahlte £ 230 (Oxford 245, Wiltshire 388), was 2 Shilling für die Hide ausmacht. Was die Krone damals für sich verlangte, war vielmehr das Auxilium vicecomitis, eine locale, im Betrag wechselnde Beihilfe, die die Grafschaft nach Gewohnheitsrecht dem Sheriff zahlte. – Chronicon de Bello p. 110 erzählt, der Oberförster Alan von Nevill zog von Abteigütern Strafgelder wegen Neubruchs im Königsforst ein, die Battle dann vom Exchequer gemäss den Privilegien zurück erhielt. Dies bestätigt die 0Pipe Rolle für das 13. Jahr Heinrichs II. (1890), laut Ath. 7VI90, 739. – *W. Wattenbach, Die Briefe des Guido von Bazoches (SBBAk ’90, 161; NA 16, 79; 82). Guido [dem vielleicht das Itinerarium Ricardi, jedenfalls irrig, zugeschrieben wurde; Mon. Germ. 27, 191] lobt den Heinrich von Champagne, durch den sich Frankreichs Ruhm gegen den König von England [1173?] behauptet habe, und in Versen den neuen Märtyrer Thomas [Becket. Ueber Festum baculi vgl. DZG III, 208; o. E37]. – *R. Röhricht: Amalrich I. v. Jerusalem (MIÖG 12, 467; 479) schickte 1169 u. 1174 an Heinrich II. Gesandte. – H. Delehaye: Pierre de Pavie, légat du pape Alexandre III. en France (RQH Jan. ’91, 1; Jan. ’92, 244), identisch mit dem von Th. Becket „Carnotensis“ genannten Agenten Vivians, sollte Heinrich II. 1174 zum Frieden mit den Söhnen, 1176 zur Vermählung oder Herausgabe der Französ. Königstochter Alice bewegen, versöhnte ihn 1177 mit Ludwig VII., empfahl als Gall. Candidaten für den Cardinalat 1178 Balduin und Girard Puella, die späteren Bischöfe von Canterbury und Lichfield, sprach bei Heinrich II. für Arnulf von Lisieux und trat in Toulouse gegen Ketzerei auf. – P. Fournier, Le royaume d’Arles et de Vienne 1138–1378, meint p. 58, Humbert von Savoyen suche im Bund mit Heinrich II. vielleicht eine Stütze gegen den Kaiser, schaffe aber mehr eine Gefahr für Frankreich. Heinrich’s VI. Plan, Richard I. zum König von Arelat zu krönen, Gervas von Tilbury, die Savoy. Schwägerschaft Heinrich’s III. und ihren Bund mit Richard von Cornwall berührt er (p. 83; XVIII; 96; 200) ohne neues Ergebniss oder Benutzung von Mon. Germ. 27 f., die eingehendere Darstellung der Englisch-Burgund. Beziehung ermöglichen. – 0Un religieux de la Grande Chartreuse, St. Hugues, évêque de Lincoln; 1140–1200; Montreuil ’90 ; vgl. Dublin R. ’91, I, 208 – 0C. Bellet: S. Hugues d’Avallon, év. de L. d’après un récent biographe, Grenoble ’91. – G. G. Perry, Hugh of L., Dict. nat. biogr. [originale Forschung; Verf. schrieb: Life of St. H. ’79]. – Die Kirche zu Clee, Lincolnshire, besitzt eine Inschrift über ihre Weihe durch Bisch. Hugo, 7 Id Mart. 1192. – 0P. Piolin, Voyage de s. Hugues, év. de L. en 1199, R. de l’Anjou ’90. – 0L. A. Bosseboeuf, Fontévrault, hist. et monuments [Heinrichs II., Richards I.], Tours ’90. – Maitland, Select pleas manorial [E54] 8: Nicholaus Brakespere ward 1246 gepfändet; er sass nämlich im Bauerland, aber nicht in der Zehnschaftsverbürgung Ruslip. [1 ½ Meilen südlich vom Hofe, der noch im 14. Jh. Hadrian’s IV. Familie gehörte; Mon. Germ. 28, 435]. – *P. Scheffer-Boichorst: Das angebl. Diplom Karl’s d. Gr. für Aachen (MIÖG 13, 107), das Friedrich I. bestätigte petitione carissimi amici nostri Heinrici [II.] zur Zeit des Deutsch-Engl. Bundes, dem bald Frankreichs Drohungen folgten, entstamme der Mitte des 12. Jh.’s. [Hierüber zuletzt Heyck HZ 68, 102.]

Thomas Becket. 0W. H. Hutton, S. Thomas of Canterbury, – – chroniclers selected (Engl. hist. from contempor. writers), getadelt Ath. 30VIII90, 286. – G. M. Dreves, Conradus Gemnicensis (Lpz. 1888) druckt p. 67 aus Süddeutschen und Oesterr. Hss. des Gaminger Karthäuserpriors Konrad von Haimburg († 1360) Gedicht „De s. Thoma Cantuariensi: Salve antistes Anglice“, den Heinrich II. „iussit Occidi contra legem“. Ders., Hymni inediti (Lpz. 1889), 244, druckt drei fernere Lieder auf Becket: „Patris nostri memoriam“; „Thomae laetamur annuo“ und „Ad festa magni praesulis“, ohne Neues über ihn. – G. E. Klemming, Piae cantiones in regno Sueciae olim usitatae; sancti exteri (Holm. ’87), enthält p. 160 Hymnen De s. Thoma Cantuariensi aus Schwed. Liturgieen um 1500. – P. M. Baumgarten, Papstbriefe vor 1198, Röm. QS. II 400, verbessert mehrere päpstliche Schreiben von 1170 zum Becketstreit, doch ohne histor. Wichtigkeit. – Freeman [†], Thomas, übers. von 0Locher; s. DZG IV 176,9. – 0A. Lhuillier, [vgl. ebd. III 223] St. Thomas de Cantorbéry I. ’91. – 0J. Morris, The life and martyrdom of Th. Becket (’86, laut A. Zimmermann, ZKTh XI 402, eine sorgfältig gegen 1859 verb. Aufl.). B. wolle als Kanzler nur den König der Kirche freundlich stimmen, und scheine nur deshalb weltlich [?]. Foliot’s Pamphlet gegen ihn verdiene, wenn echt [!], keinen Glauben. – Thompson, Becket [Nachtrag zu DZG III 230], will Heinrich II. herabsetzen, müsste aber dessen persönliche Verwaltungseingriffe, Ländergier, Regalienrecht, dynastische Heirathspolitik und Fiscalität der Justiz im Rahmen jener Zeit verstehen. [Den Kirchenstreit führte Heinrich keineswegs bloss für seine Willkür, sondern für sein Kronrecht, ja für den Staat; und der Ruhm seiner Reformen gebührt nicht bloss den Ministern]. Richtig, doch nicht neu, ist, dass Thomas dem Adel ein Beispiel des Rechtsstreits gegen Tyrannei bietet, aber falsch, dass er für mehr als die Hierarchie, dass er für die Volksfreiheit fechte. Verf. liest die Urquellen fleissig [nur die Urkk. zu wenig] mit eigenem Verständniss, jedoch auf S. 1–90 mit keinem m. E. neuen und zugleich richtigen Ergebniss. – 0V. Mortet, Maurice de Sully, évêque de Paris 1160–96 (Par. ’90). Dieser Kanonist und Diplomat vertheidigte Becket bei Alexander III.; vgl. HJb 12, 650; DZG V 196. – J. H. Round: A charter of William earl of Essex 1170 (EHR ’91, 364) ward zu Winchester am Exchequer vor Heinrich (III) u. z. Th. denselben Beamten ausgestellt, die Becket, eben zurückgekehrt, etwa am 10. Dec um Audienz beim Regenten bat. – Ueber den Ausgang der Mörder Becket’s vgl. Röhricht, MIÖG XII 481. – 0W. Hoeck, Zur G. Heinrichs des Löwen und des Schutzheiligen [E55] seines Domes St. Thomas (Braunschw.) vgl. JBG ’87 II 136. – E. Freshfield, Archl. Jl. ’90, 280: Der Dom zu Siguenza besitzt eine Becket-Capelle and eine Hs. von 1208 über das Martyrium, geschenkt von Bischof Jocelin, wohl dem von Bath, der vor Johann zu dessen Schwester Eleonore von Castilien floh. – H. S. Milman, Memorials of s. Thomas at Canterbury (Soc. antiq. laut Ath. 7III91, 315): Die dem Märtyrer abgehauene Corona sei die Haut über dem Schädel, kein Knochen [?]; spätere Zeit verehrte mehrere Theile gesondert [vgl. DZG VI 126], die Heinrich VIII. verbrannte; vgl. Ath. 21III91, 382. – Ueber Thomas’ Pontificalia zu Sens s. o. E19; Ath. 10V90, 609. – F. de Mély: Les vêtements de s. Thomas de Canteloup à Lisieux (R. art chrét. Mars ’91; auch Ac. Inscr., laut RC ’91, 220; 236) zeigen Webekunst des 13. Jh. und Wappen der Gournay und Bokenham, gehören also nicht Becket, wie man aus „S. Thomas de C“ schloss, sondern dem anderen h. Bischof Thomas [von Hereford 1275–82], der auch England verlassen musste, Pontigny besuchte und in Frankreich Wunder that. – J. Werner druckt (Roman. Forsch. IV 510) De s. Thoma ep. Angl.: „Mundi pompam vicit almus“, aus Hs. Zürich um 1200. – Vgl. E14; 22; 49.

Wales. Vgl. DZG V 444; 448; VI 162; o. E11; 44 ff. – Bradshaw, Coll. papers 465; 477 [ebd. IV 146] behandelt Bischof Ricemarc von St. David’s, die von seinem Bruder Johann und Ithael geschriebenen Codices und seine Klageverse über Wales um 1080. [Vgl. Haddan a. Stubbs, Councils I 663]. Wales besitze danach noch um 1050 gute Schulen und verliere seine Kelt. Bildung, mehr als durch die Wikinger um 900, durch die romanisirende Klosterreform des 12. Jh. – D. L. Thomas, Iestin ab Gwrgant (Dict. nat. biogr.), Fürst von Gwent, Hauptgestalt in der Sage von der Normann. Eroberung Glamorgan’s. – 0G. T. Clark, Cartae et alia munimenta quae ad dominium de Glamorgan pertinent: I (’85): 1102–1350; II (’90): 1348–1721. Für den Rassenkampf der Angli, Franci, Walenses und ihre Bräuche allgemein, dann für Orts- und Familiengesch. der vor 1535 nur lehenrechtlich dem König, nicht der Engl. Staatskanzlei unterstehenden Herrschaft findet man wichtigen Aufschluss (laut Archl. Jl. ’91, 90) in diesen Freibriefen für Private, Stifter u. Städte, päpstl. Acten, Landvermessungen, Gutseinkünften, Verträgen, Processprotokollen, Testamenten, militar. Befehlen u. s. w. – D. Lewis, Charters of Neath abbey (Archla. Cambr. ’87, 81) bringt Klostergesch. und druckt das Inspeximus von 1337 über die Freibriefe seit der Gründung um 1129, bes. aus dem 13. Jh. – J. W. Willis-Bund: The religious houses in South-Wales after 1066 (Archla. Cambr. ’90, 1) dienten theilweise Anglonormann. Politik, entstanden durch Normannen, hingen von Französ. und Engl. Abteien ab, lagen da wo die Barone hindrangen, und erhielten nur nebenher und erst später Walliser Gunst. So bekamen Cormeilles und Saumur Prioreien in Chepstow und Monmouth: Brecon gehörte Battle, Monkton: Seez, Eiwas Harold: Gloucester, Abergavenny: St. Vincent zu Le Mans. Bis 1291 entstanden 15 Benediktiner- und 3 Cluniacenser-Prioreien in Süd-Wales, keine durch Waliser. Weit grösseren Einfluss erlangten die Cisterzer Abteien Neath, [E56] Tintern, Whitland, Margam, Dore, Stratflur [über die tüchtigen Annalen der drei letzteren s. Mon. Germ. 27 f.]. – S. W. Williams, Cwmhir (Radnorshire), ebd. 150, behandelt den Bau dieser Cisterzer-Abtei und Roger Mortimer’s [† 1214] Sieg über ihren Stifter Cadwallon ap Madoc. – E. Owen, Caerwys in Welsh hist. (ebd. ’91, 166) seit dem Domesdaybuch. Nach wechselreichen Kämpfen der Normann. Barone ward der Ort Mittelpunkt der Flintshire-Herrechaft der Fürsten von Nord-Wales; wie aber das östl. Vordringen der Walliser seit dem 11. Jh. mehr gesellschaftl. Ursache (Heirath und Besitz) als organisirter Politik entspringe [gegen DZG VI 162], so feudalisire sich diese Herrschaft schon bald nach 1200 nach Anglonormann. Muster. Das Volk von Tegeingl klagte, man spreche ihm Engl., nicht Walliser Recht, schon vor Edwards I. Eroberung. Dieser gab Caerwys Stadtrecht. Verf. druckt es mit den Bestätigungen bis 1408 ab. – Sir G. Duckett, The Barri family of Manorbeer (ebd. 190). Ihr entsprang Girald [s. o. E50] und ein Zweig, der Irland erobern half. – T. F. Tout, Iorwerth ab Bleddyn (Dict. nat. biogr.), ein Walliser Vasall Bellême’s, bei dessen Aufstand von Heinrich I. gewonnen, ward vom Neffen 1112 erschlagen. – I. O. Westwood: Inscribed stone at St. David’s (ebd. ’92, 78) zeigt eingemeisselte Bandverschlingung (ein Kreuz im Kreise) und in Brit. Minuskel: „Pontificis Abraham (1076–8) filii hic Hed 7 Isac quiescunt“. – S. W. Williams, The Cistercian abbey of Strata Marcella, Montgomerys. (ebd. ’92, 1). Die Ausgrabung ergab wenige der Gründung (1170) gleichzeitige Baureste; nichts mehr steht von der 273 zu 62 Fuss messenden dreischiffigen Kirche mit Strebepfeilern. – 0Byegones, rel. to Wales and the border counties (Zeitschrift seit 1871) enthält für 1889/90 u. a. Seebohm, Celtic open-field system; B. Jones, Welsh law; Lloyd[WS 6], The making of the Welsh nation; E. Phillimore, Border place names, frühe Walliser Heilige betreffend. So Ath. 26XII91, 861.

Schottland. Vgl. DZG V 427. 0Bain’s Calendar [DZG IV 164,5] beginnt mit der Fälschung über Malcolm’s Huldigung vor Edward d. Bek. Alexander II. leistete 1237 Lehenseid für 200 Libraten Land, auf Northumberland, Cumberland, Westmoreland verzichtend. Nach Markenrecht stand, wenn Engländer in Schottland oder Schotten in England sich vergingen, ihr Herr, obwohl auch in Schottland begütert, nur an der Grenze zu Recht. Das Pfund Schiesspulver kostet in York 1382 2 ½ Schill., 1437 zehn Pence. So EHR 1891. – 0Cartularium eccl. s. Nicholai Aberdonensis I., ed. J. Cooper; und 0Lacunar basilicae s. Macarii Aberdon., ed. W. D. Geddes; beides für New Spalding club ’88. – 0Archaeolog. and histor. collections rel. to the county of Renfrew (2 Bde., Paisley ’90): Schott. und Latein. Urkk. 1158–1592, bes. über Lochwinnoch. So Ath. 2VIII90, 162. – W. de G. Birch, Charter rel. to Falkirk (Jl. Brit. archl. assoc. ’89, 63) mit Facsimile: Richard Bisch. v. St. Andrews beschenkt Holyrood mit Eglesbrec (Gael. buntgefleckte Kirche, Schott.: Falkirk) 1166 [nicht 1266!]. – 0R. W. Cochran-Patrick, Mediaeval Scotland; chapters of industry and trade; Glasg. ’91. – 0Municipal life and growth in Scotl., Scot. law R. VII 78. – 0J. Rankin, The church of Scotland from – – Malcolm Canmore [E57] to 1688 (aus R. H. Story, The ch. of Sc. past and present II); stoffreich, wohl geordnet [SatR 20XII90, 715] und dem MA sympathisch [Ath. 13XII90, 809]. – 0J. Taylor, Great hist. families of Scotland, 2 Bde. ’87. – J. Bain: The Morays of Bothwell (Proc. antiq. Scotl. ’90, 462), benannt nach der Provinz Moray, stammen vom Vlamen Freskin [kleiner Frise?] um 1140. – 0Relics of the r. house of Stuart; [prächtige] illustrations by W. Gibb [die Hauptsache]; introd. by J. Skelton, notes by W. S. J. Hope ’91. David I. erhob den Normannen Walter Fitz Alan zum Stewart d. i. Erbtruchsessen; SatR 7III91, 300; Blackwood’s Mag. Febr. ’91, 1. – Micklethwaite: Grabmal der Königin Margareta [† 1093] zu Dunfermline; Ath. 29VIII91, 298. – ?, St. Magnus of the Orkneys (Scot. R. Jan. ’87, 79). Ohne Kritik sind nur in Uebersetzung benutzt die Orkney- und Magnus-Sagen [die längere entstammt z. Th. Robert’s Vita; Vigfusson Icel. sagas]. Als Magnus Barfuss die Orcadengrafen Erlend, Magnus’ Vater, und Paul entsetzte und deren Söhne im Westbritann. Zuge mitschleppte, entkam doch Magnus, der ein wildes Wikingleben hinter sich hatte, setzte sich in Caithness fest, erstrebte nach des Barfuss Tode die Orkneyherrschaft zur Hälfte neben dem Vetter Hakon, ward aber von diesem verrätherisch umgebracht. Er lag zuerst in Bissay, der frühesten Nord. Kirche des Grossvaters Thorfinn, und ward dann im Dome Kirkwall verehrt. Die Topographie beider erhellt Verf. (Paul wechselte mit Lanfranc und Hakon mit Anselm Briefe.] – C. L. Kingsford, Jocelin, Bisch. v. Glasgow, geweiht 1175 vom Erzb. v. Lund [nicht in Holstein!]; Dict. nat. biogr. – Ueber Schott. Städte, Münze, Siegel, Kunst s. DZG V 450; VI 120; 122; o. E15 f.; 28.

Man. Vgl. DZG V 438; 452. – A. W. Moore (EHR ’90 Jan.): Gregor IX. bestätigt 30. Juli 1231 Simon v. Sodor das Bisthum Sudreys mit Man. Der Titel Sodorensis kommt noch 1532 vor, obwohl jene kleinen Inseln kirchlich seit 1458 und politisch noch früher von Man getrennt waren. Die Dominsel Peel (Kelt. = Fort) oder Holm, westlich neben Man, ward im 16. Jh. nach der Diöcese „Sodor“ genannt, dessen Sinn nach dem Verlust der Sudreys vergessen war. Daher heisst das Bisthum seit dem 17. Jh.: Sodor and Man. – 0H. Caine, The little Manx nation (N. York ’91), drei popul. Vorlesungen über Könige, Bischöfe, Volk und Brauch. Der Gläubiger erweist die Schuld eines intestat Verstorbenen, wenn er sie auf dessen Grabe Mitternachts vor dem Bischof beschwört; so Ac. 24X91, 357.

Irland. Vgl. DZG V 438. – W. Stokes, Adamnan’s second vision (R. Celt. ’91, 420), gedruckt aus Lebar Brecc mit Engl. Uebersetzung. In der Latein. Einleitung kündet ein Engel dem Heiligen: „Weh den Iren! Pest wird kommen anno bissextili et embolismi et in fine circuli et in Decoll. Joh. bapt. in 6. feria“. Hrsg. bezieht dies auf 1096, O’Curry folgend, der circulus auf Epacte deutet und für die damalige Pest die Ann. IV magistr. citirt. [Meint es dagegen den 19jährigen Cyclus, so würde 816 das Jahr sein. Und gewiss nur hierfür gibt die Androhung des Heideneinfalls einen Sinn]. Die Seelen der Heiligen, hisst es Irisch weiter, feiern täglich die Horen in ihren Kirchen; aber angesichts der Gottlosigkeit [E58] (z. B. Hexerei) des Volkes erbitten sie von Gott dessen Bestrafung, ausser Patrick [das Stück zeigt überhaupt Interesse für Armagh’s Patron]. Nachdem Höllenfeuer das Iren-Volk vernichtet hat, werden teuflische Heiden (Hrsg. deutet dies auf Wikinger) Irland angreifen. Zur Abwendung diene Fasten (auch des Viehes), Beten, Knabenunterricht, Sonntagsfeier, dafür zu bürgen nimmt Gott zu Geiseln den hl. Petrus u. a. – In Stokes u. Windisch, Ir. Texte [DZG V 432], 03 Ser., 1, drucken aus Hss. des 12.–15. Jh. (laut H. d’Arbois de Jubainville RCelt ’91, 470; Gaidoz, Mélus. ’91, 286) 1. R. Thurneysen: Dichtungslehrbücher (wonach sich Ir. Rhythmus spät aus dem Latein. trochä. katalekt. Tetrameter entwickelt); 2. W. Stokes: Cormak (Oberkönig des 3. [?] Jh.) im Verheissungsland und der Streit über sein Schwert, mit Beschreibung das Rechtsgangs [wohl etwa des 12. Jh.] (Ordal des siedenden Wassers und glühenden Metalls, nämlich der Bronze und, erst durch Brit. Einführung, des Eisens); und 3. E. Windisch: Nachkommenschaft der Sauhirten der Feenkönige von Munster und Connaught (es sind das zwei Stiere, um welche der „Rinderraub von Cooley“ entbrannte). Deutsche Uebersetzung ist beigegeben und das Sittengeschichtliche in den Anmerkungen hervorgehoben. – *J. v. Pflugk-Harttung: Zwei Papstbriefe Gregor’s VII. [Jaffé-Löw. Reg. 5059] und Hadrian’s IV. [ebd. 10 056] wegen Irland (ZKG 13, 108) widersprechen päpstl. Kanzleibrauch, sind also unecht. [Nur in dieser Form; und auch diese existirt im 12. Jh. Im Breve an Terdelvach (Turlough) erhellt keine Engl. Tendenz eines Fälschers; dass es hinter einem Pseudo-Isidor steht, beweist nichts. Hs. Claudius A I, um 1175, stimmt, ausser in der Orthographie, zu Ussher, hat jedoch im Datum über „Sutri“ gleichzeitig „Marino“, südöstlich von Rom. Des Johannes Saresb. Bericht über Hadrians Schenkung steht in zeitgenöss. Hss. und der Wortlaut des Breve auch bei Diceto und im Book of Leinster; die Thatsache bleibt m. E. unerschüttert]. – 0Chartae, privilegia et immunitates – – to cities, towns, abbeys and other bodies corporate 1171–1395 (Irish Record comm. ’89. fol.) – 0Calendar to Christ Church deeds in Novum registrum 1174–1684, im „20. Report of the Dep. Keeper of the P. Records of Ireland“ 1888. Dreves, Hymni [s. o. E55] 192 druckt De s. „Malachia: Malachiae solemnia“, wo Irische Abkunft, Erzbisthum und Tod zu Clairvaux erwähnt sind. – Sheppard, Lit. Cantuar. [DZG VI 124] III, XL erhellt, z. Th. aus Ungedrucktem, die Schenkung Irischer Güter an den Dom zu Canterbury durch Hervey de Monte Mauricio, der mit seinem Neffen Richard Strongbow 1169 Irland erobern half und Heinrichs II. Marschall für Irland wurde. Christ Church verkaufte das selten Rente abwerfende Gut an Tintern. – 0J. T. Gilbert, Calendar of ancient records of Dublin (I, Dubl. ’89), registrirt die Stadtfreibriefe 1171–1727, den Liber albus, das angekettete Buch und die Stadtversammlungsrollen 1447–1558. Die zwei ersten Freibriefe erhielt Bristol, dessen Bürger Heinrich II. mit Dublin belohnte; von 1200 ist der früheste für die Dubliner. Sie besassen Bristols Stadtrecht: das Tholsel-Gericht (benannt vom Empfang kön. Zölle) für städt. Civilprocesse, das Vorrecht über Land zu testiren (ähnlich wie London [DZG III 209[WS 7]]; sie haben auch einen Lord-Mayor), und eine Kaufgilde, dem Stadtregiment eng verknüpft. 1215 erhält [E59] die Stadt von der Krone Selbstpacht gegen 200 Mark jährlich, und 1548 scheidet sie aus der Grafschaft aus; ihre Ballivi werden Sheriffs. Zur Befestigung gegen die Kelten durfte sie bisweilen Einfuhr-Zölle erheben. Sie vertrieb 1454 Irische Nonnen, Geistliche, Lehrlinge, Dienstboten, Bettler, und liess keinen Iren zum Bürgerrecht (fast alle Bürgernamen im MA sind Anglonormannisch); die Trinity Gilde scheint militärisch gegen die Kelten organisirt. Das Ir. Parlament verordnete 1447, wer sich nicht (durch rasirte Oberlippe) als Engl. Colonisten kennzeichne, könne mit seiner Habe als Ir. Feind verhaftet werden. So SatR 18X90, 459; Ath. 4I90, 12. – Register of the abbey of St. Thomas, Dublin, ed. J. T. Gilbert (Rolls ser. ’89). Heinrich II. liess 1177 in Dublins Westvorstadt Becket eine Victoriner-Abtei stiften. Ihr Chartular, Hs. Bodley Rawlinson B 500, um 1275 begonnen [zuletzt stehen wenige spätere Urkk. des 14. u. 15. Jh.], liegt hier gedruckt vor in der ursprünglichen Anordnung, die gewöhnlich dem Sprengel der geschenkten Güter folgt, meist ohne Ergänzung des Datums [p. 342 lies 1206] oder Concordanz nach Zeitfolge. Doch erklärt Hrsg. die meisten Namen; so kann man mit Hilfe des Index aus den Zeugenreihen der Urkk. ihre Zeit leicht feststellen. (Ein zweites ungedrucktes Chartular mit königl., päpstl., gerichtl. Urkk. ergänze das vorliegende; p. XVIII). Der Inhalt erhellt, neben Dublins Localgesch., besonders die Adelsgesch. der Normann. Eroberer, so Strongbow’s, seiner Schwester, der Lacis und der Brüder Girald’s [s. o. E56], der selbst zwei Urkk. [1185/6; 1200–16] bezeugt. Bristol kommt noch oft vor; im dortigen Hundred wird eine Schenkung Ir. Landes beglaubigt; St. Thomas braucht für Verlust des Jahreszinses durch Seeräubergefahr nicht einzustehen [1213–24]. Eine Anzahl päpstl. Bullen, die Potthast fehlen, zeigt der Index unter Innocent III., Honor III., Gregory IX. Hugo Laci Graf Ulster datirt 1210 nach dem „comitatus nostri anno“ (p. 49). Die meisten Stücke betreffen Landschenkungen, doch begegnen auch rechtshistor. merkwürdige Processe, sowie eine Genealogie der Laci. Das Recht ist (mindestens weitaus überwiegend, vielleicht überall) das Anglonormann. (z. B. frankalmoign, hus-, hei-, firbot), bezw. canonische; nur die Orte und (meist kirchl.) Personen verrathen Irland. Von den Dänen ist ausser Kirchen- und Brückennamen (S. Olaf, Ostmanni) keine Spur übrig. Vgl. Ath. 12V90, 466; SatR 26IV90, 511. – 0Triumphalia chronolog. mon. S. Crucis in Hibernia. De Cisterciensium Hibern. viris illustribus; ed. D. Murphy; vgl. Jl. antiq. Irel. ’91, 596. – 0Stokes, Ireland and Agn. church [vgl. DZG III 232,5], antikatholischer Tendenz, mit reichem, doch nicht handschriftl. Material, widme den halben Band der Eroberung und erzähle gern weltliche Gesch. des Anglonormann. Staates, dem er anhängt, bis zum 15. Jh.; er stelle die Engl. Colonisation vollständig und z. Th. mit eigener Forschung dar. Er gruppire den Stoff um einzelne hervorragende Biographieen (nam. der Dubliner Erzbb.) oder Epochen. Stark in der Beschreibung des Oertlichen und Antiquarischen, lasse er die innere Entwicklung der Kirche und der Politik vermissen und bringe wenig Originales. So Ac. 25I90, 56; Jl. hist. ass. Irel. ’89, 253; Scot. R. Apr. ’90, 461; HJb XI 390; RQH 43, 248; EHR ’91, 761. – Pfülf’s Hadrian IV. [vgl. ebd.] besprach Henderson JBG ’89 III 122 (vgl. ’84 II 188). – S. Löwenfeldt [E60] [†], Der dictatus papae Gregors VII. und eine Ueberarbeitung desselben im 12. Jh. (NA 16, 201). „Regna mutare potest, ut – – Adrianus fecit“ spiele auf Hadrian’s IV. Irland-Schenkung an Heinrich II. an. – 0F. P. Barnard, Strongbow’s conquest of Ireland; translations from – – contemp. records (Engl. hist. by cont. writers, ed. F. Y. Powell). – E. A. Freeman, Dermod, gegen O’Grady [DZG III 220], EHR ’89, 604. – 0Kervyn de Volkaersbeke, La lutte de l’Irlande (Lille ’91), declamire gegen die Engl. Unterdrücker seit dem 12. Jh. parteilich, ohne Neues; RH Mars ’91, 452; er leugne grundlos Hadrians Schenkung; RQH 26, 351. – H. F. Berry, The water-supply of ancient Dublin (Jl. antiq. Irel. ’91, 557). Irlands Grossjustitiar befiehlt 1244 dem Sheriff Dublins, mit Mayor und Bürgern durch Geschworene festzustellen, von wo man Dodder-Wasser (theils durch Holzröhren) zur Stadt leiten könne. Seit 1254 verlieh Dublin reicheren Bürgerhäusern das Recht, durch Bleiröhren sich das Wasser von der Hauptstrasse her zuzuleiten. [Nachtrag zu o. E26. Ein früheres „aquagium“ bei Butler, Reg. Omn. Sanct. Dublin. p. 67].

Französ. Territorien. Vgl. Molinier, DZG III 143; V 185. – R. Kerviler, Répertoire gén. de bio-bibliogr. Bretonne 1886/8, 2 Bde. bis Bernalt, gibt über die Herzöge Alan V., VI, Arthur zwar nicht neueste krit. Literatur, aber manches in Provinzialquellen Versteckte. – 0A. de la Borderie, Recueil d’actes inédits des ducs et princes de Bretagne, I [bis 1300] Par. ’89. – H. Zimmer GGA ’90, 785 verzeichnet die Beziehung der Bretagne zur Roman. Welt (nam. zur Normandie), bes. die culturelle. Das Lai Breton um 1100 war noch Preis-, Spott-, oder Klagesang der Barden, kein Epos. Den Namen Arthur brachten nach Italien vielleicht Breton. Krieger der Süd-Italien. Normannen. – 0J. Andrieu, Bibliogr. gén. de l’Agenais III: Suppl., index, Par. ’91. – E. Caron, Monnaies du Vexin [11. Jh.], Annu. soc. franç, num. Jan. ’90, 48. – Literatur über Münzen Engl. Könige in Frankreich verzeichnen Engel et Serrure [DZG V 187] p. 99; 203, die Richard’s I. 220. – 0Th. Ducrocq, Le monnayage Anglo-Français de l’Aquitaine, u. a. Edward’s III. u. des Schwarzen Prinzen, in Études d’hist. financ. (Poit. ’87) laut M. Prou, R. numism. ’91, 496. – 0J. Berthelé, Recherches p. s. à l’hist. des arts en Poitou (’89): um 1150 gebe es eigene Plantagenet. Baukunst; so RC 20X90, 236. – Ueber Gascogner Urkk. vgl. DZG III 163. – 0Tauzin, Les sénéchaux Anglais en Guyenne 1153–1453; R. Gascogne Juli ’91. – H. Barckhausen, Le régime législatif de Bordeaux au MA. (NRH droit franç. 357). Der König von England als Herzog von Guyenne schonte die ferne und mächtige Stadt möglichst. Durch Philipp’s IV. Besetzung scheint der Libre de las costumas abgebrochen: mehrere der Englisch gesinnten Coutumiers wanderten als Geiseln in Französ. Haft. Unter den Bestätigern der letzten Reihe der Coutumes stehen dagegen u. a. die 1375 von den Engländern als Französ. Parteigänger Hingerichteten (DZG II 233,12). Die Établissements de Rouen, die der Engl. Herr in Poitiers, Niort, La Rochelle, Angoulême und Bayonne einführte, erhielt Bordeaux zu Anfang 13. Jh. eigenthümlich abgeändert. – Ch. Kohler JBG ’88 III 75 sammelt Literatur [E61] zum Französ. Localrecht, so zum Seerecht von Oléron. – 0J. Zeller, Entretiens sur l’hist. du MA; IV, behandelt Frankreich im 12. u. 13. Jh. farbenreich, doch ohne eigene Forschung oder Ausnützung neuester Literatur (z. B. Bémont’s über K. Johann); RC ’92, I, 27; RH Mars ’92, 371.

Richard I. J. Evans: Münzen mit Richard’s I. Namen sind sämmtlich gefälscht, meist nach Wilhelm’s Denaren. Richard prägte aus Heinrich’s II. Stempel weiter; Third archl. congress, laut Ath. 1VIII91, 166. – 0G. Musset, Le monnayage de Richard Coeur de Lion en Poitou, La Roch. ’91. – Ueber das Französ. Gedicht „Pas de Saladin“ (wie Richard gegen Saladin einen Engpass vertheidigte) vom Ende 13. Jh., vgl. G. Paris, Litt. franç. 308. – Den Französ. histor. Dichter Ambroise (Mon. Germ. 27, 533) identificirt Stubbs, Will. Malmesbir. II, XVII mit dem Königskleriker „qui cantavit ‚Christus vincit‘ ad 2. coronationem“ Johann’s. [Mag. Ambrosius, königl. Cleriker um 1159 und Rechtsvertreter von St. Alban’s, ist wohl zu früh zur Identification.] – Der Salzburger Annalist benutzte 1187–94 eine Dichtung über Richards Kreuzzug; Heinemann HZ 64, 146. – F. Jentsch, Die Mittelengl. Romanze Richard Coeur de Lion u. ihre Quellen (Bresl. Diss. ’91 und Engl. Stud. 15, 161; 16, 143). Sie existirt in 7 Hss., deren älteste, die Auchinleck Hs., dem Anfang des 14. Jh. gehört. Mit ten Brink setzt J. den Dichter [s. o. E45] 1272–1307 an. [Darum ist Benutzung Hemingborough’s kaum möglich, der umgekehrt bereits diesen oder einen ähnlichen Roman kannte, s. Mon. Germ. 28, 628; vollends Bromton lebt viel später]. Der Dichter citirt ein (verlorenes) Französ. Original, wohl eine fast ganz histor. Romanze; mit Namen, Zahlen, Daten springt er frei um, schmäht die Franzosen und Montferrat, und lässt den Kaiser vor Akkon fallen. Schon Robert von Gloucester [ebd. 633] citirt ihn, ohne ihn zu benutzen. Dagegen Robert von Mannyng folge ihm, wo er von Langtoft [s. jedoch ebd. 648] abweicht. Erst im 14. Jh. schiebe ein Ueberarbeiter Richard’s Geburtssage, den früheren Orientzug, den Löwenkampf u. a. romant. Sagen ein. [Zur Ahnfrau der Anjous vgl. DZG II 479]. Verf. wagt ohne die Spur eines Grundes die Behauptung, Ambroise folge vielleicht dem Itinerar; dass dieses nur theilweise mit ihm stimmt, sagte ich Mon. Germ. 27, 532. Ausser diesen seien Quellen der Romanze: Hoveden und Devizes. [Verf. beherrscht die histor. Literatur nicht genügend und beurtheilt Richards militär. Gabe viel zu ungünstig. Hausknecht’s künftige Ausgabe wird gewiss die Quellenuntersuchung erledigen.] – 0G. H. Needler, Richard Coeur de lion in literature, Lpz. Diss. ’90. Laut DLZ ’91, 418 u. CBl ’91, 272 eine eilige, nicht fehlerfreie Arbeit ohne genügende Kenntniss der Literatur und Quellen. – S. o. E49 f. – 0Boivin-Champeaux, Guillaume de Long-Champ évêque d’Ely, vice-roi d’Angleterre, Bull. soc. hist. de l’Orne VIII (’89), 70. – A. Kaufmann, Mythisches aus Thomas Cantipraetanus (Z. Volkskunde I 229): Bischof Bonifaz von Lausanne (1231–9) erzählte von einem Ritter im Fegefeuer, der einst als ausschweifender Blutmensch mehr als Alle wüthete, als Richard I. gegen Philipp II. [um 1195] mit Brabantern [d. h. Söldnern] nach Poitou und Gascogne zog. – R. Sternfeld, HZ 63, 492, gibt Davidsohn [E62] [s. DZG III 233] zu, Philipp II. habe Ingeborg geheirathet und wieder angenommen, um [?] sich auf „das alte Recht der Dänen auf England“ zu stützen. – P. Piolin, Bérengère reine d’Angleterre, dame du Mans 1191–1230 (RQH 48, 174), wiederholt aus Chardon (Hist. de Bérengère) und Arbellot (Mort de Richard) die Hauptpunkte. Berengaria blieb Richard’s Beerdigung fern, bezeugte aber Eleonorens Stiftung für Turpigny zur Feier des Todestages. Ihr Wittum forderte sie von England (vielleicht schon damals durch den Legaten, später, und noch bis 1221, durch den Papst) immer vergebens. Philipp II. wies ihr 1203, statt der ihr darin ausgesetzten Städte, Le Mans zu, wo sie 1220–3 u. 1230 lebte und sich dauerndes Andenken schuf. [England war doch nicht bloss „ungerecht“, sondern bebandelte sie aus Politik wie andere Plantagenet. Vasallen, die zu Frankreich übertraten]. – K. Norgate, Hubert Walter (Dict. nat. biogr.), Neffe Glanvilla’s, 1193 Erzb. v. Canterbury, auf dem 3. Kreuzzug und gegen Johann’s Umtriebe Vertreter Richard’s, seit 1194 Regent Englands als Justitiar, dann als Kanzler, legte den Keim zum Institut der Coroners, Friedensrichter und Volksvertretung neben vielen inneren polit. Fortschritten. Weil er Girald’s Walliser Plänen entgegentrat, verspottete ihn dieser als ungebildet. Der Artikel ist geschickt aus den Quellen und Stubbs’ Auffassung zusammengetragen. – W. A. S. Robertson, bezw. E. Freshfield, The tomb of Hubert Walter, † 1205 (Antiq. June ’90, 246; Reliq. ’90, 129; bezw. Archl. Jl. ’90, 270). Das Grab zeigt den Dreipass ohne Spitzbogen. An der Leiche fand man Ind. oder Chines. Seide und Oriental. Schmuck. F. druckt aus Johanns Close- und Patent-Rollen Befehle (über des Erzb. Schulden) an die Testaments-Executoren, darunter Elias Dereham, den Architekten (wohl auch dieses Grabmals). – H. Bloch, Untersuchgn. zur Gesch. Heinrichs VI. 1191–4 (Berl. Diss. ’91), findet in des Kaisers Urk. aus Lodi 20. Jan. 1191 die Engl. Königin Eleonore und ihre Schwiegertochter Berengaria, die sie damals zur Hochzeit mit Richard I. führte; p. 41. Er bezweifelt Toeche’s [mir einleuchtende] Annahme eines Bündnisses zwischen Richard und den Gegnern der Stauf. Weltmacht; p. 9. [Vgl. o. E54]. – *Ders., Forsch. zur Politik Heinrichs VI. 1191–4 (Berlin ’92) stellt mit guter Quellen- und Literatur-Benutzung Richards I. Beziehung zum Kaiser geschickt und in der Hauptsache richtig dar. Er gibt jetzt (p. 6) zu, dass der Engl.-Sicil. Bund sich gegen den Staufer zuspitzte. Die Belehnung mit England sei im Febr. 1194 vollzogen (von Hoveden zu 1193 verschoben), vom Kaiser bereits im Febr. 1193 gefordert, nur zeitweise fallen gelassen, schliesslich plötzlich unter dem Eindruck des Französ. Anerbietens durchgesetzt worden. [Frankreichs Ränke kannte Richard längst. Das aus Diceto anzunehmende Patent, welches Richards Fideles und Nachfolger band, war schwerlich das Werk eines Augenblicks]. Hier siegte Heinrichs Weltherrschaftsplan und [?] Realpolitik. [Zu letzterer gehört wohl Englands Geld und Zuzug. Aber durch die Huldigung gewann das Reich nur einen schattenhaften Anspruch mehr; wäre das staatl. Band je praktisch geworden, so hätte es (noch mehr als schon das wirthschaftl.) die nordwestl. Glieder Deutschlands dem in Wohlstand, Verwaltung, Geschlossenheit fortgeschrittenen England dienstbar [E63] gemacht. Zu vergleichen sind Wilhelms von Schottland und Johanns Huldigungen, die trotz viel realeren Garantieen and günstigeren Umständen, dennoch den Lehensherren, auf die Dauer keine Obermacht sichern.] Hoveden benutze zum Juni 1193, neben dem eingeschalteten Document, in den voraufgehenden Worten ein zweites. [Er mengt das da Abweichende wohl nur aus einem anderen Verhandlungsstadium hinein.] Richards Versprechen bezüglich der Welfen ging nicht darauf sie zu bekämpfen, sondern nur sie zur Unterstützung des Sicil. Zuges zu bewegen. [Wäre der Kaiser von Richard befriedigt gewesen, falls Richards Vermittlungsversuch misslang?] Die Belehnung mit Arelat bezweifelt Bloch. [Was war sonst Richards „Reichsvermehrung“? Wieso ward er zur Königswahl 1198 geladen? Vielleicht hängt Richards Siegeländerung im April 1198 zusammen mit seiner Lösung vom Lehensbande, die die Engl. Offiziösen dem sterbenden Kaiser nachsagen]. – *E. R. Kindt, Gründe der Gefangenschaft Richards I. von England (Diss. Halle ’92). Heinrich VI. befahl die Gefangennehmung nicht [sah sie aber, wie Jedermann wusste, gern]. Er verhandle gegen Richard kraft höchsten Richteramts [?]: jener war u. a. wegen Verrath des Heil. Landes angeklagt [bona fide?]. Er fordere Englands Lehensunterthänigkeit aus nothwendiger klarer Politik [?], nicht bloss aus dem Weltherrschaftsplane, und dehne die Haft Richards [nur?] wegen dessen Sträuben gegen die Huldigung aus; erst zuletzt gebe Richard nach, [nur?] weil er Auslieferung an Frankreich fürchtete. Coggeshale und Newburgh schöpfen nirgends aus Hoveden; Gleichklänge, hier auch für die Schl. bei Hittin nachgewiesen, stammen aus Relationen und [dies beachtenswerth!] nicht aus des Caplan Anselm oder des Milo von Le Pin Büchern: solche citirt der Peterborougher Chronist nur, weil er den Coggeshale, den er auch sonst benutzt, missdeutet.

Universitäten. H. Denifle, aux. Aem. Chatelain, Chartularium Univ. Parisiensis I: 1200–86 (Par. ’89) 4°. Diese 585 Nummern, worunter viele ungedruckt, ja selbst Jourdain unbekannt waren, bilden mit der fleissigen Erklärung des gelehrten Hrsg. eine der wichtigsten Quellen zur Bildungsgesch. auch der Anglonorm. Geistlichkeit. Gleich auf S. 1 wird Rain[ald später Bisch. v. Bath] empfohlen [= Jaffé2 11 040]. Hrsg. erhellt das Leben Gerhard Puella’s (9; 45) und Eustachs von Ely (15), bessert und erklärt Briefe des Johann von Salisbury, Thomas Becket, Peter v. Blois (16–37), von St. Alban’s an Richard v. St. Victor [vergl. Mon. Germ. 28, 5; der p. 40 Empfohlene wird Guarin sein; zu Langton und Courçon vgl. Anglonorm. G.-Qu. 320]. Auch Engl. Universitäten beleuchtet D.’s Einleitung über Paris’ Anfänge; für sie kommen in Betracht Heinrichs III. Einladung an Pariser Scholaren 1229, das [angebl.] Verbot der Civilrechtslehre [s. Index unter Leges, Oxonia (auch p. 211), Anglicorum natio (auch XVII), Minoriten p. 135]. Von einzelnen Gelehrten betreffen die Brit. Inseln: Adam Anglicus, v. Marsh; Alan v. Beccles; Alexander Anglicus, v. Hales, Neckam; Bartholomaeus Angl.; Beda; s. Edmund; Gerard Cambrensis; Guillelm v. Durham, Leicester (p. XVI), Nottingham, W. de Maddele; Henricus Anglicus, H. Bisch. v. Worcester; Jocius v. London; Johann Anglicus, Blund, Garlandia, v. Lexington, v. Peckham, v. Siccavilla, Scotus, [E64] v. Weston; Laurentius Anglicus; Matheus de Scotia; Mauritius de Hibernia; Michael Scotus; Nicolaus v. Farnham; Patric de Hibernia; Petrus Cornubiensis, v. Tewkesbury; Radulf v. Maidstone; Ricard Anglicus, Cornubiensis; Robert Kilwardby, Erzb. v. Canterbury; R. Grossteste, de Hibernia; Roger Ruffus, Baco [auch p. X; dessen Leben wird auch hier nicht klar]; Simon v. Bridport; Simonet; Stephan Archidiacon v. Canterbury; Thomas Wallensis, v. York; Walter Scammel. Als frühestes Zeugniss für eine Pariser Genossenschaft von Lehrern und Schülern citirt Denifle p. IX die Nachricht, dass Johann, der spätere Abt von St. Alban’s, „ad electorum consortium magistrorum meruit attingere“, aus Walsingham; sie steht schon bei Matheus Paris; vgl. Mon. Germ. 28, 8. 96. 105. Dessen wichtige Pariser Mittheilungen namentlich über das Evangelium aeternum (ebd. 364) verwerthete Hrsg. früher zuerst und hier p. 272 mit vollständigem Apparat. – B. Hauréau Jl. Sav. ’90, 65; 189; 247; 300 bemerkt hieraus in Aufsätzen eigenen Werthes die Aufschlüsse für viele Gelehrtenleben, so für Ma(i)ner, den (vielleicht Johann v. Salisbury als den Gegner Becket’s) der sog. W. Map und Girald Cambrensis nennen. – Ch. Jourdain (Excurs. hist. à tr. le MA. 260) verglich die Miethe-Regulirung der Oxforder Universität im 13. Jh. mit der Pariser. – Ueber Oxford vgl. DZG II 228; III 228; IV 149; 178; 190. – J. Gilbert, Precollegiate Oxford (Jl. Br. archl. assoc. 1891, 205): Gesch. der Stadt bis 1264, ganz kurz, ohne Neues. – 0G. C. Brodrick, A hist. of the Univ. of Oxford (Epochs of church hist.) ’87. – 0A. Lang, Oxford; brief histor. and descr. notes; „richtig und bezeichnend“ HJb XI 391. – J. P. Harrison: Oxford cathedral (Archl. Jl. ’88, 271) zeigt noch Spuren des 1002 bestehenden Baus, der in 3 Apsiden abschloss; vgl. DZG VI 147,42. – H. Rashdall tritt EHR ’90, 354 im Streite zwischen Kaufmann [DZG II 229] und Denifle mehr letzterem bei: ein Privileg von Kaiser oder Papst gehöre zum Begriff des Studium generale; Cambridge (das K. richtig mit Oxford zu den Universitäten unter bischöfl. Kanzler gruppire) ohne solches, zähle zu D.’s Gruppe „ex consuetudine“; doch die Zeitgenossen definirten wohl selbst verschieden. Oxford beanspruchte nicht das Jus ubique docendi zu ertheilen, anerkannte aber auch das Pariser nicht. Der Staat allein konnte nur für sein Gebiet einer Universität Lehrfreiheit gewähren. Im Gegensatz zur Anglican. und Gall. Universität bewahre die Italienische class. Ueberlieferung. Die Disciplin der Engl. Universitäten vergröbere sich 1200–1500: anfangs gelte der Student als Herr, zuletzt als Schuljunge. Die Universität bindet anfangs nur einstimmiger Beschluss der vier Facultäten; 1313 fordert Oxford ⅔ Majorität innerhalb der letzteren zu giltigem Beschlusse. – T. E. Holland: The origin of the Univ. of Oxford (EHR ’91, 238) liegt nicht in den zahlreichen Stiftern in oder nahe der Stadt. Theobald, Pullein, Cricklade, Vacar [DZG III 195], sind die frühesten Lehrer Oxford’s. Um 1171 hat es Studenten aus ganz England: Giraldus Cambr. ist der nächste Zeuge für seine Bedeutung; es beherrscht 1190 die Gelehrsamkeit, um 1196 hat es Magistri scholarum, vor 1200 akadem. Organisation. Die Frisen Emo und Addo, die Paris und Orléans kannten, und Daniel von Morley finden hier Röm. Rechtslehre. Der erste bekannte Doctor ist Edmund Rich (Erzb. v. Canterbury); König und Erzbischof [E65] gaben 1195–8 Stipendien. Dies Patronat und geograph. Lage zogen die Studenten an. [Der eigentliche Keimpunkt fehlt. Emo meint Mon. Germ. 23, 524 mit „Liber pauperum“ den Vacar]. – 0Ders., The Univ. of Ox. in the 12. cent (Collectanea for The Oxf. hist. soc. II ’90), sammelt und erklärt die vereinzelten, zerstreuten und z. Th. ungedruckten Stellen über jene Lehrer [vgl. SatR 19VII90, 86; A. G. Little, EHR ’91, 565, der meint, Theobald habe wohl im Fritheswythstift gelesen, doch beistimmt, dass die Universität nicht dem Kloster entsprang. Dass sie durch Auswanderung aus Paris entstand [DZG II 228], bleibe nur eben möglich]. – 0H. Rashdall, The Friar preachers of the University, ebd. – 0S. F. Hulton, Rixae Oxonienses; – – demolished buildings of Oxford (’92): Kämpfe zwischen Stadt und Universität und zwischen den Nationen.

Archivalien seit Ende des 12. Jh. F. W. Maitland, Select pleas of the crown; I: 1200–25 (Selden soc. ’88). Die Einleitung meint, die Inrotulirung der Königsgerichts-Protokolle beginne vielleicht 1180, als Glanvilla Grossjustitiar wurde (eine Rolle von 1181 ward 1207 citirt), also ein halbes Menschenalter vor den Kanzlei-Rollen, die unter des letzteren Neffen Hubert Walter anfangen. Die Rotuli Curiae regis 1194–9 druckte Palgrave 1835; seitdem fand man noch einige (vielleicht etwas frühere) Richard’s I. Für das 13. Jh. würden die noch vorhandenen Rollen dieser Classe hundert dicke Bände einnehmen, und doch ging nachweislich mindestens ebensoviel verloren. Das weitaus Meiste betrifft Civilrecht; in die vorliegende Auswahl für Strafrecht nahm M. noch jeden wichtigen Fall auf (es sind 203 Nummern auf 140 Quartseiten) ausser den 0„Pleas of the crown for Gloucestershire 1221“, die er 1884 edirte. Er findet die anfängliche, mit dem Gegensatz des Criminalen und Civilen sich noch nicht deckende Spaltung des Reichsgerichts 1204 oder etwas früher in [2 Senate, nämlich A] „Coram rege (ipso), ubicumque fuerit in Anglia“ und [B] „Coram iustitiariis (regis) de Banco“ (meist „Westmonasterii“; doch sitzen noch unter Edward III. und Elisabeth die Common pleas [für Civiljustiz] zu York bezw. Hertford). Schon unter Johann gibt es [A] Coram rege- und [B] de Banco-Rollen. Nachdem Magna Charta die Common pleas [B] zu Westminster festlegte, und 1216–24 auch Strafrecht hier in Banco gesprochen wurde, während der Regentschafts-Staatsrath die Justiz nur beaufsichtigte und keine Rollen [A] hinterliess, scheiden sich seit spätestens 1234 deutlich [A] Placita coram rege, am wandernden Königshofe, von [B] Placita de Banco am ständigen Tribunal, das alle königl. Civilfälle (doch anfangs wohl auch criminale) aburtheilte. Unter Edward I. spaltete sich jene [A] Curia coram rege in den Geheimen Staatsrath und [a] Bancum regis (Richtercolleg), während [B] die Common pleas den Namen (Common) Bench schlechthin behielten. Seit Heinrich I. entsandte die Curia regis Reiserichter, eine nur periodische Provinzialcommission [𝔞]. Diese war damals wohl für Straf- und Fiscalfälle zuständig, 1176 für mehrere Grundbesitzklagen, ja 1218 für alle Processe; und wie seitdem ihr Auftrag von der Kanzlei inrotulirt ward, schieden sich fortan [𝔞] allgemeine Eyre-, [𝔞 1] Assise (Besitzstreit)- und [𝔞 2] Gefängnissräumungs-Rollen. M. [E66] druckt nun hier, fast durchgängig zum ersten Male, [aus 𝔞] Pleas in eyre, von 1201–3 (zu Launceston, Lincoln, Northampton, Bedford, Lichfield, Shrewsbury) und von 1221/5 (zu Worcester, Warwick, Shrewsbury, Ilchester), ferner [aus B] Pleas in banco von 1200–3; 1206–14; 1220, endlich [aus A] Coram rege 1205 f. Auf Grund aller Criminalprotokolle unter Johann urtheilt er: der Verbrecher ward selten, dann oft willkürlich und, da noch vielfach Ordal beweist, unlogisch bestraft; Brauch und Königsrichter drängen den Zweikampfsbeweis zurück; mit Einer Ausnahme verläuft das Ordal stets günstig; Rüge- und Beweisjury ist noch identisch. Er übersetzt den Latein. Text überall in’s Englische, facsimilirt eine Assisenrolle Heinrichs III. (wo man einen Königsbeweiser im Zweikampf vom Gegner, den er als seinen Raubgesellen angezeigt hat, überwunden und daneben am Galgen hängen sieht), gibt Namenindex, ein für Sitten- und Rechtsgesch. reichhaltiges Sachverzeichniss und eine grosse Zahl erklärender Anmerkungen. Ueberall beachtet er mehr das Regelmässige als vereinzelte Merkwürdigkeiten und fördert so die Entwickelung der Hauptzüge der Rechtsgesch. bedeutend: Nur als Ausnahme lässt das Beweisurtheil dem (wegen Verstümmelung) Verklagten die Wahl, ob er oder Kläger (durch Tragen des Glüheisens) beweise; 24. Das Eisen- war vornehmer als Wasser-Ordal; 68. Auch nach günstigem Ordal schwört der Verklagte das Reich ab (verbannt sich); 107. Zwischen Herrn und Lehensmann ist Zweikampfsklage unstatthaft; 85; 126. Lincolner Bürger, wie die Londoner vom Zweikampf eximirt, bringen 36 Eideshelfer; 82. Der Einwand des auf Todtschlag Verklagten, Kläger sei nicht des Erschlagenen nächster Verwandter, bedeutet einen Uebergang von Glanvilla zu Bracton; 28. Der [Angelsächs.] Sonderfriede, so der vom Sheriff verliehene, kommt noch vor; 73; 104. Der Königs-Friede gilt mit des Königs Tode als abgebrochen; gefährlich also ist die [mit dem Verschwörungs-Gerücht zusammenhängende] Aussprengung, Johann sei 1212 in Nord-Wales ermordet; 115. Für’s Seelenheil des (zu Worcester begrabenen) Königs erlässt das Gericht (zwei dortigen Pfarrern, die Stadtboden occupirten) die Ueberfangstrafen; 147. Von histor. Personen begegnen ausser den Richtern nur wenige, so Fulk Fitz Warin [s. E50]; 78. – 0F. Parker, Chartulary of the priory of St. Thomas near Stafford, founded c. a. 1174; Wm Salt archl. soc. 8, ’88. – 0W. Rye, Pedes finium; calendar of the Feet of fines rel. to the county of Cambridge 1196–1485 (Cambr. antiq. soc. 26, ’91). Rye registrirt die Verträge vor der Curia regis, die einen (meist nur scheinbaren) Process gewöhnlich über Landübertragung beenden, aus den Staatsrollen und identificirt fleissig die Ortsnamen. Kleine Freisassen seien hier nicht so zahlreich wie in Norfolk. So Ath. 18VII91, 94. – Nach Maitland, Select pleas p. XXVII war die Fines-Inrotulirung kurz vor 1178 vollendet. – 0Page and Hardy, Calendar of fines of Derbyshire from Richard I.; Jl. Derbys. archl. soc. XIII. – Laut des *52. annual report of the Deputy keeper of the Public records p. 22; 6 f.) zieht W. H. Bliss weiter die Stücke über die Brit. Inseln aus den päpstl. Registern im Vatican aus; ist vom Calendar of mediaeval letters, dipl. doc., papal bulls u. ähnl., Band I (1189–1272) in Arbeit und von „List of the accounts of ministers appointed to collect [E67] rents and other issues of land“ Bd. I (vor 1485) im Druck. – W. H. S. Hope (Proc. Antiq. Lond. 31I89, 292): Durch zweiseitige Urk. überlässt der Dom zu Rochester dem Erzb. v. Canterbury Lambeth und erhält dafür Darent, 1197. – 0J. E. Stocks and W. B. Bragg, Market Harborough parish records [Ende 12. Jh.] to 1530, ’90. Diese Urkk. aus Staats- und Stadtarchiven (auch Lincolns und Leicesters) erhellen, neben Localem, Flur- und Bürgergesch., namentlich die Unregelmässigkeit der Bepfründung: ein Pluralist erlangt päpstl. Dispens, da er Kreuzzug mit Edward I. verspricht. Weil die Stadt als einstige Königsdomäne sich 1380 weigerte, Diäten für Parlamentsabgeordnete zu zahlen, verlor sie ihr Wahlrecht. So Ath. 27XII90, 884. – W. H. Knowles, The hospital of St. Mary, Newcastle (Archla. Aeliana ’91, 194) mit Urkk. und Bauresten seit 12. Jh. – Sir H. Barkly, Testa de Nevill return for Gloucestershire, Tr. Bristol archl. soc. XII–XIV. Unter 52 Laienvasallen, die Domesday nennt, sitzen 150 Jahre später nur noch von 7 die männl. Nachkommen auf dem Ahnengut. Verf. behandelt die für Verfassungs-, Finanz-, Adels- u. Ortsgesch. wichtigen Steuereinschätzungen zum Carucagium von 1221, zu den Auxilien 1235 (behufs Heirath der Königsschwester mit Friedrich II.), 1241 ff., 1250. Die Antworten der Lehenträger wurden nur unvollständig und unordentlich in jenes unter Heinrich III. begonnene Lehenbuch compilirt. [Hierüber vgl. Ath. 12V88, 600; 0Barkly, Genealogist Jan. ’88]. – Ueber Baildon, Civil pleas [DZG V 402] vgl. Ath. 26XII91, 858.

Literatur um 1200. 0Jacobs, Aesop as first printed by W. Caxton in 1484; ’89 [DZG VI 161]. J. behandelt die Fabel bei Walter Anglicus, Neckam, Odo von Cheriton, Marie de France, Romulus, Bozon. Dass Marie mit ihrem Quellencitat Alfredus Anglicus [vgl. Mon. Germ. 28, 577; 582] meine, leugnet Sudre (Romania XX 508, wo er den Irrthum a. a. O. bessert), wenn sie auch im Stoffe dem Berachyah ähnele [den er hier zu spät ansetzt; vgl. folg. S.], den J. für Alfreds Gehilfen hält. Die gelehrte und geistvolle Gesch. der Fabel seit prähistor. Zeit ward allgemein gerühmt; vgl. Flügel, Mitt. Engl. Spr. ’90, 129. – Jenen Walter Anglicus, oft [s. jedoch E47] Anon. von Névelet genannt, will nicht unter Conrad’s von Hirsau „Aesop“ verstehen B. Hauréau, Jl. sav. ’89, 683. – P. Meyer erklärt den Beinamen jenes Fabel- und Predigtschreibers Odo als Cheriton bei Folkestone; denn in Hs. Arundel 231 heisst er Odo de Cantia; Ath. 30VIII90, 288. – K. Marold, Die poet. Verwerthung der Natur u. ihrer Erscheinungen in den Vagantenliedern (ZDPh 23, 1): 1. Personification der schaffenden Natur; 2. Winterschilderung bei Galfrid Vinsauf, sog. W. Map u. a. Plantagenet. Zeitgenossen. Mehr als Deutsche Minnesinger haften sie am Gelehrten und Antiken. – B. Hauréau (Not. Extr. mss. 33, 1, 247): No. 2590 des mss. Latins Bibl. nation. enthält die Vision des Mönches v. Eynsham, von 1196, woraus M. Paris [vielmehr Wendover] nur den Rahmen aushob, während, wie bei Dante, die im Jenseits angetroffene Gesellschaft die Hauptsache bildet. Im Fegefeuer dulden z. B. ein Klostervorsteher (wegen Gutsverschleuderung an Verwandte und Zuchtvernachlässigung) und ein [E68] vor 4 Jahren verstorbener „Pontifex in archipresulem electus“, der sich heimlich kasteite, äusserlich weltlich lebte [d. i. der Staatsmann Reginald v. Bath; vgl. DZG III 231]. – Ders. (ebd. 279): No. 8083 enthält des Cisterzers Radulf de Longocampo Commentar zum Anticlaudian des Alan v. Lille, den er zu Montpellier hörte. Er schrieb 1212–25 auch über Physik, Astronomie, Medicin, kennt von Aristoteles schon mehr als Alan, citirt die Alexandreis, Bernard Silv., Matthaeus v. Vendôme, bringt eine neue Gerbert-Fabel und manches über Rouen. – Ders. (ebd. ’90) weist eine bisher Simon v. Tournai zugeschriebene Summa canon. Rechts dem Robert v. Courçon zu. – Ders. (Jl. sav. ’90, 191) citirt aus Chart. Paris. [o. E63] zwei päpstl. Empfehlungen des Michael Scotus (an St. Langton) behufs Bepfründung. 1224 heisst Michael „berühmter Gelehrter“, 1227 [Potthast 7888] „seit der Kindheit im Arab. und Hebrä. lernend und lehrbereit“, war also lange vor 1214 geboren [„um 1195“; Hartwig, Uebersetz. Unteritaliens (Lpz. ’86) 22; er war 1236 todt; Henr. Abrinc., Forsch. Dt. G. 18, 483]. - C. Douais, L’univ. de Paris au 13 s. (RQH 25, 583), handelt über Michael’s Aristoteles-Uebersetzung [vgl. Mon. Germ. 28, 582]. – Michael’s Introductorium verzeichnet 0L. Delisle, Bibl. nation.; Catal. des mss. de la Trémoïlle. – P. Martin, La Vulgate au 13. s. (Muséon ’88, 288 [vgl. DZG III 238]. ’89, 453. ’90, 55; 301). Stephan Langton versuchte aus dem Hebrä. den Latein. Text zu corrigiren, schrieb Commentare mit Kenntniss des Griech. und Hebrä., theilte die Bibel in Verse und Capitel und schuf oder verbreitete die der jetzigen ähnliche Anordnung der Bücher. [Zu L.’s Schriften vgl. Agnorm. G.-Qn. 322; Ravaisson, Bibl. de l’Ouest 407]. – 0O. Schmid, Ueber verschiedene Eintheilungen der hl. Schrift, insbes. – – Stephan Langton’s; Graz ’92. – B. Hauréau, Not. Extr. mss ’91 p. 49; 83 behandelt Langton’s Commentar zu den Kleinen Propheten und Odo von Cheriton’s Predigten. – W. A. Clouston, The pound of flesh [des Shylock] Ac. 13IX90, 224. Die Erzählung vom Gläubiger, der auf seinen Schein des Schuldners Fleisch beansprucht, aber, weil Blut nicht inbegriffen, leer ausgeht, münzt Cursor mundi auf einen Jüd. Gläubiger des Goldschmids der h. Helena und die Predigtbeispielsammlung Harley 7322 vom 14. Jh. auf einen Dänen. [Vgl. Kohler, Shakespeare vor Jurisprudenz.]

Hebräische Literatur des 12. u. 13. Jh. Vgl. o. E30. – A. Neubauer (Jew. QR ’90, 520; auch A supposed English school of Jewish grammarians, ebd. Apr.): Berechiah Naqdan schreibe seine Fabeln in der Provence oder Normandie, schwerlich in England, kurz nach den Judenmorden von 1190, auf welche die Einleitung anspielt. Den Adelard v. Bath übersetzte er in’s Hebrä. und schob für Französ. Juden Französ. Wörter ein. – Dagegen identificirt J. Jacobs (ebd. 526; vgl. R. études Juives 20, 153) jenen mit Benedict le Puncteur zu Oxford (Nakdan heisst Punctuator), der in Engl. Urkk. um 1194 vorkomme, ein Lapidar übersetze, Ethisches u. einen Hiob-Commentar verfasse und Alfred [s. E67] helfe beim Uebersetzen aus dem Arab. [Neub. (Ath. 26IV90, 531) bezweifelt Ber.’s Arab. Kenntnisse]. Moses ben Isaac von der Familie [E69] Contissa, Engl. Stammes, der Verf. des Onyxbuches, das Londoner Rabbinen citirt [vgl. DZG III 225,46], schreibe auch in England. [Letzteres leugnet Neub.]. – Jacobs (Ac. 29III90): Wilhelm v. Newbury entnimmt die berühmte Rede, die er den sich 1190 umbringenden Yorker Juden beilegt, dem Latinisirten Josephus. – 0A. Neubauer, York shetars [vgl. DZG III 196], Jew. QR Jan. ’91. – Ders. (ebd. Jul. ’90, 527) druckt den Hebrä. Text und excerpirt Englisch 5 Urkk. über Geldgeschäfte des (Kanzlers) Walter Merton mit Juden 1244–72. – Aus dieser Sammlung erklärt D. Kaufmann (ebd. Oct. ’90, 157) eine Hebrä. Quittung des Aaron ben Abraham für Wilhelm von Watville. – 0J. Guttmann, Alexandre de Hales et le Judaïsme (R. étud. Juives 19, 224). Alex. änderte seine Anschauung von den Juden, als er Maimonides las; vgl. Scot. R. Apr. ’90, 445. – D. Kaufmann, The [Jewish] prayer-book – – of England before 1290 (Jew. QR Oct. ’91, 9), aus Hs. Leipzig 17, mit liturg. Poesie wahrscheinlich des Jacob ben Jehudah von London. [Dies Ez Chajim, d. i. Lebensbaum, eine Compilation Jüd. Rechts und Rituals, um 1275, wird H. Adler drucken; Ath. 6VI91, 734]. K. bringt Proben daraus.

Johann. 0Fr. Harrison, A survey of the 13. cent; Fortnightly R. Sept. ’91. – 0Pitt-Rivers: King John’s house Tollard Royal, Wiltshire, (’91) diente zur Jagd und zeigt Bauspuren vom Anf. des 13. Jh.; so Antiq. Jan. ’91, 43. – 0Viard, Un sceau d’or unter Llewellyn’s Dankschreiben an Philipp II., um 1213, für Bündnissabschluss; Archives hist. artist. ’90, Jan. – Das Patent von 12 ersten Baronen an den Domconvent von Canterbury, die zur Rückkehr [aus seinem Exil zu Pontigny, Mitte 1213] einladen und der Kirche bürgen für Vertragserfüllung durch Johann, steht Literae Cantuar. ed. Sheppard [DZG IV 156] I, 21, vgl. XLVj. – 0? (Amer. cath. QR XV 1, laut HJb XI 366): Magna charta werde von Innocenz III. verworfen nur [?] wegen ungesetzlicher Entstehung, nicht wegen der darin enthaltenen Freiheiten, die früher schon ohne Aufzeichnung galten [?] und von Honor III. anerkannt wurden [keineswegs alle!]. – W. Pollard, King John crossing the Wash, Oct. 1216 (Notes Qu. 17X91, 306). Johann marschirte von Lynn zur Furth Cross Keys Wash, wo er Gepäck und Menschen verlor, dann von Sutton Bridge zu Lande nach dem Fossdyke. – *R. Röhricht, Ein Brief Christi (ZKG XI 436), über Sonntagsheiligung, aus Hoveden a. 1201 gedruckt, ward von Eustach von Flaix [im Beauvoisis, nicht Flai in Normandie; vgl. W. Schmitz NA XV 602] nach England [und in Hoveden’s Provinz York; vgl. Stubbs IV XIII] gebracht; die Chronisten von S. Albans [und Walter Coventr.] schrieben ihn aus Hoveden ab. – *Ders., Studien zur G. des 5. Kreuzzugs (Innsbr. ’91), behandelt Innocenz’ Delegation der Kreuzpredigt für die Brit. Inseln u. Eintreten für Johann als Kreuzfahrer und die Engl. Geldsammlung für den Kreuzzug von 1219. Unter den Briefschreibern sind die Grafen von Derby, Chester und Salisbury, unter den Empfängern der Engl. Templer-Praeceptor; unter den Kreuzfahrern ausserdem Graf Arundel, Bohun, Breauté, Courçon, Erzb. Walter v. York [der aber nicht auszog]. – *Ders., Die Briefe des Kölner Scholasticus Oliver [E70] (WZ X 161), gesammelt und erklärt. Wendover lagen die von Mitte 1214 und Ende 1219 vor über O.’s Fris. Kreuzpredigt und die Belagerung Damiette’s, wo (188; 191) Chester und Salisbury sich auszeichnen. – *Ders., Kleine Stud. z. G. d. Kreuzzüge (Progr. Humboldt-Gymn. Berl. ’90), benutzt zu 1249 ff.; 1270 eine lange Reihe Engl. Quellen; Wilhelm Longespée kommt 1814 vor. – M. Pattison schrieb 0„Stephen Langton“ für Lives of the Engl. saints ed. Newman; Notes Qu. 29XI90, 432. – G. C. Williamson, St. Martha’s Hill near Guildford, Surrey (Antiq. Aug. ’90, 71) mit dem angeblichen Grabe St. Langton’s (der als Mönch von Newark diese Pfründe verwaltet habe) und seiner Geliebten Bele Aliz. [Dies bedarf nicht der Widerlegung, sondern der Erklärung]. – 0Cook, Guala; Sacram. Calif. ’88 [wohl = DZG III 235,7]. – W. Hunt, John und (dessen Gemahlin) Isabella von Angoulême (Dict. nat. biogr.), benutzt reiche Engl. und einige Französ. Literatur. – K. Norgate behandelt (ebd.) drei Töchter Johanns: Joan von Nordwales; Joan von Schottland [mit eigener Forschung]; Isabella Gem. Friedrich’s II. [ohne Kenntniss Deutscher Bücher].

Heinrich III. W. Hunt, Henry III. (ebd.), nach neuester Literatur. – Ders., St. Hugh of Lincoln (ebd.), angeblich von Juden gemartert; Verf. vergleicht alle Engl. Klagen wegen Jüd. Gebrauchs von Kinderblut. – C. L. Kingsford: William de Huntingfield (ebd.), Beamter Johanns, 1215–7 auf Seiten der Barone, ward bei Lincoln gefangen, aber begnadigt. – Ders. (ebd.): Jocelin, bishop of Bath († 1242) u. John, b. of Winchester († 1268). – T. F. Tout, Henry of Cornwall, called of Almaine (ebd.), Sohn Richard’s, Originalforschung auch in festländ. Quellen. – 0F. Schirrmacher, Richard v. Cornwall, ADB 28, 412. – Ueber dessen Wahl zum Römerkönig s. JBG ’86 II 55; Schröder, Dt. Rechts-G. 459. – E. Winkelmann, Kaiser Friedrich II., I: 1218–28 (Lpz. ’89), berührt Englands Theilnahme am Kreuzzug 1219 u. 1227, die Steuer dafür 1223 [vgl. Stubbs Constit. hist. II 36], die Johann von Brienne durchsetzte, den Französ. Krieg 1224, das Eintreten für Pseudo-Balduin. Abschliessend stellt er den Versuch der Engl. Regierung dar, mit dem Reiche durch dynast. Verschwägerung ein Bündniss gegen Frankreich zu erlangen. Die Welf. Beziehung hindert dies nicht mehr, und die Erzbischöfe von Köln befördern die von ihnen längst gepflogene Engl. Freundschaft: Engelbert sendet Ende 1223 Vertraute an Heinrich III., weigert des Kaisers Vertrag mit Frankreich auszufertigen, plant, eine Schwester Heinrichs III. dem Deutschen Könige zu vermählen, und bewegt den Papst, für England gegen Frankreich einzutreten. Im Januar 1225 führt dann Walter von Carlisle eine bedeutende Gesandtschaft nach Deutschland, darunter war der humorist. Heinrich [v. Cornhill]. Heinrich III. wollte sich der Tochter des Herzogs von Oesterreich verloben, was wohl schon dessen Gesandtschaft 1221 bezweckte. Allein Friedrich hielt an dem überlieferten Stauferbund mit Frankreich fest; im August lehnten die Deutschen Fürsten zu Frankfurt Walter’s Antrag ab, und nach Engelbert’s Tod billigte die Deutsche Regentschaft 1226 jenen Französ. Vertrag. Anfang 1227 knüpften zwar Köln, Böhmen und Baiern wiederum mit England an; allein [E71] der Kaiser erneuerte im August das Französ. Bündniss. Mehrfach stellt Verf. genaue Daten hierzu fest, findet Gründe für bisher unerklärten Wechsel der Politik und beherrscht die Quellen vollständig. Zur Kritik der Ann. Dunstapl. vgl. 256; 424; Wendover’s 335; 310 [Matheus fälschte Friedrichs Brief v. 1227; Mon. Germ. 28, 59; 121. Ueber in England nachweisbare Gesandtschaften Braunschweigs 1219, des Kaisers und Kölns 1222 s. Rotuli lit. claus. ed. Hardy, Index unter Radulf de Burlingham, Haimo, Konrad von Wilre, dessen Sohn Jocelin; zur Böhmischen Botschaft 1226 s. Lambert. Zu dem 1222 geplanten Congress in Verona reiste Hugo Bisch. von Carlisle; ebd.]. – Der Treueid von 1751 Einwohnern La Rochelle’s für Frankreich von 1224 steht in 0Arch. hist. Poitou XX. – 0F. Mugnier, Les Savoyards en Angleterre au 13. s. et Pierre d’Aigueblanche, év. de Hereford, Par. ’91. Da Heinrich III. und Richard von Cornwall Töchter der Beatrix (v. Provence) aus Savoyen heiratheten, gewann deren Sippe Geld, Land und Amt in Englands Staat und Kirche und ward verfolgt vom Hasse des Adels und Volkes gegen die fremden Höflinge. Peter führte Hereforder Liturgie in seinem Stift Aiguebelle, wo er 1268 starb, ein. So W. A. B. Coolidge EHR ’91, 563, wonach Verf. Deutsches [Wurstemberger; Böhmer-Ficker, Reg. imp. V; vgl. o. E53] nicht benutzt. – 0Chevalier, Évêques de Valence, Guillaume et Philippe de Savoie [vgl. DZG V 208]. Wilhelm verheirathete seine Nichte an Heinrich III., der ihm schülerhaft folgte und u. a. das Bisthum Winchester gab, und liess sich vom Papste einen Bruder als Nachfolger versprechen. Verf. leugnet, dass dies Bonifaz, der spätere Erzb. v. Canterbury, gewesen [nach Prudhomme BECh 51, 543 nicht überzeugend]. Auch Philipp war in England reich bepfründet; er bot u. a. Edmund 1254 die Sicil. Krone vom Papste an. – J. P. Kirsch: Das Lütticher Schisma 1238 (RQschr 3, 177) betrifft denselben Wilhelm. – 0J. Marx: Die Vita Gregorii IX (Berl. ’89) sei 1239/40 verfasst, wohl vom päpstl. Kämmerer Johann v. Ferentino [dem Norwicher Archidiacon, der 1231 floh vor dem Hasse der Engländer gegen die Römer (Mon. Germ. 28, 68)?]; vgl. MHL 18, 130. – G. C. Macaulay, The capture of a general council, 1240 (EHR ’91, 1) folgt, ohne neuere Forschung und ohne Deutsche Lit. seit Raumer, fast allein Matheus Paris für Engl. Beziehungen. – 0Church, Roger of Salisbury, bish. of Bath 1244–7; Archla. ’90. – 0A. Gibbons, Liber antiquus de ordinationibus vicariarum tp. Hugonis Wells Lincoln. episcopi 1209–35, [s. o. E2]; introd. by G. G. Perry (Linc. ’88), wichtig für Local- und Kirchen-G. des östl. Mittellands. – E. Venables: Hugh of Wells (Dict. nat. biogr.) stand 1209 zu Langton, 1215 zu Johann, 1216 zu Ludwig (VIII.) und erkaufte 1217 die Gnade der Engl.-päpstl. Regentschaft. In der Diöcese sorgte er für feste Anstellung der Pfarr-Vicare zum Aerger der Mönchspatrone. – H. R. Luard, Robert Grosseteste, ebd., vortrefflicher Aufsatz. – Ueber Felten’s „Grosseteste“ [DZG I 184] s. Dalmeyda RC 17IX88. – Ueber Gr.’s Heiligsprechung verzeichnet Lincolner Urkk. die Hist. mss. comm., 12. rep., app. IX [o. E1], 566. – Gr.’s „Reules“ s. u. p. 79. – A. Chroust, Unedirte Urkk. (NA 16, 164 ff.), excerpirt Schutzbriefe von Honorius III. für Priorin und Nonnen von Appleton [E72] [-Roebuck] und von Innocenz IV. für St. Bartholomew’s [Smithfield; vgl. DZG II 472]. – P. M. Baumgarten, Der ann. 4 [1264] registri Urbani IV. (RQschr 3, 54 ff.): der Papst erlaubt 9. Sept. dem bei der Curie erschienenen „Andreae priori Winton. bis centum libr. sterl.“ zu leihen, und befiehlt 13. Sept. Bisch. Johann von Winchester und dem Abt von St. Albans, dem päpstl. Kaplan Wilhelm de Corneria, schon Yorker Domherrn, ein Canonicat am Dom zu Salisbury zu providiren. – Ueber päpstl. Register s. E66; DZG V Bibliogr. 1485; 1493 d. – 0de Dion, Montfort [-l’Amaury, Mém. soc. Rambouillet 8, 127], mit Urkk. betr. Simon’s Ahnen und Stammburg. – v. Kap-herr verbindet (DZG V 69) die Oxforder Provisionen über die Stellung des Sheriff mit Byzantin. Amtstechnik [ohne Begründung]. – Kingsford, Carmen de bello Lewensi; vgl. EHR ’92, 144. [Der Dichter sprach Französisch, laut Vers 871: Dicitur vulgariter ,Ut rex vult, lex vadit‘, welches Sprichwort A. Tobler mir bei Fil. Mousket 27 052 freundlichst nachwies: „U viout li rois, la va li lois.“ La besturne hatte Stengel, Cod. ms. Digby 86, (Halle ’71) 118 besser gedruckt. Ferneres s. HZ 69, 87]. – C. Eubel (AKKR 64, 16; 55; 68): Der Registerband des Card. Bentevenga [† 1290] enthält die päpstl. Begnadigung für Guido v. Montfort (der Heinrich v. Almaine 1271 ermordet hatte; Hrsg. sammelt einiges über Wido 1280–7), Dispense von Nicolaus III. für unehel. Geistliche an die Bischöfe v. Lincoln u. Norwich, von Martin IV. für einen Cambridger Karmeliter und mehrere andere Briefe über Engl. Geistliche u. Kirchen 1281/6. – J. Maclean, The will of William Selk, vicar of All Saints, Bristol 1270 (Tr. Bristol soc. XV 310) mit Facs. und Engl. Uebersetzung. Der Vicar vermacht seiner Kirche Geräthe, Stoffe, Reliquien (u. a. Th. Becket’s), ein Missale de usu Sarum, Constitutiones et Penitenciarium episcopi. – [Wohl hiernach behandelt] 0E. Bishop: Kirchengewänder eines Bristoler Pfarrers in Downside R. ’91. – Aus 0F. C. Hingeston-Randolph, The registers of the bishops of Exeter 1257–91, zieht Dublin R. July ’89, 224 das Itinerar aus und stellt eine lange Liste Cornischer Heiligen zusammen, denen damals Kirchen geweiht waren. – J. Loth, Les Mabinogion (Par. ’89) II 326 übersetzt aus dem Wallis. die Division du pays de Galles en cantrevs et en cymmwds 1246–82. – Thomas, The Norwich taxation and the diocese of Llandaff, Archla. Cambr. ’89, 106; 357. Auch (Innocentii IV oder) Vetus valor heisst diese Pfründenabschätzung von 1253 durch Bisch. Walter v. Norwich für Heinrich III., dem der Papst Primitien u. Zehnten auf 3 Jahre zugestand. Morris entdeckte einen Theil daraus über Wales (der über St. Asaph erschien in 0Montgomeryshire collections ’87, 331). T. druckt das Stück über Llandaff und vergleicht die Taxatio von 1291 (die er aus derselben Hs. vervollständigt): in diesen 40 Jahren schritt die Unterwerfung der Walliser Kirchen unter (grossentheils Engl.; s. o. E55) Ordenshäuser fort. – J. Werner druckt (Rom. Forsch. IV 527) aus einem Cisterzer-Brevier zu Aarau ein Reimoffiz auf S. Edmund: „pastor Cantuariae exulat ab Anglia“. – 0F. Phillips, St. Richard, bishop of Chichester [hochkirchlich, für die Jugend] in „Fathers of the Engl. church“, 2. ser.; ’91. – M. de Vienne (Ann. soc. numism. ’91, 133; 209; 215; 317; vgl. o. E15) hält gegen Blancard fest, dass zu Ludwigs [E73] IX. Zeit dauernd Gold gegen Silber wie 10 zu 1 stand, und der Sterling 37/40 fein blieb.

Geistl. Orden seit dem 13. Jh. 0Sir G. Duckett, Offord Cluny in the 13. cent., Cambridge antiq. soc. ’87. – J. Cox: Ein spitzovales Secret-Siegel aus Ambra, gefunden in einem Steinsarg der Priorei Malton, vom 13. Jh., war gefasst in einen Silberring, auf dem Fisch, Vogel, Löwe und Baum gravirt sind und [der Hexameter]: „Secretum signum fons [? sint] piscis avis leo lignum“; Ath. 15II90. – 0F. T. Marsh, Annals of the hospital of St. Wulstan [der es kurz vor 1095 gründete] in Worcester; – – Chartulary (’90. 4°). Die Urkk. dieser Augustiner beginnen 1230; Bautheile stammen vom 15. Jh.; so Antiq. Dec. ’90, 276. – F. Ehrle, Die ältesten Constitutionen des Franziskanerordens (ALitKGMa 6, 1), erklärt mehrfach Eccleston. – A. G. Little: The missing ms. of Eccleston (EHR ’90, 754), das Leland erwähnt [und ich Mon. Germ. 28, 560 nicht kannte], ist Phillipps 3119, nahe der Cottonschen Hs. verwandt und von ihr wahrscheinlich abgeschrieben. – Ders., Chronology of the Provincial ministers of the Friars minor in England (EHR ’91, 742) seit Agnellus 1224. Das Metzer Capitel, das ich Mon. Germ. 28, 568 mit Wadding 1249 ansetzte, gehört nach dem Verf. zum Frühling des Jahres 1251. Er gibt besonders seit dem Ende des 13. Jahrhunderts wichtige Daten aus weit verstreuten Quellen, auch aus Hss. – C. Eubel, Die Bischöfe – – aus dem Minoriten-Orden bis 1305, RömQschr. IV, 185. Irrig führe man als Franziskaner an: Albert v. Armagh –1245, Wilhelm v. Glasgow, dann 1202 v. St. Andrews, Johann v. Dublin 1284–94; Ralf v. Hereford resignirte 1239, als er Minorit ward, ebenso Moritz v. Ross 1264. Fraglich ist, ob Nicolaus v. Leighlin 1275 und Walter v. Ross 1264 Minoriten waren. Nicht die Weihe empfingen die zu Bisch. erwählten Adam de Marisco für Ely 1256, Jacob und Malachias für Tuam 1259 u. 1271, Johann für Raphoe 1263, Johann Bonaventura für York 1265, Michael für Armagh 1303. Dagegen wurden folg. Minoriten auf den Brit. Inseln Bischöfe: Daniel v. Cloyne († 1264), Thomas v. Clonmacnois 1252, Stephan v. Waterford 1273, Johann v. Canterbury 1279, Nicolaus v. Kildare 1279 und Wilhelm v. Worcester 1302. – C. F. R. Palmer, The Friar-preachers or Blackfriars of Guildford, Ipswich, Great Yarmouth, Thetford, Truro, Bristol, Norwich, Winchester, Reliq. 1887–9. Verf. benutzt in 9 Aufsätzen reichlich königl. Schenkungen, Adelsvermächtnisse u. a. Staatsarchivalien vom 13.–16. Jh. und druckt einige Urkk. - Ders., The king’s confessors, Antiq. Sept. ’90, 114. Heinrich III. begünstigte die Dominikaner seit 1221. Ihnen entnahm der Engl. König 1256–1399 den Beichtvater. Der erste, Johann von Derlington, zu St. Jacques in Paris gebildet, Schriftsteller, päpstl. und königl. Agent, starb 1284 als Erzb. von Dublin. Walter v. Winterbourne, bei Edward I. auch in Guienne und Schottland, ward 1304 Cardinal. 1304–7 u. 1316–9 war Lucas von Wodeford Beichtvater, der 1313 für den Predigerorden gegen die Universität Oxford stritt. Dem John de Lenham, dem Beichtvater Edward’s II. schon als Prinzen, widmete Nic. Trivet „In declamationes Senecae“. Verf. bringt aus den Staatsrechnungen eine erdrückende [E74] Fülle genauester Kleinigkeiten herbei, die oft damalige Sitte, besonders das Kostüm, erhellen, leider ohne sie zu grösseren Zügen zu verbinden. – 0The book of observances of – – English Austin canons, written about 1296, ed. J. W. Clark. Im Liber memorandorum de Bernwelle, (Hs. Harley 3601) mit Urkk. und Notizen auch über den Bau des 12.–13. Jh.’s, enthält Buch 8 das Consuetudinarium der Priorei (die, 1092 an der Burg zu Cambridge gegründet, 1112 nach Barnwell übertragen ward). Dieses regelt genauestens das Betragen der Augustiner in Kirche, Kreuzgang, Capitel, Ess- und Schlafsaal bis zum Nasenschnauben herab, sowie die Pflichten des Praelatus u. der Obedientiarii vom Subprior bis zum Infirmarius. Vgl. Archl. Jl. ’91, 200; Ac. 25IV91, 393; Antiq. Apr. ’91, 152; SatR 21II91, 223 (wo die Stelle über des Armarius Bibliotheksverwaltung übersetzt ist); Ac. 14III91, 262 (wonach man alle sieben Wochen zur Ader lässt und im Frater Sommers Blumen, Münze, Fenchel, Fliegenklappen kennt). Ders. behandelte die Baugesch. dieses Stifts, Reliq. ’91, 117.

Philosophie, Literatur um 1250. H. Siebeck, Psychologie [des] Roger Baco, AGPhilos. III 177. Baco weist einige allgemeinste Ausgangspunkte für eine veränderte Art der wissenschaftl. Studien auf, ohne praktischen Erfolg und ohne Darstellung der neuen Methode, die er bewusst sucht. Er gewinnt neue positive Einsichten in empir. Psychologie und Erkenntnisslehre. Er geht auf die Alten im gereinigten Text und auf die Natur selbst zurück. Er scheidet schon das Gebiet der übersinnlichen Erkenntniss von dem der sinnlichen Erfahrung und in der Seele Vorstellen, Wollen, Fühlen. In der Erkenntnisslehre ist er Duns Scotus’ Vorgänger, der ihn vielleicht zu Oxford noch hörte: Wahrnehmung werde veranlasst durch unmittelbare Einwirkung des Objekts auf das Subjekt. Die Vorgänge beim Sehen erörtert er nach Alhacen. Vgl. dens. ebd. p. 629. – P. Martin, La Vulgate d’après R. Bacon (Muséon ’88, 381; ’89, 444. ’90, 64; 304), analysirt B.’s Kritik damaliger Philologen. Eine zu Rom 1260–80 corrigirte Vulgata enthalte vielleicht Spuren der von Clemens IV. auf B.’s Anregung angeordneten Besserung. Als den „Pariser“ Text verurtheilte B. Langton’s Ausgabe [o. E68]. – Berthelot, Jl. sav. ’91, 373: Schon bevor Baco den späteren Ruhm besass, legte man ihm irrig chemische Schriften bei. Zur Buchstabenverstellung, unter der er die Schiesspulverformel mittheilt, gibt es damals andere unentzifferbare Beispiele. – P. Feret (RQH 50, 119): Les emprisonnements de R. Bacon seien übertrieben worden. [Deutsches, auch Mon. Germ. 28, 569 kennt Verf. nicht]. Das Verbot der Bücherverbreitung beziehe sich nur [?] auf Magie und Astrologie. Vielleicht wegen Widerstandes werde B. um 1257 [?] aus England in’s Pariser Haus, nicht verbannt, sondern versetzt [?]. Die violentia sei rein moralisch [?], und bis 1266 fehle für B.’s Gefangenschaft der Nachweis. [? Ich gab ihn a. a. O., dazu Jourdain, DZG III 238,29]. Die zweite Verfolgung 1278[?]–92 sei nur aus Pits belegbar [ebd. 5708: Antoninus Florent.!] und wohl leicht. – 0J. A. Endres, Des Alexander v. Hales [s. o. E69] Leben und psycholog. Lehre, Philos. Jb. ’88, 24; 203; 227 [gelobt AGPhilos. V 118]. – B. Hauréau (Notices et Extraits des mss. ’91, p. 23): Der Psalter-Commentar gehöre Bonaventura, [E75] nicht Alex. v. Hales. – C. L. Kingsford, Thomas Hales, Theolog und Engl. Dichter, Dict. nat. biogr. – Ders., ebd.: John Holywood (de Sacro bosco), geb. wohl zu Halifax, lebte und starb 1244(56?) zu Paris, schrieb über Mathematik und Kalender. Seine berühmte, obwohl nicht originale, Astronomie „De sphaera“ ward 1472 gedruckt. – Johann von Salisbury schrieb 1269 zu Mons ein Lectionar, das als Nachtrag Französ. Verse erhielt; Facs. gibt Palaeogr. soc. II ser., 6, laut Wattenbach JBG ’89 IV 61. – Crane zeigt in seiner Ausgabe der [Predigt-] 0Exempla of Jacob of Vitry, wie dieser in der Engl. Liter. des 13.–15. Jh., so von Bozon und John Felton von Oxford, benutzt ward, und verfolgt die verwandten Schriften des Odo von Cheriton, Neckam, Holcot, Bartholomaeus Angl. – P. Meyer, Bozon [s. DZG IV 161,6] VII, bestätigt Delisle’s Nachweis, der Minorit Bartholomaeus Anglicus (seit 16. Jh. de Glanvil genannt) habe um 1240 in Frankreich geblüht. Vielleicht nicht dieser, sondern eine verwandte Compilation der Eigenschaften der Steine, Pflanzen, Thiere liege Bozon vor.

Röm. Recht im 13. Jh. G. Digard, La papauté et l’étude de droit Romain au 13. s. à propos de la fausse bulle d’Innocent IV. „Dolentes“; BECh 51, 381 (auch Ac. Inscr. 23VIII90). Diese Bulle (Potthast 15 570) zweifelte schon Denifle an. Sie schliesst Leges-Professoren von Pfründen aus und verbietet, Röm. Recht in Ländern des Gewohnheitsrechts wie England, Schottland, Wales zu lehren. Allein sie widerspreche dem Stil der päpstl. Kanzlei, der Kanonisten, dem Geiste der angeblich zu vervollständigenden Bulle Honor’s „Super specula“ (6165) und damaliger Curialpolitik. Nun ist Englands Gegensatz gegen Röm. Recht bekannt aus Joh. Saresber., Map, Nigellus, Gervas, Petrus Bles., Girald Cambr., Baco, aus Heinrich’s III. Verbot von 1234, und Oxforder Statuten. [Ferneres s. DZG II 212]. Auch Grosseteste verbot Pfründnern, als Richter zu dienen oder Röm. Recht zu lehren, und klagte, Legisten hindern des Diöcesans Disciplin; diese Beschwerde hält Verf. (wie DZG I 185) für echt. Also ein Engländer, wohl ein Oxforder Artist [s. o. E64] aus Grosseteste’s Anhang, vielleicht aus der Pfründe verdrängt durch Italien. Civilisten, schrieb die Fälschung, die allein Matheus Paris hat [neben mancher unechten Urk. auch der eigenen Zeit; Mon. Germ. 28, 87]. Vering jr. stimmt dem bei; ebenso M. Fournier NRH droit ’91, 134, der jedoch festhält, Honor III., wie das Papstthum überhaupt, sei der Lehre Röm. Rechts feindlich und unterdrücke es zu Paris. [Nach 0G. Périès, La faculté de droit dans l’anc. Univ. de Paris (Par. ’90), lehrte Paris trotz Honor weiter Röm. Recht und promovirte seit dem 14. Jh. in legibus; vgl. Bull. cr. ’91, 267 ; HZ 68, 166; RQH 51, 321]. Fournier meint (ebd. 14, 80), die Theologen (wie Bacon, M. Paris, Richard de Bury) bekämpften das Röm. Recht, weil es der päpstl. Suprematie z. Th. entgegensteht, und weil das kanon. Recht, worin diese verfochten wird, nicht von den Leges abhängen sollte.

Urkunden, Rechts- u. Wirthschaftsbücher im 13. Jh. 0The statutes of the realm, 2 rev. ed., ’89, I: 1235–1713, lässt die aufgehobenen [E76] Gesetze fort. – 0B. H. Blacker, Gloucestershire notes and queries V, ’90, enthält Heinrich’s III. Close-Rollen für die Grafschaft Gloucester. – J. Simpson, Gleanings from Close rolls of Henry III. (Reliq. 1887 f.), 1234–7, Auszüge ohne erkennbaren Grundsatz. – A. F. Leach, Visitations of Southwell (Camden soc. ’91; s. o. E28) p. 201 sammelt Capitel-Statuta 1221–1335 über Pflichten und Rechte der Chorherren, Bestallung u. Gehälter der Vicare u. unteren Geistlichen, Rechenlegung, Domerhaltung. Als resident gelten Chorherren, die zu Paris, Oxford, Cambridge Theologie studiren oder lehren. – 0R. R. Sharpe, Calendar of wills, court of Husting, London [vgl. DZG II 231], 1: 1258–1358, ’89. Von früherer Zeit existirt nur Ein Londoner Bürgertestament, von 1226, in St. Paul’s. (9. Rep. hist. mss.). W. J. Loftie, EHR ’90, 593, erklärt hieraus die Londoner Strassennamen und Gesch. des Alderman-Amts: das von Farringdon war anfangs Privatbesitz der Familie Farndon; dessen Käufer legte es 1357 in die Hand des Mayor, und fortan ward auch für diesen Ward der Alderman gewählt. – 0F. C. Hancock, Judge Bracton, Proc. Somerset archl. soc. ’89. – W. H. Stevenson, Bracton’s cone and key, Ac. 17V90, 337. Bracton[WS 8] knüpft die Mündigkeit der Frau an die Verwaltung von cove oder cleve, d. i. Kammer (andere Hss. haben cofre, Koffer) und Schlüssel, wie auch Nord. Recht Hausfraugewalt durch Schloss und Schlüssel symbolisirt. [Vgl. Cnut’s Gesetz II 76, 1]. Verf. citirt mehrere von der schlechten Edition vernachlässigte Hss. Bracton’s u. bessert den Text. – 0F. W. Maitland [ausführlicher DZG VIII E!], Select pleas in manorial and other seignorial courts (Selden soc. nr. 2, ’89. 4°); I: Henry III, Edward I. Die Rüge-Jury verknüpfe sich 1166 der schon 1115 üblichen Freibürgschaftschau im Hundred zum halbjährl. Sheriff’s turn. Der privilegirte Rittergutsbesitzer ahme diese Schau des Sheriffs nach; und die Bürgschaftsvorsteher werden zu Rüge-Geschworenen im Leetgericht. Also sei die Leet-Jury nicht Angelsächsisch (leta [s. o. E34] kommt in Ostanglien unter Wilhelm I. vor), sondern eine herrschaftl. allmähliche Anmassung. M. druckt die Rollen des Abtes von Bec über die Processe seiner Manorgerichte seit 1246. Aber nicht bloss über Ein Rittergut und ein Bündel von Gütern gab es ein baroniales Gericht, in dem Polizei kraft staatlichen Auftrags und Gutsordnung kraft Grundbesitzes sich noch nicht schieden, sondern auch über einen Honor (Complex mehrerer Grossgüter). Von einem solchen feudalen Honorgericht (fremden Ursprungs und zwischen Einzelmanor und Kronjustiz wahrscheinlich bald aufgesogen), dem zu Broughton, druckt M. die Protokollrollen von 1258 und 1293/5 aus dem Chartular von Ramsey. Dieser Abtei unterstand auch die einstige Krondomäne King’s Ripton; in dessen Gerichtsrollen verfechten hier die Hintersassen ihre Freiheit gegen den Abt hartnäckig. Es folgen Lehnhofsrollen Battle’s, Hundredrollen Ramsey’s[WS 9] und Protokolle aus dem Marktgericht Ramsey’s zu St. Ives, sofern sie Handelsrecht betreffen. Dessen Unterschied vom Landrecht (den Gottespfennig, internationales Privatrecht, die Communitas als Handelsgenossenschaft, nicht als Stadtgemeinde, und die Haftung des einen Par et particeps für des anderen Schuld) bespricht die Einleitung. Ihr wie dem gesammten Apparat wird allgemein die Verbindung weitester Gesichtspunkte mit tiefster Einzelforschung nachgerühmt; [E77] der Band sei ein Schatz für G. der Dorfverwaltung und des Localrechts. So u. a. J. H. Round EHR July ’90, 586; Bémont RH 47, 115. – *Ders., Glanvill revised (Harvard law R. ’92) 1262–72, in Hs. Cambridge Univ. Mm 1, 27. Der Ueberarbeiter, oder vielleicht nur der Copist, nennt sich hinter dem Glanvilla Robert Carpenter v. Hareslade, 1265 in der Edwardskapelle zu Westminster arbeitend [vgl. Dens., Court baron p. 6 f.]. Zu Anfang erklärt das Werk Stellen im Gl., ändert veraltete und trägt neues Recht nach, verflacht aber hinter Buch 10 in ein blosses Brevien-Register. M. verzeichnet die wichtigen Abweichungen von Gl.: Güter des intestaten Bastards, früher dem Herrn zufallend, spricht päpstl. Privileg dem König zu; Commune und Gilde sei identisch in einer Stadt mit Freibrief wie Southampton (der Verf. interessirt sich auch sonst für Hampshire); leibeigene Kinder zwischen dem Herrn des Vaters und dem der Mutter zu theilen, sei antiquum, d. h. veraltet. – Ders., A conveyancer in the 13. cent., Law QR VII 63. Johann von Oxford, Mönch zu Luffield, sammelte (in Hs. Cambridge Univ. Ee I 1; vgl. Court baron p. 12 f., von mir Zu den Ges. der Angels. Cu genannt) 1280–7 Rechtsformeln für Landübertragung, Vicarbestellung, Villanfreilassung, Gelddarlehn, Testament, Schuldschein, Quittung, Procuratorbestellung u. s. w., bisweilen aus (meist 1270–4) datirten Urkk. Er kennt Röm. und kanon. Recht, vielleicht von Oxford her, das die Urkk. mehrfach erwähnen: z. B. bittet ein Student den Vater um Geld. Man versucht damals Freisassengut frei durch Testament verfügbar zu machen; ein Schuldner verzichtet im Schuldschein auf Einreden nach Röm. und kanon. Recht und unterwirft sich event. aussergerichtl. Pfändung durch den Sheriff. – Ders. (EHR ’91, 367): The Praerogativa regis wird a. 17 Edward II. nur deshalb irrig angesetzt, weil sie mit anderen Apokryphen von den Juristen des 15. Jh. eingeschoben wurde hinter Statuta vetera, die vor Edward III. enden. Sie gehört (wie E. F. Henderson, ebd. ’90, 753, erkannte) vor Britton (1290), da sie ein Recht, das er vergangen nennt, noch erwähnt, nämlich das gerichtliche Wüstlegen des Verbrecherhauses [DZG VI 172,4]. Sie ist eine jurist. Privatarbeit oder Mittheilung Edward’s I. an die Richter, galt unter Edward III. nicht bei allen als Gesetz und 1475 nur als Common-law-Weisthum. Sie entstand nach 1272, da sie Heinrich, Vater Edward’s, erwähnt. Zur Veräusserung des grösseren Theils eines Kronlehens fordert sie königl. Einwilligung: eine Lehre von 1255–90; ebenso erscheint sie jünger als Bracton und stimmt mit Britton und Fleta, indem sie den König zum Vormund über Ländereien Blödsinniger setzt. Dies führte der royalist. Richter Robert Walrond († c. 1272) ein, der seinen blödsinnigen Erben nicht vom Mittellehnsherrn, einem der verhassten Adelichen, wollte bevormunden lassen, deren mancher noch in Heinrich’s letzten Jahren den Blödsinnigen übervortheilte. – *Ders., The Court baron, being precedents for use in seignorial and other local courts (Selden soc. 4, ’91. 4°). Lehrbücher für den Vorsitzenden Seneschall (Herrschaftsvertreter, Generalverwalter, Gerichtshalter), den Protokollschreiber, Kläger und Beklagten im Gutsgericht, zu unterscheiden von den Wirthschaftsbüchern, wurden häufig, geändertem Brauche gemäss überarbeitet u. neu herausgegeben; oft bleibt daher ihre ursprüngliche Abfassungszeit dunkel. Drucke [E78] des 16. Jh. verzeichnet M. p. 3; ähnliches Ungedrucktes p. 11. Das erste, Französ. Stück, „La court de baron“ behandelt Beispielsfälle von Processen freier Hintersassen vor dem Seneschall (nicht Frankpledge und Leet). Der Anfang allein steht in Hs. Mm 1, 27, um 1265–81 [s. o. E77], in 5 Hss. ist ein zweiter Theil angehängt, und in einer (alle diese datiren um 1325), wohl von anderem Verf., ein dritter, „Play de la coroune en cort de baron“ (Viehdiebstahl, Einbruch, Hehlerei), wo der Seneschall die seltene Zuständigkeit besitzt, auf Tod zu erkennen. Auch die Anzahl der Fälle in den drei Theilen variirt in den verschiedenen Hss. Im ersten Theil klagt entweder der Dorfschulz, bezw. der Heu- oder Forstwart, (über heimliche Abfindung, wodurch dem Gerichtsherrn Bussgeld entginge, Bruch des Brot- und Biergesetzes, das zu verwalten also diesem Baron überlassen ist, Verkauf fauler Fische, Widerstand eines wegen Terminversäumniss zu Pfändenden, Unterschlagung des Mahlgeldes, Weideauftrieb u. a. Sachbeschädigung der Domäne), oder ein Nachbar gegen den andern über Injurie, Einbruch, Sachbeschädigung, Grenzverrückung, Geldschuld, Ueberbieten eines Woodstockers bei schon verkaufter Waare zu Southampton [eine Südengl. Localspur]. Der Beklagte leugnet Wort für Wort; der Richter fragt die Sectatores nach dem Beweisurtheil, das auf Erbringung eines Eides des Beklagten mit 5 oder 11 Helfern lautet (für diese muss er Bürgen stellen), wenn er nicht vom Seneschall einen Jurybeweis kauft, oder aber der Seneschall eine Frist zum gütlichen Vertrage stellt, immer ohne Verlust des dem Herrn zustehenden Bussgeldes. Der zweite Theil enthält die Fortsetzung der (im ersten begonnenen) Processe und meist das Endurtheil: Freisprechung oder Geldbusse. Das zweite, Latein. Stück, aus der Luffielder Hs. Ee I, 1 [s. o. E77]. „De placitis et curiis tenendis“ ist von Johann von Oxford verfasst oder doch herausgegeben, erwähnt in den Formeln den Fluss Cherwell und als Jahr des Protokoll-Beispiels 1269. Es behandelt in kurzer Vorrede die verschiedenen Arten der Gerichte vom King’s bench bis zum Gutshof und Frankpledge oder Zehnschaft, ihre Zuständigkeit, Processeinleitungsbreven, Instanzenzug, bringt dann Formulare zu Briefen des Gerichtsverwalters an den Amtmann (er solle die Gerichtshaltung für „adventum nostrum“ vorbereiten), zum Beginn der Inrotulirung, zu Freipflege, Rügejury und Processprotokollen. Ein handhafter Dieb, unter Gerüft mit dem Raube vor Gericht gebracht, wird gehängt, oder, unterwegs zur Kirche entwischt, „abiuravit terram regis“; andere Fälle betreffen Prügeleien, Schaden an Vieh und Land. In den Eidesformeln p. 76 ff. klingen bisweilen noch deutlich die der Angelsachsen nach; doch tritt Lehns- und Kämpeneid hinzu. Der Hrsg. stellt eine Engl. Uebersetzung dem Text gegenüber und gibt einen für die Rechts-Gesch. wichtigen Sachindex [p. 64 heisst esperaunce: Furcht; 702 lies interventu; 70 ff. tething statt tewing]. Die zwei anderen Stücke des Bandes gehören in’s 14. Jahrh. – 0R. T. Hunter, A guide to the law of distress [Pfändung] for rent, incl. the statutes thereon 1266–1888; ’88. – 0D. M. Kerly, An histor. sketch of the Equitable jurisdiction of the court of Chancery (Yorke prize essay ’89; Cambr. ’90); zur Einführung brauchbares Lehrbuch ohne neuen Stoff, laut Law QR VII 87. – 0Miss E. Lamond [† 1891], Walter of Henley’s Husbandry together with an anonymous Husbandry, Seneschaucie and Robert [E79] Grosseteste’s Rules transl.; with introd. by W. Cunningham (Royal histor. soc. ’91; vgl. in deren 0Tr. V, ’89: W. Cun. and Miss E. L.: „The management of manorial estates in the 13. cent., – – W. de Henley, R. Grosseteste, Senescalcia, – – basis of Fleta on – – manorial officers.“). Diese vier vornehmsten Lehrbücher über Landwirthschaft vom 13.–16. Jh., von denen bes. Henley’s Technik drei Jahrhh. galt, betreffen namentlich Domänenwirthschaft unter einem Amtmann durch die Fronden der Hörigen. Dem Text steht modernes Englisch [das allgemein gelobt wird] gegenüber; eine Altengl. Uebersetzung zu Henley und Grosseteste ist angehängt. Henley, der nach 1200 selbst Amtmann war, behandelt Französisch Ackerbau, Viehzucht, Grundaufnahme, Auswahl der Knechte, das Recht des Fronhofs. Die älteste der 21 Hss., etwa von 1260–80, ist genauestens abgedruckt. – Das zweite Stück lehrt den Amtmann, über das Grossgut Rechnung zu legen, behandelt Arbeitslohn, Unkosten für Fuhren und Saat, Einnahmen von Korn, Milch und Vieh. Es ward abgeschrieben zu Canterbury von Johann de Gare, der um 1275 Cleriker des Dompriors war. – Die (von Fleta benutzte) Seneschaucia verzeichnet die Pflichten aller Gutsbeamten vom Herrn herab bis zur Milchmagd. Sie verbietet dem Seneschall, ohne des Herrn Willen Villanen zu verkaufen [!] oder freizulassen. – Grosseteste’s Regeln, wohl von 1240/1, nach Einer Hs. für Margarete Gräfin von Lincoln geschrieben oder vielleicht nur abgeändert (deren Mann, Johann Laci, † 1240, war Commandant von Chester, wo Robert Archidiakon gewesen), betreffen mehr den inneren Haushalt, die Pflicht des Truchsess bei der Gräfin, die noch in der Halle speist vor der Tafel ihres Gefolges. Sie möge alljährlich nach der Ernte beschliessen, wie viele Wochen sie auf jedem Gute Hof halten wolle, je wie lange das Korn dort reiche, vom Viehbestand aber etwas zum Verkaufe übrig lassen. – Cunn.’s Einleitung skizzirt das Grossgut des 13. Jh., die von Henley empfohlene Umwandlung der Aergerniss veranlassenden Fronden in Geldpacht und der Naturalverpflegung in Arbeitslohn. Man baut (hier in Zwei-, dort in Dreifelderwirthschaft) Weizen, Gerste, Hafer, Roggen, Wicken, Erbsen, Bohnen, drainirt nur durch Gräben, düngt aber schon sorgfältig, nimmt das Saatkorn zur Auffrischung einmal fremdher, bevorzugt beim Pflügen Ochsen vor Pferden, und gewinnt Käse und Butter noch von Schafen, von 10 so viel wie von 1 Kuh. Dies aus SatR 7III91, 299; Ath. 15VIII91, 218; L. T. Smith Ac. 16V91, 462. W. J. Ashley, EHR ’92, 150, bemerkt, wie die Senesch. in jedem Gute einen Amtmann (Bailiff) und einen von den Bauern gewählten Schulzen (Reeve), dagegen die Husb. einen Seneschall und einen Unterbailiff annimmt oder auch bloss einen Bailiff oder einen Reeve; jedenfalls that oft der Reeve manche von der Fleta dem Bailiff zugeschriebene Pflicht. – 0Kerry, A survey of the honour of Peverel 1250; Jl. Derbys. archl. soc. Febr. ’92. – R. H. C. Fitz Herbert, Grant of freewarren to Nigel de Longford, 9. June 1252; Reliq. ’91, 107. Heinrich III. verleiht niedere Jagd auf der Domäne zweier Manerien, „dum tamen non sint infra metas foreste nostre.“ Unter den Zeugen steht Simon von Montfort. – Three early Assize rolls for – – Northumberland [1256/69/79; ed. W. Page], Surtees soc. nr. 88; Durham ’91. Von früheren Northumbr. Richterreisen fehlen Protokolle. Da für jeden [E80] Richter ein Schreiber (durchweg Lateinisch) protokollirte, so gibt es für 1279 vier etwas variirende Rollen; Hrsg. druckt die des Vorsitzenden. Vor Gericht, zu Newcastle, erschienen ausser den Parteien der Sheriff, die Coroners, die Barone (oder ihre Generalverwalter), die Stadtballivi mit je 12 eingeschworenen Städtern, Ritter und Freisassen der Grafschaft. Schottenkönig, Erzbischof u. a. durften fortbleiben; die Formel, unter der sie sich auf Exemtion beriefen, steht p. 358. Die Assise von 1269 beurtheilte nur Civilprocesse, die von 1256 auch Straffälle; letztere brachte dem Fiscus £ 556 ein [heute c. 150,000 Mark]; als Deodand erhielt er ein Boot, aus dem Jemand ertrunken und einen Kessel, in dem ein Kind zu Tode verbrüht war. Unter 330 schwersten Missethaten kamen 260 Verbrecher mit Verbannung davon; denn die Schott. Grenze, die Pfalz Durham und Kirchenbezirke, wohin das Königs-Breve nicht reichte, lagen nahe, und Kirchenasyl, Clerikerprivileg, Ausbruch aus dem Gefängniss und Verbrechens-Verschweigung, wofür Jury und Coroners mehrfach in Geldbusse verfallen, hemmten die Strafjustiz. Häufig ertönt Klage über Erpressung durch den Sheriff oder baroniale Vögte. Ein Weib wird von einem später Wahnsinnigen als Hexe getödtet und die Leiche vom Clerus verbrannt; ein anderes (trotz Bracton!) utlagirt [friedlos gelegt]; p. 313. Der Hrsg. erhellt durch fleissige Anmerkungen Biographie und Localgesch. [weniger die Rechtsentwicklung, die hier reichsten Stoff fände], sammelt p. XV Daten zu Heinrich’s III. Schottenzug 1255 und zur Stellung des Northumhr. Adels im Baronenkrieg und bringt im Anhang 61 Engl. Auszüge aus den Fines-Rollen der betr. Jahre über Landübertragungen vor jenen Reiserichtern.

Berlin, Nov. 1891.

F. Liebermann.     



Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Car cata
  2. Vorlage: Æ. Woodward
  3. Vorlage: DZG II, 237
  4. Vorlage: Plymptoñ
  5. Vorlage: Schließende Klammer fehlt.
  6. Vorlage: Lloy Ad
  7. Vorlage: DZG III 259
  8. Vorlage: Bratton
  9. Vorlage: Romsey’s